Aktualisiert am 02.11.2023
Fällt auf die Schenkung von Kryptowährungen oder NFTs in Österreich Steuer an?
Schenkungen im Bereich von Krypto-Assets wie Kryptowährungen oder NFTs unterscheiden sich grundsätzlich kaum von anderen Schenkungen wie beispielsweise einer Schenkung von Bargeld oder Goldmünzen.
Da es in Österreich seit mehreren Jahren keine Schenkungssteuer mehr gibt, löst eine Schenkung weder für Geschenkgeber noch Beschenkten eine Steuerpflicht aus.
Die Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, dass es keine Gegenleistung für die Übertragung der Krypto-Assets (z.B. Kryptowährungen wie Bitcoin oder NFTs) gibt.
Das heißt, wenn jemand beispielsweise zu Weihnachten Bitcoin schenken möchte, dann führt das weder bei ihm noch beim Beschenkten zur Besteuerung.

Kann man mit einer Schenkung von Kryptowährung oder NFTs die Steuer umgehen?
Sollte man auf die Idee kommen sich gegenseitig Schenkungen zu machen, um damit eine eventuelle Gewinnrealisierung zu umgehen, handelt es sich in der Regel um einen steuerpflichtigen Tauschvorgang.
Beispielweise liegt keine Schenkung vor, wenn man jemandem Bitcoin schenkt und dafür Ethereum zurückgeschenkt bekommt.
Sollten dir hier Fehler unterlaufen sein, empfehlen wir unseren Artikel zum Thema Selbstanzeige und Krypto-Steuerhinterziehung.
Meldeverpflichtung bei Krypto-Schenkungen
Auch wenn es keine Schenkungssteuer mehr gibt, so besteht trotzdem eine Meldeverpflichtung gem. § 121a BAO wenn der Geschenkgeber oder Beschenkte im Zeitpunkt der Schenkung in Österreich ansässig ist:
- Unter Fremden gilt grundsätzlich eine Grenze von EUR 15.000,- pro Schenkung bis zu der keine Meldung durchgeführt werden muss.
- ACHTUNG: Wenn innerhalb von 5 Jahren mehrere Schenkungen an dieselbe Person durchgeführt werden, die in Summe mehr als EUR 15.000,- betragen, ist ebenfalls eine Meldung zu machen.
- Unter Familienangehörigen beträgt die Grenze EUR 50.000,- pro Schenkung.
- ACHTUNG: Wenn innerhalb eines Jahres mehr als EUR 50.000,- an dieselbe Person geschenkt wird, ist eine Meldung zu machen.
- Beachte: Für die Wertgrenze ist der Wert der Krypto-Assets zum Zeitpunkt der Schenkung relevant, nicht der Wert zum Zeitpunkt der Anschaffung!
Eine Schenkungsmeldung ist binnen 3 Monaten ab Erwerb (= Übertragung der Krypto-Assets) beim Finanzamt zu erstatten. Die Meldung kann über FinanzOnline durchgeführt werden.
Was passiert, wenn ich eine Schenkung von Kryptowährung oder NFTs nicht melde?
Bei vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet wird.
Wie dokumentiere ich eine Schenkung von Krypto-Assets?
Um aus steuerlicher Sicht keine Fehler zu machen, empfehlen wir folgende Dokumentation:
Generell empfehlen wir immer einen schriftlichen Schenkungsvertrag aufzusetzen, um den Vorgang zu dokumentieren.
Der Vertrag sollte folgende Punkte beinhalten:
- Name und Anschrift des Geschenkgebers und des Beschenkten
- den genauen Zeitpunkt der Schenkung
- die Menge der übertragenen Krypto-Assets (also z.B. 3,458189 BTC)
- den Wert der Kryptos zum Zeitpunkt der Schenkung
- die ursprünglichen Anschaffungskosten inkl. Herkunftsnachweis der geschenkten Kryptos (z.B. Rechnung oder Screenshot, die den seinerzeitigen Kauf des Geschenkgebers belegen)
- das Datum der ursprünglichen Anschaffung
- die involvierten Wallet-Adressen
- die Transaktion als Screenshot oder Verlinkung auf Transaktions-Hash im jeweiligen Blockchain-Explorer
- Das Datum des Vertrags, Ort und Unterschrift der beteiligten Personen
Generell ist es wichtig alle Vorgänge im Zusammenhang mit Krypto-Assets genau zu dokumentieren, da auch Banken Euro-Auszahlungen aus dem Verkauf von Krypto-Assets verweigern können, wenn man nicht genau nachweisen kann, woher die Kryptowährungen oder NFTs stammen. Häufig werden auch Nachweise über die korrekte Besteuerung verlangt, um sicherzustellen, dass keine Steuern hinterzogen wurden.
Folgen beim späteren Verkauf geschenkter Krypto-Assets
Werden geschenkte Kryptowährungen oder NFTs später vom Beschenkten verkauft, dann sind für die Ermittlung der Behaltefrist und des Veräußerungsgewinns die ursprünglichen Anschaffungskosten des Geschenkgebers relevant.
Beispiel 1:
Hat der Beschenkte Bitcoins im Jahr 2022 geschenkt bekommen, die der Geschenkgeber im Jahr 2015 für EUR 100,- angeschafft hat und veräußert der Beschenkte diese Bitcoins in weiterer Folge im Jahr 2023 für EUR 1.000,-, dann ist der Verkauf steuerfrei, da die Bitcoins steuerlich als Altvermögen gelten.
Beispiel 2:
Wenn die im Jahr 2022 geschenkten Bitcoins aber vom Geschenkgeber erst Ende 2021 für EUR 200,- angeschafft worden wären und dann vom Beschenkten im Jahr 2023 für EUR 1.000,- verkauft werden, so ist der Gesamtgewinn von EUR 800,- für den Beschenkten mit dem Sondersteuersatz 27,5% steuerpflichtig, da diese Anschaffung unter das neue Besteuerungsregime fällt.
Wie hat sich die Reform der Besteuerung von Kryptowährungen auf Schenkungen ausgewirkt?
Auf die Meldevorschriften und die Grenzen für die Anzeigepflicht von Schenkungen hatte die Änderung gar keine Auswirkungen.
Es ist dafür auch weiterhin der aktuelle Wert der Kryptowährung zum Zeitpunkt der Schenkung relevant. Für den Geschenkgeber und den Beschenkten fallen auch weiterhin keine Steuern im Rahmen der Schenkung an.
Da es allerdings keine Spekulationsfrist für nach dem 28.02.2021 angeschaffte Kryptowährungen mehr gibt, fällt beim Verkauf von solchen Kryptowährungen immer eine Steuer von 27,5% an.
Werden aber Kryptowährungen verkauft, die ursprünglich vom Geschenkgeber bereits vor dem 28.02.2021 angeschafft worden sind und die vom Geschenkgeber oder Beschenkten insgesamt mehr als 1 Jahr gehalten wurden, ist der Verkauf auch weiterhin steuerfrei möglich.
Damit der Gewinn richtig berechnet werden kann, ist es auch weiterhin wichtig, dass der Geschenkgeber dem Beschenkten die korrekten Anschaffungskosten mitteilt. Generell empfehlen wir auch weiterhin alle in der Dokumentation genannten Punkte in einen Schenkungsvertrag aufzunehmen.
Du hast weitere Fragen zur Schenkung von Krypto-Assets?
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Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
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Mai
Ausnahme für den Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung
Diebstahl, Betrug, Abhandenkommen von Kryptowährungen
April
Airdrops & Bounties, Hardforks
Leistung zur Transaktionsverarbeitung im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking)
Ausnahmen von der Besteuerung als laufende Einkünfte (Staking, Airdrops, Bounties, Hardforks)
Einkünfteermittlung bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen
Entgelte für die Transaktionsverarbeitung (Blockerstellung)
Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen (Lending, Liquidity Providing)
Kryptowährungsbegriff & Definitionen
Abzugsverbot von Werbungskosten in Zusammenhang mit Krypto-Einkünften
Abgrenzung Krypto-Altvermögen und Krypto-Neuvermögen bzw. Krypto-Tausch
Abgrenzung zwischen gewerblicher Transaktionsverarbeitung (Mining) und Vermögensverwaltung
Abgrenzung Gewerbebetrieb zu Vermögensverwaltung (Krypto-Trading)
EStR-Wartungserlass 2023 – FINALFASSUNG
Februar
Kryptowährung – die neuen Felder im Steuererklärungsformular 2022
Gemäß § 27b Abs. 3 Z 2 zweiter Satz EStG stellt der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung keine Realisierung dar. In diesem Fall sind die Anschaffungskosten der eingetauschten Kryptowährung auf die erhaltene Kryptowährung zu übertragen; die gesamte Wertsteigerung wird dadurch erst im Rahmen einer späteren Realisierung der erhaltenen Kryptowährung erfasst.
Dies gilt jedoch nur, soweit sowohl die hingegebene als auch die erhaltene Kryptowährung die Voraussetzungen des § 27b Abs. 4 EStG (Definition Kryptowährung) erfüllen. Somit führt etwa der Eintausch einer Kryptowährung gegen einen Non Fungible Token (siehe dazu Rz 6178d) oder ein anderes Krypto-Asset, das keine Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG darstellt, zu einer steuerpflichtigen Realisierung.
Rz 6178ac:
§ 27b Abs. 3 Z 2 zweiter Satz EStG kommt auch zur Anwendung, wenn der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung in der internen technischen Abwicklung des Dienstleisters über zwei Transaktionen abgewickelt wird. Voraussetzung für die Anerkennung als Tauschvorgang ist jedoch,
- dass der Steuerpflichtige eindeutig einen Tausch beauftragt,
- keinen Einfluss auf die Art der Abwicklung hat,
- ihm keine Verfügungsmacht über die zwischenzeitlich dargestellten EUR/Fiat-Währungs-Beträge zukommt (und damit kein Zufluss vorliegt) und
- der Vorgang eindeutig dokumentiert ist.
Rz 6178ad:
Fallen bei einem Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung Aufwendungen an (zB tauschbedingte Transaktionskosten), sind diese steuerlich unbeachtlich. Es liegen somit weder Anschaffungsnebenkosten vor, noch stellt die Begleichung dieser Aufwendungen in Form einer Kryptowährung einen steuerpflichtigen Tauschvorgang dar.
Beispiel:
D erwirbt am 1. Dezember 2022 zehn Einheiten der Kryptowährung A-Coin um 1.000 € (Neuvermögen). Am 10. Dezember 2022 tauscht D fünf seiner A-Coins in eine Einheit der Kryptowährung B-Coin (gemeiner Wert eines A-Coins im Tauschzeitpunkt 200). Für den Tausch muss D 0,1 A-Coin als Transaktionsspesen aufwenden (entspricht 20 €). Am 20. Jänner 2023 verkauft D seinen B-Coin um 2.000 €. Am 4. April 2024 verkauft D seine 4,9 A-Coins um 3.000 €.
Lösung:
Der Tausch der A-Coins gegen den B-Coin löst keine Realisierung aus. Die Anschaffungskosten der fünf A-Coins (iHv 500) sind auf den B-Coin zu übertragen. Die Transaktionskosten im Rahmen des Tausches sind steuerlich unbeachtlich (keine Realisierung, keine Anschaffungsnebenkosten). Die Veräußerung des B-Coin am 20. Jänner 2023 führt zu Einkünften gem § 27b Abs. 3 EStG iHv 1.500 € (2.000 € Veräußerungserlös minus 500 € Anschaffungskosten). Die Veräußerung der 4,9 A-Coins am 4. April 2024 führt zu Einkünften gem § 27b Abs. 3 EStG iHv 2.500 € (3.000 € Veräußerungserlös minus 500 € Anschaffungskosten).
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Rz 6178y: Bemessungsgrundlage im Falle der Veräußerung ist gemäß § 27a Abs. 3 Z 4 lit. b EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Zu beachten ist, dass auch für nicht in einem Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen die Anschaffungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten anzusetzen sind.
Im Falle eines Tausches einer Kryptowährung gegen ein anderes Wirtschaftsgut (zB Ware, Dienstleistung, NFT usw.) ist gemäß § 6 Z 14 EStG iVm § 27 Abs. 1 letzter Satz EStG der gemeine Wert hingegebenen Kryptowährung als Veräußerungserlös anzusetzen. Zur Bestimmung des gemeinen Wertes siehe Rz 6178o.
Rz 6178z: Werden Kryptowährungen iSd § 27b Abs. 4 EStG derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge erworben und auf derselben Kryptowährungsadresse verwahrt, sind diese gemäß § 2 KryptowährungsVO mit dem gleitenden Durchschnittspreis (und – den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen entsprechend – stets in Euro) zu bewerten (Rz 6145 ff).
Befinden sich die Kryptowährungen jedoch auf einer Kryptowährungswallet (Rz 6178h), ist der gleitende Durchschnittspreis alternativ für alle auf einer Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung anzuwenden. Wird vom Abzugsverpflichteten der gleitende Durchschnittspreis auf sämtliche Einheiten derselben Kryptowährung, die auf einer Kryptowährungswallet verwahrt werden, ermittelt, ist dies stets auch für die Veranlagung maßgeblich.
Rz 6178aa:
Nicht in den gleitenden Durchschnittspreis gehen ein:
- Altvermögen; liegt Alt- und Neuvermögen vor, kann der Steuerpflichtige im Veräußerungsfall eine Zuordnung treffen (siehe Rz 6103l).
- Kryptowährungen iSd § 27b Abs. 4 EStG, deren Anschaffungskosten gemäß § 93 Abs. 4a Z 2 EStG 1988 pauschal angesetzt wurden.
Der gleitende Durchschnittspreis ist für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen (§ 7 KryptowährungsVO). Daher hat zum 1. Jänner 2023 eine Neubewertung für sämtliche sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Kryptowährungsadresse bzw. -wallet befindlichen Kryptowährungen des Neuvermögens derart zu erfolgen, dass sämtliche Anschaffungskosten zu addieren und gleichteilig auf die sich noch auf der Kryptowährungsadresse bzw. -wallet befindlichen Kryptowährungen des Neuvermögens aufzuteilen sind.
Beispiel:
A hat folgende Erwerbsvorgänge des A-Coins getätigt, wobei sämtliche A-Coins auf der selben Kryptowährungsadresse verwahrt werden:
Anschaffungsdatum | Anschaffungskosten | Menge |
05.03.2021 | 15 | 1 A-Coin |
05.05.2021 | 60 | 2 A-Coin |
19.06.2022 | 10 | 5 A-Coin |
Am 10.10.2022 hat er bereits einen A-Coin um 20 wieder veräußert. Am 3.1.2023 veräußert er zwei weitere A-Coins um 30.
Lösung:
Die Veräußerung im Jahr 2022 erfolgt noch vor Inkrafttreten von § 2 KryptowährungsVO. Für Einkünfte, die davor zufließen, gilt die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert, sofern der Steuerpflichtige keine abweichende Zuordnung nachweisen kann. Dadurch erzielt A steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 5 (Veräußerungserlös 20 minus Anschaffungskosten 15).
Am 1.1.2023 sind alle verbliebenen A-Coins mit dem Durchschnittspreis zu bewerten, sodass auf jeden A-Coin Anschaffungskosten in Höhe von 10 entfallen (Summe Anschaffungskosten 70 dividiert durch Summe verbliebene A-Coin 7). Im Rahmen der Veräußerung am 3.1.2023 werden daher Einkünfte in Höhe von 10 (Veräußerungserlös 30 minus Anschaffungskosten für 2 A-Coins 20) erzielt.
Variante:
Befinden sich auf der Kryptowährungsadresse auch noch 5 A-Coins, die A am 24.8.2019 um 10 angeschafft hat (Altvermögen), fließen diese nicht in die Bildung des gleitenden Durchschnittspreises ein. Im Zuge der Veräußerung im Jahr 2022 gilt grundsätzlich die früher erworbene Einheit der Kryptowährung und damit die Coins des Altvermögens als zuerst veräußert. Die Veräußerung des Altvermögens ist jedoch nicht steuerbar. Der Anschaffungskosten für die 8 Neuvermögen-A-Coins würden sodann 10,625 betragen (Summe Anschaffungskosten 85 dividiert durch Summe verbliebene A-Coin 8). Im Zuge der Veräußerung am 3.1.2023 besteht für A nunmehr gemäß § 3 KryptowährungsVO ein Wahlrecht, zwei A-Coins des Altvermögens zu veräußern oder zwei A-Coins des Neuvermögens (Höhe der Einkünfte in diesem Fall 8,75). Ebenso steht es A ab 1.1.2023 frei, aus Vereinfachungsgründen entweder sein Neu- oder Altvermögen auf eine eigene Kryptowährungsadresse zu übertragen, weil er gemäß § 3 Z 1 KryptowährungsVO auch im Rahmen einer Übertragung wählen kann, welche Einheiten der Kryptowährung übertragen werden.
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
6178w: Der Diebstahl einer Kryptowährung oder deren Abhandenkommen im Rahmen eines Betrugs oder Hackerangriffs stellt wie der Verlust des private keys kein Veräußerungsgeschäft und folglich keine steuerrelevante Realisierung dar. Daher kann eine steuerliche Berücksichtigung der Anschaffungskosten (als Verlust) im außerbetrieblichen Bereich nicht erfolgen. Besteht dem Grunde nach ein zivilrechtlicher Rückerstattungsanspruch (ggf. Schadenersatzpflicht), kommt es zu einer steuerpflichtigen Realisation, wenn eine Ersatzleistung oder ein Schadenersatzanspruch zufließt. Dies führt zu einer Realisierung der stillen Reserven oder stillen Lasten.
6178x: Da die Datenbank einer Blockchain nicht untergehen kann, solange grundsätzlich noch eine Kopie derselben existiert, können Kryptowährungen, selbst wenn keine Transaktionsverarbeitung mehr stattfindet, nicht vernichtet werden. Auch wenn der Wert einer Kryptowährung – mangels Möglichkeit zur Veräußerung – auf null sinkt, stellt dies weder ein Veräußerungsgeschäft noch eine „Liquidation“ gemäß § 27 Abs. 6 Z 3 EStG dar. Eine steuerliche Berücksichtigung der Anschaffungskosten (als Verlust) kann im außerbetrieblichen Bereich nicht erfolgen.
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Rz 6178t: Zu keinen laufenden Einkünften führen Kryptowährungen, die unentgeltlich oder gegen lediglich unwesentliche sonstige Leistungen im Rahmen sogenannter Airdrops und Bounties übertragen werden. Dabei handelt es sich meist um Kryptowährungen, die zu Werbezwecken gewährt werden. Ein Zusammenhang mit laufenden Einkünften aus Kryptowährungen ist nicht erforderlich.
Als unwesentliche Gegenleistung gelten Tätigkeiten, die lediglich einen Zeitaufwand von wenigen Minuten beanspruchen (zB Teilen von Beiträgen in sozialen Netzwerken, Ausfüllen eines Fragebogens oder Quizzes, Verwendung eines bestimmten Produktes). Erfolgt die Gewährung gegen wesentlichen Arbeitsaufwand, können betriebliche Einkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen.
Hardforks
Rz 6178u: Gehen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zu (Hardfork), führt dieser Zugang ebenso zu keinen laufenden Einkünften. Voraussetzung ist, dass durch die Abspaltung eine neue Blockchain geschaffen wird und somit eine neue Kryptowährung entsteht. Reine Softwareupdates einer bestehenden Kryptowährung (Softforks) fallen nicht unter die Regelung und stellen daher keine Anschaffungsvorgänge dar.
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Rz 6178s: Unter Staking ist der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess zu verstehen, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden, diese Leistungen jedoch vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen bestehen. Es handelt sich daher um eine Ausnahme zu § 27b Abs. 2 Z 2 EStG. Darunter fallen Leistungen im Rahmen der Blockerstellung, bei denen der Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen den wesentlichen Bestandteil der Leistungserbringung darstellt. Dies umfasst somit den Erwerb von Kryptowährungen bei Anwendung des „Proof of Stake“-Algorithmus und des „Delegated Proof of Stake“-Algorithmus (siehe dazu Rz 6178g). Unschädlich ist, wenn neben dem Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen andere Leistungskomponenten erbracht werden, sofern diese wirtschaftlich untergeordnet sind (zB die Validierungsleistung durch einen eigenen Server, die Abspeicherung einer Softwarekopie als Netzwerkknoten „Node“). Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung ist es zudem unschädlich, wenn die zusätzlichen Leistungen treuhändig von einem Dritten (zB einer Handelsplattform oder einem Staking as a service-Provider) für den Steuerpflichtigen erbracht werden und der Steuerpflichtige dafür eine Servicegebühr entrichtet. Ausschlaggebend ist, dass hinsichtlich der eingesetzten Kryptowährungen kein Zuordnungswechsel an einen Dritten stattfindet; in diesem Fall lägen Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen vor (siehe Rz 6178k). Werden die im Zuge des Stakings anfallenden Servicegebühren direkt von den im Rahmen des Stakings erzielten Kryptowährungen („Staking-Rewards“) einbehalten, sind diese steuerlich unbeachtlich und führen folglich weder zu einem steuerlichen Realisationsvorgang noch zu Anschaffungsnebenkosten. Die um die Servicegebühren geminderten Staking-Rewards sind mit Anschaffungskosten in Höhe von null anzusetzen.
Da Staking im Sinne des § 27b Abs. 2 Z 2 EStG einen Beitrag zur Transaktionsverarbeitung fordert und Token im Gegensatz zu Coins in der Regel nicht zum Betreiben der Blockchain beitragen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Token keine Einkünfte aus Staking iSd § 27b Abs. 2 vorletzter Satz EStG vermitteln können.
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Rz 6178r: § 27b Abs. 2 EStG sieht im Schlussteil drei Ausnahmen vor. Zuflüsse stellen daher keine laufenden Einkünfte dar, wenn diese im Rahmen von Staking (Rz 6178s), Airdrops oder Bounties (Rz 6178t) sowie auf Grund eines Hardforks (Rz 6178u) zugehen. Die Ausnahmeregelungen gelten aufgrund des Zusammenspiels von § 27a Abs. 6 EStG 1988 und § 27b Abs. 4 Z 5 EStG auch im betrieblichen Bereich.
Im Rahmen der Ausnahmen des § 27b Abs. 2 Schlussteil EStG erhaltene Kryptowährungen führen zu keinen laufenden Einkünften im Zuflusszeitpunkt. Allerdings führen auch diese Tatbestände zu steuerlichen Anschaffungsvorgängen mit Anschaffungskosten in Höhe von null, weshalb der gesamte Wert dieser Kryptowährungen im Zuge einer späteren Realisierung besteuert wird (§ 27a Abs. 4 Z 5 EStG).
Beispiel:
C erzielt durch „Staking“ fünf Kryptowährungseinheiten, die am 1.4.2022 zufließen (gemeiner Wert zum Zuflusszeitpunkt: 100 Euro). Er verkauft diese fünf Kryptowährungseinheiten am 5.7.2024 um 500 Euro.
Es liegen keine laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen vor. Die Steuerpflicht entsteht erst im Veräußerungszeitpunkt. Der Veräußerungsgewinn beträgt durch den Ansatz der Anschaffungskosten in Höhe von null 500 Euro; daher Steuerpflicht iHv 137,5 Euro (27,5 % von 500 Euro).
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Rz 6178o: Gemäß § 27a Abs. 3 Z 4 lit. a EStG ist bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen der gemeine Wert der bezogenen Kryptowährung bzw. der sonstigen Entgelte im Zuflusszeitpunkt anzusetzen. Für die Ermittlung des Wertes der bezogenen Kryptowährungen ist primär ein vorhandener Kurswert einer Kryptowährungsbörse heranzuziehen. Als „Kryptowährungsbörse“ gilt gemäß § 6 Z 3 KryptowährungsVO ein Dienstleister, der den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel bzw. in andere Kryptowährungen und umgekehrt anbietet, wobei Käufer und Verkäufer der Kryptowährungen unter den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unmittelbar miteinander kontrahieren. Ist kein Börsenkurs vorhanden, ist der Kurswert eines Kryptowährungshändlers anzusetzen. Als „Kryptowährungshändler“ gilt gemäß § 6 Z 4 KryptowährungsVO ein Dienstleister, der den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt bzw. in andere Kryptowährungen anbietet, wobei Käufer und Verkäufer der Kryptowährungen direkt mit der Plattform kontrahieren (zB Kraken, Coinbase und Bitpanda). Ist auch ein solcher Kurs nicht vorhanden, ist der Kurs einer allgemein anerkannten webbasierten Liste (zB https://coinmarketcap.com/de) anzusetzen, wobei diese Liste nicht vom Steuerpflichtigen selbst betrieben werden darf. Bei der Bewertung ist dabei auf das Prinzip der Bewertungsstetigkeit Bedacht zu nehmen. Dieser Wert ist auch als Anschaffungskosten der erhaltenen Kryptowährungen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 KryptowährungsVO); ein darüberhinausgehender Ansatz von laufenden Kosten, wie beispielsweise Stromkosten oder Abschreibungen, als „Anschaffungsnebenkosten“ ist in diesem Fall unzulässig. Eine im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges vorgenommene Bewertung ist dabei auch in diesem Bereich für die Veranlagung stets maßgeblich.
Rz 6178p: Kommt es im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs (zB einem Verleihvorgang) zu Zuflüssen von Entgelten aus den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen, die öfter als dreimal pro Monat erfolgen, ist der Wert der Kryptowährung jeweils mit dem Tagesendkurs am Monatsersten des Zuflussmonats anzusetzen, sofern nicht ein KESt-Abzugsverpflichter eine Bewertung zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt vornimmt. Erfolgt eine solche zeitpunktgenaue Bewertung, ist diese auch stets im Rahmen der Veranlagung bindend (§ 4 Abs. 2 KryptowährungVO). Das Wahlrecht zur zeitpunktgenauen Bewertung steht ausschließlich dem Abzugsverpflichteten zu. Sofern Einkünfte aus Kryptowährungen keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind diese daher ab 1. Jänner 2023 verpflichtend gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz KryptowährungVO zu bewerten. Sofern der Steuerpflichtige keine Bewertung zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt vornimmt, kann die vereinfachte Zuflussbewertung jedoch bereits für Zuflüsse im Jahr 2022 freiwillig angewendet werden (§ 7 KryptowährungVO).
Rz 6178q: Einkünfte aus der Überlassung aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 EStG gelten im Rahmen des § 19 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen als zugeflossen, sobald er die volle Verfügungsmacht über sie erhält. Sofern daher ein Protokoll den Zugriff auf die erworbenen Kryptowährungen erst nach Ablauf einer bestimmten Frist gewährt, findet der steuerliche Zufluss erst statt, sobald der Steuerpflichtige Zugriff auf die Kryptowährungen erhält.
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Rz 6178k: Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 Z 1 EStG sind sämtliche Vergütungen für den Gebrauch einer auf Zeit überlassenen Kryptowährung iSd § 27b Abs. 4 EStG. Unbeachtlich ist die Häufigkeit des Zuflusses (laufende oder nicht laufende Entrichtung). Entscheidend ist hingegen, dass ein Zuordnungswechsel hinsichtlich der Kryptowährung stattfindet. Die Kryptowährung muss dazu vom Steuerpflichtigen an einen anderen Marktteilnehmer (zB an eine private Person, an ein auf Handel mit Kryptowährungen spezialisiertes Unternehmen oder an ein Netzwerk) überlassen werden und von diesem dafür ein Entgelt geleistet werden. Die Überlassung/Leihe einer Kryptowährung führt dabei selbst zu keinem steuerpflichtigen Realisationsvorgang. Deshalb stellen die Kryptowährung und die im Rahmen einer Leihe entstandene Forderung auf Rückzahlung der Kryptowährung ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, das als Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG zu qualifizieren ist.
Primär werden unter § 27b Abs. 2 Z 1 EStG zinsähnliche Gegenleistungen fallen, die insbesondere beim klassischen Verleihen der Kryptowährungen („Lending“) anfallen („Kryptozinsen“). Jedoch ist die Art der Gegenleistung nicht eingeschränkt, sondern kann auch erfolgsabhängige Komponenten sowie Entgelte in Form von Kryptowährungen, Euro, Fremdwährungen oder anderen Wirtschaftsgütern umfassen. § 27b Abs. 2 EStG geht als lex specialis auch § 27 Abs. 2 EStG vor, weshalb auch Zinszahlungen oder Gewinnanteile aus sämtlichen Forderungen (zB auch bei obligationsartigen Genussrechten), bei denen im Rahmen der Tilgung ein Anspruch auf Rückzahlung einer Kryptowährung im Sinne § 27b Abs 4 EStG besteht, zu laufenden Einkünften aus Kryptowährungen führen. Die Veräußerung dieser Forderungen führt in weiterer Folge zu Einkünften gemäß § 27b Abs. 3 EStG.
Die Einstufung als Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen ist unabhängig davon vorzunehmen, für welchen Zweck der Entleiher die überlassenen Kryptowährungen verwendet (zB als eigenen Stake im Rahmen des „Proof of Stake“-Algorithmus; siehe dazu auch Rz 6178g).
Rz 6178l: Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen können insbesondere auch dann vorliegen, wenn Kryptowährungen im Rahmen von „Decentralized-Finance“-Vorgängen („DeFi“) einem Netzwerk für Liquiditäts- bzw. Kreditpools zur Verfügung gestellt werden.
Im Rahmen sogenannter „Decentralized-Finance“-Vorgänge werden Finanzdienstleistungen (zB der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen oder Verleihen von Kryptowährungen) dezentral über ein Netzwerk abgewickelt. Damit das Netzwerk diese Finanzdienstleistungen durchführen kann, muss diesem Liquidität in Form von Kryptowährungen zur Verfügung gestellt werden. Wird für die Zurverfügungstellung von Liquidität vom Netzwerk eine Gegenleistung gezahlt, führt dies in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu Einkünften aus der Überlassung von Kryptowährungen unabhängig davon, ob diese Vorgänge als „Staking“ oder als „(Liquidity) Mining“ bezeichnet werden. Da die Überlassung/Leihe einer Kryptowährung selbst zu keinem steuerpflichtigen Realisationsvorgang führt, stellt die Zurverfügungstellung von Liquidität im Rahmen von „DeFi“-Vorgängen auch dann keinen Tauschvorgang dar, wenn im Gegenzug zur Übertragung der Kryptowährungen sogenannte „LP-Token“ (Liquidity Pool-Token) oder ähnliche Token übertragen werden. Daher gelten die verliehene Kryptowährung und der LP-Token, der den Rückzahlungsanspruch abbildet, als einheitliches Wirtschaftsgut (siehe dazu Rz 6178k).
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Im Wartungserlass werden neben dem Kryptowährungsbegriff auch die Begriffe Blockchain, Coins & Token, Blockerstellung, Konsensalgorithmus und öffentlicher & privater Schlüssel erklärt.
Kryptowährungsbegriff
Rz 6178a: Kryptowährungen im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG sind digitale Darstellungen von Werten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurden oder garantiert werden und nicht zwangsläufig (im Sinne von nicht notwendigerweise) an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden sind und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber von natürlichen und juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können.
Die Voraussetzung der (allgemeinen) Akzeptanz als Tauschmittel soll dabei für Zwecke der Besteuerung ein „öffentliches Angebot“ implizieren, weshalb nicht öffentlich zugängliche Werte auch nicht als Kryptowährungen im ertragsteuerlichen Sinn in Betracht kommen. Beispiele für Kryptowährungen sind Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple.
Die Definition des Kryptowährungsbegriffes ist technologieneutral. Daher kann eine Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG auch vorliegen, wenn diese nicht mittels einer Blockchain (zum Begriff siehe Rz 6178d) übertragen, gespeichert und gehandelt wird.
Rz 6178b: Auch sogenannte „Stablecoins“, bei denen der Wert durch einen Mechanismus vom Wert einer zugrundeliegenden gesetzlichen Währung oder anderen Vermögenswerten abhängen soll, können – bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen – unter den Kryptowährungsbegriff fallen (zB Tether). Dabei ist es für das Vorliegen einer Kryptowährung unschädlich, wenn der Stablecoin auch als E-Geld im Sinne des E-Geldgesetzes 2010 idgF eingestuft werden kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 27b Abs. 4 EStG erfüllt werden.
Rz 6178c: Da die Überlassung einer Kryptowährung zu keinem steuerpflichtigen Realisierungsvorgang führt (siehe Rz 6178k), stellen folglich die im Rahmen einer Leihe entstandene Forderung auf Rückzahlung der Kryptowährung und die überlassene Kryptowährung selbst ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Daher ist auch die Forderung auf eine Kryptowährung als Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG zu qualifizieren.
Coins & Token
Rz 6178d: Während „Coins“ regelmäßig auf einer eigenen Blockchain basieren, nutzen sogenannte „Token“ bereits bestehende Blockchains als Basis. Sowohl Coins als auch Token können – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – unter den Kryptowährungsbegriff des § 27b Abs. 4 EStG fallen.
Insbesondere die folgenden Kategorien von Token lassen sich unterscheiden:
- Currency oder Payment Token sind Token, die als Tauschmittel eingesetzt werden.
- Utility Token vermitteln bestimmte Nutzungsrechte (zB Zugang zu einem gegebenenfalls noch zu schaffenden Netzwerk) oder einen Anspruch darauf, die Token gegen eine bestimmte, gegebenenfalls noch zu schaffende Ware oder Dienstleistung einzutauschen. Utility Token können auch Stimmrechte zur Änderung der Software und damit der Funktionalität der Ware oder der Dienstleistung vermitteln.
- Security Token sind Token, die die Funktionen von Wertpapieren vermitteln.
- Non-Fungible Token (NFT) sind nicht austauschbare/vertretbare Wirtschaftsgüter, die meist einen bestimmten (körperlichen oder unkörperlichen) Gegenstand repräsentieren („digitale Besitzurkunde“).
- Asset-Token oder Asset-backed Token sind an realwirtschaftliche Güter geknüpft; ihnen liegen reale Werte (zB Wertpapiere, Immobilien, Edelmetalle, Rohstoffe) zu Grunde.
Da das Vorliegen einer Kryptowährung deren Akzeptanz als Tauschmittel voraussetzt, kommen grundsätzlich Currency oder Payment Token als Kryptowährungen im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG in Betracht. Allerdings können Token auch Anwendungsfälle aus mehreren Kategorien aufweisen (hybride Token), wodurch auch in jenen Fällen von einer Kryptowährung ausgegangen werden kann, in denen der Coin oder Token – neben den anderen Voraussetzungen – als allgemeines Tauschmittel eingesetzt wird.
Sonstige Token und Krypto-Assets (insb. Security Token, Asset-Token und Asset-backed Token) unterliegen je nach Ausgestaltung – in wirtschaftlicher Betrachtungsweise – den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen (zur steuerlichen Behandlung von NFT siehe Rz 6752).
Blockchain
Rz 6178e: Eine Blockchain ist eine in der Regel keiner zentralen Kontrolle unterliegende Datenbank mit mehreren Beteiligten, die die sogenannte „Distributed Ledger Technologie“ verwendet. Die Distributed Ledger Technologie (Technologie der verteilten Kassenbücher) ist ein Informationsspeicher, der über eine Reihe von Teilnehmern („Knoten“, „Nodes“) gemeinsam genutzt wird und über einen Konsensalgorithmus synchronisiert wird. Viele Kryptowährungen basieren auf der Distributed Ledger Technologie, sodass alle Transaktionen dieser Währung in einer dezentralen und öffentlich einsehbaren Datenbank festgehalten werden. Die Transaktionsdaten werden in Blöcken mit fortzuschreibender Nummerierung zusammengefasst. Jeder Block enthält mit dem sogenannten Hash-Wert eine lange kryptografische Zeichenfolge, die sich aus dem Inhalt seines Vorgängerblocks errechnet. Dadurch fließt auch der Hash-Wert des Vorgängerblocks, der seinerseits aus dem davorliegenden Block errechnet wurde, in die Berechnung des aktuellen Blocks ein. Durch diese Abfolge wird die Manipulationssicherheit der Blockchain gewährleistet.
Verfahren zum Erwerb von Kryptowährungen in Rahmen der Blockerstellung
Rz 6178f: Bei den meisten Blockchains wird für das Zusammenführen von Transaktionen in neue Blöcke und das Anfügen dieser Blöcke an die Blockchain eine Gegenleistung in Form neuer Einheiten der Kryptowährung gewährt („block-reward“). Zudem erhalten die Blockersteller regelmäßig auch Transaktionsgebühren für die in den Block aufgenommenen Transaktionen, die von den Nutzern der Blockchain gezahlt werden.
Rz 6178g: Unterschiedliche Verfahren (Konsensalgorithmen) entscheiden, welcher Teilnehmer den nächsten Block erstellen und damit den block-reward sowie die zugehörigen Transaktionsgebühren vereinnahmen darf. Die derzeit verbreitetsten Verfahren sind der „Proof of Work“-Algorithmus sowie der „(Delegated) Proof of Stake“-Algorithmus.
Im Rahmen des sogenannten „Proof of Work“-Algorithmus ist zur Blockerstellung berechtigt, wer zuerst eine nur durch Ausprobieren zu findende Zufallszahl ermittelt. Dieser Vorgang wird häufig als „Mining“ bezeichnet und erfordert oftmals eine hohe Rechenleistung. Aus diesem Grund schließen sich die als Miner bezeichneten Blockersteller oftmals zu sogenannten „Mining-Pools“ zusammen, um dadurch höhere Erfolgschancen zu haben. Im Gegensatz dazu betreiben sogenannte „Cloud Mining-Dienste“ eigene Serverfarmen, an denen sie Kapazitäten an Personen vermieten oder verkaufen, die diese dann zum Mining nutzen.
Im Rahmen des sogenannten „Proof of Stake“-Algorithmus ist zur Blockerstellung berechtigt, wer im Rahmen einer gewichteten Zufallsauswahl ausgewählt wird. Die Chance ausgewählt zu werden ist umso höher, je mehr wirtschaftliches Interesse an der Erhaltung der Blockchain nachgewiesen werden kann. Der Nachweis erfolgt in den meisten Fällen durch den Einsatz eigener Kryptowährungen („Stake“), die von den Eigentümern für eine gewisse Zeit gesperrt werden, sodass ein Zugriff in der Regel ausgeschlossen ist. Bei Fehlern oder Manipulationen im Rahmen der Blockerstellung kann es zur Einziehung bzw. Löschung des Stakes kommen. Eine Variante bildet der „Delegated Proof of Stake“-Algorithmus, bei dem die Transaktionsverarbeitung von dem Netzwerkteilnehmer vorgenommen wird, der von anderen Netzwerkteilnehmern in einer nach Stake gewichteten Wahl gewählt wird.
Diese Vorgänge werden als „Staking“ bezeichnet und erfordern keine hohe Rechenleistung. Um die Erfolgschancen für die Auswahl zu vergrößern, kommt es auch bei diesem Verfahren zu Zusammenschlüssen zu sogenannten Staking-Pools. Auch einige Handelsplattformbetreiber bieten die Möglichkeit an, sich an einem Staking-Pool zu beteiligen, wobei einige Plattformen die Transaktionsverarbeitung treuhändig für den Eigentümer der Kryptowährungen durchführen.
Öffentliche & private Schlüssel
Rz 6178h: In der Transaktionsdatenbank der Blockchain werden die Kryptowährungseinheiten pseudonymen „Kryptowährungsadressen“ zugeordnet, sogenannte „Public Keys“ bzw. „öffentliche Schlüssel“. Dadurch kann jeder Kryptowährungsadresse eine bestimmte Anzahl an Kryptowährungseinheiten zugeordnet werden. Um über den Inhalt einer öffentlichen Adresse zu verfügen, benötigt man einen privaten Schlüssel (private Key). Ist man im Besitz eines Public Key, können daher die Kryptowährungen auf eine andere Kryptowährungsadresse übertragen werden. Somit stellt eine Kryptowährungsadresse eine eindeutige Kennung dar, die ein Ziel für eine Kryptowährungstransaktion sein kann (§ 6 Z 1 KryptowährungsVO). Die Aufbewahrung von public und private Keys erfolgt in sogenannten „Wallets“ (elektronischen Geldbörsen). Als „Walletadresse“ gilt dabei ein Dienst oder eine Applikation, die eine oder mehrere Kryptowährungsadressen als Einheit verwaltet, wobei keine standardisierte Auslesungsmöglichkeit der einzelnen Kryptowährungsadressen vorgesehen ist (§ 6 Z 2 KryptowährungsVO).
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Rz 6105: Gemäß § 20 Abs 2 Z 2 EStG dürfen Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, die mit Einkünften im Sinne des § 27 Abs 2 bis 4 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auf die die besonderen Steuersätze gemäß § 27a EStG (27,5%) anwendbar sind. Das Abzugsverbot umfasst somit Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang sowohl mit den Früchten aus der Überlassung von Kapital als auch im Zusammenhang mit Substanzgewinnen und Einkünften aus verbrieften Derivaten. Das Abzugsverbot gilt auch
- bei in einem Betriebsvermögen gehaltenem Kapitalvermögen;
- im Rahmen der Veranlagung;
- bei Aufwendungen für unverbriefte Derivate, bei denen gemäß § 27a Abs. 2 Z 7 EStG eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer einbehalten wird
- wenn die Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs. 5 EStG) ausgeübt wird.
Hingegen dürfen Aufwendungen und Ausgaben, die mit Einkünften aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a EStG) in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur dann nicht abgezogen werden, wenn der besondere Steuersatz tatsächlich angewendet wird. Daher greift das Abzugsverbot nicht, sofern die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird oder der besondere Steuersatz aufgrund von § 27a Abs. 6 EStG 1988 nicht angewendet wird.
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Im Wartungserlass werden auch Aussagen aus der Kryptowährungs-Verordnung aufgenommen.
Rz 6103l: Befinden sich auf einer Kryptowährungs- bzw. Walletadresse (zum Begriff siehe Rz 6178h) Einheiten derselben Kryptowährung, wobei nicht alle nach dem 28. Februar 2021 angeschafft worden sind, kann der Steuerpflichtige gemäß § 3 KryptowährungsVO ab 1. Jänner 2023 wählen, welche Einheiten der Kryptowährung zuerst veräußert bzw. auf eine andere Kryptowährungsadresse oder -wallet übertragen werden. Jedoch kann auch der KESt-Abzugsverpflichtete vom Steuerpflichtigen dazu ermächtigt werden, die Auswahl vorzunehmen.
Wird insbesondere bei Kryptowährungen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen („Altvermögen“), keine Auswahl vorgenommen, soll die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert gelten (FIFO-Verfahren).
Eine im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges vorgenommene Reihung ist, unabhängig davon, ob sie vom Steuerpflichtigen oder vom Abzugsverpflichteten vorgenommen wurde, auch stets für die Veranlagung maßgeblich.
Für Realisationen vor dem 1. Jänner 2023 gilt die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert, sofern der Steuerpflichtige keine abweichende Zuordnung nachweisen kann.
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Der Wartungserlass enthält auch weitere klarstellende Aussagen zur Abgrenzung Alt- bzw. Neuvermögen.
Rz 6103k: Die Besteuerung von Kryptowährungen in der Fassung ÖkoStRefG 2022 Teil I tritt grundsätzlich mit 1. März 2022 in Kraft. Zu beachten ist jedoch, dass die generelle Besteuerung von Substanzgewinnen nur nach einem bestimmten Stichtag entgeltlich erworbenes „Neuvermögen“ betrifft. Die Bestimmung ist erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime. Dabei gilt:
- Werden Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, nach dem 28. Februar 2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 oder zum Erwerb von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 zweiter Satz verwendet, ist bereits § 27b Abs. 2 anzuwenden und die erworbenen Kryptowährungen gelten als nach dem 28. Februar 2021 angeschafft. Die erworbenen Kryptowährungen stellen Neuvermögen dar. Die Altvermögenseigenschaft der bisherigen Kryptowährungen bleibt erhalten.
- Da ab dem 01.03.2022 eine Kryptowährung nicht mehr zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 27 Abs 2 EStG genutzt werden kann, kann die Veräußerung von vor dem 01.03.2021 erworbenen Kryptowährungen („Altvermögen“) ab diesem Zeitpunkt ausschließlich zu Einkünften im Sinne des § 31 EStG führen; eine Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen gem. § 27 Abs 3 EStG ist nicht mehr möglich. Werden im Betriebsvermögen gehaltene, vor dem 01.03.2021 erworbene Kryptowährungen (betriebliches Altvermögen) veräußert, ist der besondere Steuersatz nicht anzuwenden.
- Werden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert (insbesondere durch Veräußerung oder Tausch), können die daraus resultierenden positiven oder negativen Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits als Einkünfte im Sinne des § 27b EStG 1988 behandelt werden. Dadurch soll einerseits der Sondersteuersatz bereits zur Anwendung gelangen und andererseits eine Verrechnung im Rahmen des Verlustausgleichs mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ermöglicht werden, die im Kalenderjahr 2022 erzielt werden. Die Optionsmöglichkeit gilt dabei gleichermaßen für Kryptowährungen des Alt- und des Neuvermögens. Die Frage, ob ein steuerpflichtiger Realisationsvorgang vorliegt, ist jedoch stets nach der alten Rechtslage (§ 31 EStG) zu beurteilen. Kommt es nach der alten Rechtslage im Jänner 2022 oder Februar 2022 zu steuerpflichtigen Einkünften, kann auf diese (nach der alten Rechtslage ermittelten) Einkünfte bereits die Neuregelung hinsichtlich Sondersteuersatz bzw. Verlustausgleich zur Anwendung gelangen. Damit kommt die Tauschausnahme für den Tausch von Kryptowährungen gegen Kryptowährungen auch bei Inanspruchnahme der Option gemäß § 124b Z 384 lit. c EStG nicht zur Anwendung.
Beispiel 1:
A kauft am 1.6.2021 (Neuvermögen) A-Coins um 100. Am 15.1.2022 tauscht A seine A-Coins gegen B-Coins (gemeiner Wert A-Coins: 150). Es wird ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 50 steuerpflichtig realisiert, weil die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist des § 31 EStG erfolgt; in die Bestimmung zur Steuerneutralität des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung kann nicht hineinoptiert werden. Es kommt der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung. Es besteht jedoch die Möglichkeit (Option), die Einkünfte nach § 27b EStG mit dem Sondersteuersatz zu besteuern (27,5% von 50).
- Auch laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sind von der Optionsmöglichkeit des § 124b Z 384 lit c EStG umfasst. Werden daher nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.03.2022 Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen oder Einkünfte aus Leistungen zur Transaktionsverarbeitung (nach der alten Rechtslage) steuerpflichtig realisiert, kann auf die (nach der alten Rechtslage ermittelten) Einkünfte bereits die Neuregelung hinsichtlich Sondersteuersatz bzw. Verlustausgleich zur Anwendung gelangen. Die Ausnahmebestimmungen des § 27b Abs 2 zweiter Satz EStG (Erwerb von Kryptowährungen im Rahmen von Staking, Airdrops oder Bounties bzw. Hardforks) kommt auch bei der Inanspruchnahme der Option gemäß § 124b Z 384 lit c EStG nicht zur Anwendung.
Unsere Anmerkungen:
Die Aussage, dass in die Bestimmung zur Steuerneutralität des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung bzw. in die Ausnahmebestimmung des § 27b Abs 2 zweiter Satz EStG (Erwerb von Kryptowährungen im Rahmen von Staking, Airdrops oder Bounties bzw. Hardforks) nicht hineinoptiert werden kann,ist unseres Erachtens nicht im Wortlaut des § 124b Z 384 lit c EStG gedeckt. § 124b Z 384 lit c EStG lautet „Werden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits als Einkünfte im Sinne des § 27b behandelt werden.“ Die Bestimmung verweist auf § 27b EStG, wo auch der steuerneutrale Kryptowährungstausch in § 27b Abs 4 Z 2 EStG und die Ausnahmebestimmung für Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks in (§ 27b Abs 2 zweiter Satz EStG) enthalten ist. Warum eine Option nur in den begünstigten Steuersatz und nicht in die gesamte Bestimmung möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die geplante Aussage in Rz 6103k widerspricht nicht nur dem klaren Gesetzeswortlaut, sondern konterkariert auch den Zweck der Übergangsbestimmung. Die Optionsbestimmung § 124b Z 384 lit c EStG hat den Zweck, dass für das gesamte Jahr 2022 einheitlich durch Anwendung der Option die neue Rechtlage angewendet werden kann. Dies ist im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgehensweise erforderlich, da der Steuerpflichtige ansonsten für die Steuererklärung 2022 zwei verschiedene Rechtslagen berücksichtigen müsste. Den Ausführungen im Wartungserlass folgend, hätte der Steuerpflichtige für den Zeitraum 01.01. bis 28.02. sämtliche Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen untereinander darzustellen, was mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, da die am Markt zur stehenden Krypto-Steuertools für ein und dasselbe Kalenderjahr nicht zwei unterschiedliche Berechnungssystematiken zulassen.
Unser Tipp:
Die Einkommensteuerrichtlinien sind für den Abgabepflichtigen nicht verbindlich. Vertritt der Abgabepflichtige eine von den Einkommensteuerrichtlinien abweichende Rechtsauffassung, so sollte dieser unbedingt seine abweichende Rechtsmeinung inklusive einer Begründung der Behörde offenlegen.
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In Randzahl 5432a werden Aussagen zur Abgrenzung zwischen gewerbliches Mining (§ 23 EStG) und Leistung zur Transaktionsverarbeitung im Rahmen der Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 27b Abs 2 Z 2 EStG) eingefügt.
RZ 5432a: Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen führen durch die Eingliederung der Kryptowährungen in die Einkünfte aus Kapitalvermögen durch das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen und sind damit dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Bei den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen iSd § 27b Abs 2 Z 2 EStG (Entgelte für die Transaktionsverarbeitung) gilt dies jedoch nur in jenen Fällen, in denen die Tätigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen noch als Vermögensverwaltung betrachtet werden kann. Sofern nach der Verkehrsauffassung die Tätigkeit nach Art und Umfang über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Folgende demonstrativ angeführten Indizien lassen, neben den bereits in Rz 5428 angeführten (siehe Beitrag Abgrenzung Gewerbebetrieb zu Vermögensverwaltung bei Krypto-Trading), der Verkehrsauffassung nach auf einen Gewerbebetrieb schließen:
- Kauf teurer (umfangreicher) Spezialhardware (mittels Fremdfinanzierung);
- Kauf von Kühlgeräten sowie Vornahme von gebäudetechnischen Adaptierungen (zB Elektroinstallationen, Lärmschutz) oder Anmietung von gekühlten Lagerräumen;
- Anstellung von Personal;
- Aufstellung der Server zu Heizzwecken bei Dritten gegen Entgelt;
- Abschluss eines Strombezugsvertrages.
Ob die Tätigkeit im Rahmen eines Solo- oder Poolminings erfolgt, ist laut Wartungserlass für die Einordnung irrelevant.
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Rz 6178m: Der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden, führt gemäß § 27b Abs. 2 Z 2 EStG zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kryptowährungen. Darunter sollen Einkünfte fallen, die für einen Beitrag zum Betrieb des Netzwerks bzw. zur Aufrechthaltung einer Blockchain gewährt werden. Daher fallen unter den Einkünftetatbestand insbesondere block-rewards und Transaktionsgebühren, die im Rahmen der Blockerstellung erzielt werden, unabhängig davon, welcher Konsensalgorithmus zur Anwendung gelangt (siehe dazu Rz 6178g; siehe aber Rz 6178r zur Ausnahmeregelung für den Erwerb im Rahmen des (Delegated) Proof-of-Stake-Algorithmus). Insbesondere sind sämtliche Einkünfte aus einer Mining-Tätigkeit – sowohl aus eigenständigem Mining als auch im Rahmen eines „Mining Pools“ (siehe dazu Rz 6178g) – nach § 27b Abs. 2 Z 2 EStG steuerpflichtig (siehe zur Abgrenzung zum Gewerbebetrieb Rz 5428a). Einkünfte, die im Rahmen von „Cloud Mining“ erzielt werden, können nur dann zu Einkünften nach § 27b Abs. 2 Z 2 EStG 1988 führen, wenn bestimmte abgrenzbare Hardwarekomponenten beim Cloud Mining-Dienst gemietet bzw. gekauft werden. Liegt lediglich eine Beteiligung an einem ideellen Anteil an den Gesamtaufwendungen und Gesamteinkünften des Cloud Mining-Dienstes vor, liegen keine laufenden Einkünfte vor, sondern ein Anschaffungsvorgang.
Rz 6178n: Der Begriff der Transaktionsverarbeitung ist dabei weit zu verstehen und umfasst auch Leistungen wie die Speicherung einer vollständigen Kopie der Blockchain, die Verarbeitung von speziellen Transaktionen sowie die Teilnahme an Entscheidungsprozessen zu den Regelungen für den Aufbau und die Organisation der Blockchain („Governance“). Aus diesem Grund fallen auch Vergütungen für Masternodes grundsätzlich unter § 27b Abs. 2 Z 2 EStG.
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Ab Randzahl 5426ff werden Aussagen zur Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung bei Wertpapieren um Kryptowährungen ergänzt.
Rz 5426: Der wiederholte, auf die Schaffung einer dauernden Erwerbsquelle durch Ausnutzung von Kursschwankungen gerichtete An- und Verkauf von Wertpapieren kann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse einen Gewerbebetrieb darstellen. Dies gilt auch für den An- und Verkauf von Kryptowährungen.
Rz 5427: Bei der Verwaltung von Wertpapierbesitz gehören die Umschichtungen von Wertpapieren, somit Kauf und Verkauf durch Einschaltung von Banken, (grundsätzlich) noch zur privaten Vermögensverwaltung; bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren. Dies gilt ebenso für sonstige derivative Finanzinstrumente. Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet daher die Grenze zur gewerblichen Betätigung nur in besonderen Fällen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung („bankentypische Tätigkeit“) einen Gewerbebetrieb ausmacht. Allein eine sehr hohe Anzahl an Transaktionen wird in der Regel noch keinen Gewerbebetrieb begründen. Ebenso kann eine Fremdfinanzierung ein Indiz für eine Gewerblichkeit darstellen, diesem kommt aber keine maßgebliche Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Verwaltung von Kryptowährungen.
Rz 5428: Folgende demonstrativ angeführten Indizien lassen der Verkehrsauffassung nach – ausgehend vom Kriterium des „Umfanges der Tätigkeit bzw. des Ausmaßes“ -auf einen Gewerbebetrieb schließen:
- Ausüben der Tätigkeit als Hauptberuf (Haupteinnahmequelle),
- Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften sowie die Beschäftigung von Angestellten,
- Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen,
- systematische Ausnutzung von Marktschwankungen durch Verwendung von EDV-gestützten Simulationsmodellen
- Anbieten von Wertpapier- oder Kryptowährungsgeschäften an eine breite Öffentlichkeit,
- Abschluss von Geschäften auf fremde Rechnung,
- Einsatz einschlägiger beruflicher Erfahrungen und Mittel (Branchenkenntnisse, Know-how),
- Geschäftsverbindungen,
- Einflussnahmemöglichkeiten auf Preishöhe und Konditionen,
- Anzahl der getätigten An- und Verkäufe,
- planmäßige und nachhaltige Fremdfinanzierung der Wertpapier- oder Kryptowährungsgeschäfte.
Unsere Anmerkung zu Rz 5428:
In der RZ 5428 wurde eine weiteres „neues“ Indiz für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes aufgenommen: „systematische Ausnutzung von Marktschwankungen durch Verwendung von EDV-gestützten Simulationsmodellen“. Die Formulierung „Verwendung von EDV-gestützten Simulationsmodellen“ ist unbestimmt und missverständlich. Sollte mit der Formulierung das systematische Ausnützen von Marktschwankungen mittels Tradingsoftware gemeint sein, ist auf Folgendes hinzuweisen: Da die Anzahl der Transaktionen für sich allein schon kein geeignetes Kriterium für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs ist, kann die Verwendung von Software, die nur dazu dient, Transaktionen effizient auszuführen, keine Relevanz beigemessen werden. Auch in einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ( FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. 8. 2007 – 3 K 5109/03 B) wurde im Falle eines Daytraders trotz Verwendung von hochleistungsfähigen Computern und entsprechender Tradingsoftware die Gewerblichkeit verneint, da diese Form des Internethandels aufgrund des technischen Fortschritts und der Öffnung der Kapital- und Börsenmärkte nicht nur auf den Kreis der institutionellen Anleger oder anderer an der Börse zum Handel zugelassener Personen beschränkt ist, sondern jedem Anleger gleichermaßen zugänglich ist, der über einen Computer mit Internetzugang verfügt. Da der Daytrader nach der Verkehrsanschauung und dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht wie ein Wertpapierhändler tätig wurde und auch keine sonstigen für einen privaten Anleger ungewöhnliche Verhaltensweisen vorlagen, verneinte der Senat in dieser Entscheidung eine Gewerblichkeit.
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Aktualisiert am 18.10.2023
Woher weiß das Finanzamt von deinen Kryptowährungen und was kannst du tun, um dich vor einer Strafe zu schützen? Die Expertinnen und Experten von cryptotax erklären dir wie’s geht:
Im Sommer 2023 häuften sich die Spekulationen zu einem Datenpaket, das die deutschen Finanzbehörden in Nordrhein-Westfalen von einer Krypto-Plattform – bitcoin.de – erhalten hatten.
Darin soll das Finanzamt nach möglichen Steuerschuldnern und -schuldnerinnen gesucht haben, die ihre Kryptowährungen nicht in der Steuererklärung angegeben hatten.
Es ging dabei um Tausende Krypto-Anleger und -Anlegerinnen und ihre Krypto-Gewinne ab dem Jahr 2017.
Es ist üblich, dass die deutschen Finanzbehörden, oder auch anderer Länder, solche Erkenntnisse mit dem österreichischen Finanzamt teilen.
Welche Krypto-Plattform hat Kunden-Daten mit dem Finanzamt geteilt?
Während es zuerst nur Spekulationen über die genaue Plattform gab, lagen bald Berichte vor, dass es sich dabei um bitcoin.de handelte.
Es ist anzunehmen, dass die Finanzbehörden nun auch Daten-Auskünfte von anderen Krypto-Plattformen fordern werden.
Wie wird das Finanzamt in Zukunft von deinen Krypto-Assets erfahren? Lies hier weiter: Ab 2026 werden deine Kryptowährungen automatisch dem Finanzamt gemeldet – DAC 8 Überblick
Krypto-Steuerhinterziehung: Wie kann ich mich vor einer Strafe schützen?
Wenn du bisher immer alles richtig in deiner Steuererklärung angegeben hast, musst du keine Angst haben.
Wir empfehlen jedoch allen Krypto-Begeisterten in Österreich, die ihre Einkünfte bisher nicht versteuert haben, das möglichst rasch nachzuholen.
Wenn das Finanzamt bereits über deine Krypto-Einkünfte Bescheid weiß, ist es nämlich meist zu spät um noch ohne Strafe davonzukommen!
Ist eine Selbstanzeige nötig?
Mit einer Selbstanzeige und zugehöriger Offenlegung deiner Transaktionshistorie und Steuerberechnung kannst du, wenn du das ganze rechtzeitig machst, ohne Strafe deine Steuer nachzahlen.
Wenn allerdings schon eine Prüfung eingeleitet oder ein konkreter Verdacht da ist, musst du neben der Nachzahlung deiner Steuer auch mit einer Strafe rechnen.
Kryptowährung Steuer umgehen: Ist das möglich?
Nein, wenn du zum Zeitpunkt deiner Einkünfte in Österreich gelebt hast, dann musst du deine Steuer auch hier bezahlen. Gerade der Fall von bitcoin.de zeigt auch, dass das Finanzamt zwar nicht immer sofort bei dir vor der Türe steht aber auch Jahre später noch anklopfen kann.
Hier findest du unseren einfachen Guide zum Eintragen deiner Kryptowährungen in die Steuererklärung!
Was passiert, wenn man Einkünfte aus Kryptowährungen nicht versteuert?
Wenn du deine Einkünfte wissentlich nicht versteuerst oder dich damit abfindest, dass du womöglich Steuern zahlen müsstest und es nicht tust, dann machst du dich der Abgabenhinterziehung strafbar. Die Höhe der Strafe hängt davon ab:
- wie viele Jahre betroffen sind
- wie hoch der hinterzogene Steuerbetrag war
- ob du schon Mal Steuern hinterzogen hast
- ob du nur grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hast.
Achtung! Vorsatz ist bereits das ernstlich für möglich halten einer Hinterziehung – wenn du also weißt, dass du wahrscheinlich Steuern zahlen müsstest, dich aber damit abfindest es nicht zu tun.
Die Strafe kann bis zum zweifachen des hinterzogenen Steuerbetrags betragen, wobei sie sich auf mindestens 10% davon bemisst.
Zusätzlich ist natürlich die Steuer nachzubezahlen.
Krypto: Was passiert, wenn man keine Steuererklärung macht?
Gibst du keine Steuererklärung ab, obwohl du das eigentlich müsstest, begehst du eine Abgabenhinterziehung.
Wenn du Krypto-Einkünfte gehabt hast, und sich daraus eine Steuer ergibt, musst du grundsätzlich immer eine Steuererklärung abgeben.
Wie erfährt das Finanzamt von Bitcoin und anderen Krypto-Gewinnen?
- Eine Möglichkeit ist die Datenweitergabe von Börsen wie bei bitcoin.de in Deutschland.
- Eine weitere Möglichkeit ist die Meldung von Banken im Rahmen von Vorsichtsmaßnahmen zur Geldwäscheprävention.
- Es kann aber auch sein, dass im Rahmen einer anderen Überprüfung Daten von dir gefunden werden, die dann näher untersucht werden.
- Ein Klassiker sind auch Anzeigen aus dem Bekanntenkreis.
Kann das Finanzamt Kryptowährungen einsehen?
Wenn das Finanzamt dir deine Walletadresse(n) zuordnen kann, sieht es natürlich welche Bestände du hast, da die Blockchain öffentlich einsehbar ist.
Wann muss ich Krypto in der Steuererklärung angeben?
Wenn du steuerpflichtige Einkünfte aus Kryptowährungen hast, dann musst du die in der Steuererklärung angeben. Welche Gewinne und Einkünfte steuerpflichtig sind, kannst du ganz einfach auf unserer Website nachlesen.
Wie prüft das Finanzamt Krypto-Gewinne?
Im Rahmen einer Überprüfung musst du alle relevanten Unterlagen offenlegen.
Das heißt, dass du Börsenauszüge, Wallet-Adressen und andere relevante Daten dem Finanzamt zur Überprüfung zur Verfügung stellen musst.
Wie kann mir ein Steuerberater für Kryptowährungen nun helfen?
Enzinger Steuerberatung ist mit der Marke cryptotax bereits seit Jahren spezialisiert in dem Bereich und kann dir natürlich deine Fragen beantworten.
Gemeinsam mit questr.io können wir dir dabei helfen deine Krypto-Daten richtig zu dokumentieren und die relevanten Zahlen für deine Steuererklärung zu berechnen.
Ob du dann mit unserer Hilfe selbst deine Erklärung ausfüllst, oder ob wir gleich alles übernehmen sollen, bleibt dann dir überlassen!
Krypto: Kann ich einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung entgehen?
Am einfachsten kannst du einem Strafverfahren entgehen, indem du gemeinsam mit uns zuerst deine Krypto-Assets richtig dokumentierst und wir dann im nächsten Schritt eine Selbstanzeige für dich beim Finanzamt einbringen.
In den letzten Jahren konnten wir zahlreiche Kundinnen und Kunden in solchen Fällen begleiten.
Achtung: Der Zeitpunkt ist hier entscheidend, wenn bereits Ermittlung gegen dich eingeleitet worden sind, zum Beispiel eine Finanzamtsprüfung oder dem Finanzamt deine Hinterziehung bereits bekannt ist, könnte es schon zu spät für die Straffreiheit sein.
Wir empfehlen die daher nicht zu warten, sondern deine Krypto-Steuer jetzt gemeinsam mit uns in Ordnung zu bringen!
Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
In diesem einfachen Schritt-für-Schritt Guide für die Krypto Steuer Österreich 2022 zeigen wir dir, wie du Kryptowährungen selbst in deine Steuererklärung aufnehmen kannst.
Auf crypto-tax teilen unsere Expertinnen und Experten bei der Enzinger Steuerberatung kostenlose Tipps und Infos für die Krypto-Community in Österreich.
Krypto Steuer in Österreich: Wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?
Die Frist zur Abgabe deiner Steuererklärung 2022 in Österreich ist Ende Juni 2023.
Ohne Steuerberater musst du spätestens am 30.06.2023 eine Steuererklärung für deine Krypto-Einkünfte elektronisch über FinanzOnline übermitteln.
Mit Steuerberater kannst du deine Steuererklärung für 2022 jedoch auch einige Monate später noch einreichen – hier geht’s zur Online-Beratung mit den Krypto-Profis in unserer Steuerberatungskanzlei!
Wie muss ich Kryptowährungen in Österreich versteuern?
Österreichs führende Krypto-Steuerberaterin Natalie Enzinger und ihr Experten-Team erklären dir in diesem Beitrag Schritt für Schritt wie du deine Kryptowährungen selbst in deine Steuererklärung eintragen kannst.
Krypto Steuer in Österreich – Wie kann man Gewinne aus Kryptowährungen versteuern?
Wir zeigen Dir in diesem Abschnitt, wie du die richtigen Formulare freischalten kannst und wie die neuen Felder für Krypto-Gewinne aussehen!
Wichtig: Da deine Kryptowährungs-Einkünfte ab dem Jahr 2022 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, musst du eine eigene Beilage (Beilage E1kv für Kapitalvermögen) im Zuge einer Meldung an das Finanzamt (sogenannter „Erklärungswechsel“) freischalten lassen.
Wie beantrage ich einen Erklärungswechsel für das Versteuern meiner Kryptowährungen?
Im FinanzOnline findest du unter „Weitere Services“ unter „Anträge“ den Punkt „Erklärungswechsel“ zur Auswahl.
Im nächsten Schritt musst du deine Steuernummer eingeben und den Punkt „Wechsel zur Einkommensteuererklärung bzw. Änderung der Tätigkeit“ anklicken.
Es wird dir nun folgendes Formular angezeigt:

Bei „Einkünfte“ im Drop-Down-Menü „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ auswählen.
Bei „Art“ entweder „Einkünfte aus der Überlassung von Kapital“ oder „Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen“ oder „Einkünfte aus Derivate“ auswählen.
Welche Art Krypto-Einkommen hattest du?
Welche Art du auswählst, hängt davon ab, welche Einkünfte du überwiegend im Jahr 2022 hattest. Leider kann man nur einen Punkt auswählen.
„Einkünfte aus der Überlassung von Kapital“ wäre z.B. Lending und Mining.
„Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen“ ist der Verkauf von Kryptowährungen.
Bei „Genauer Bezeichnung“ musst du eine kurze Beschreibung deiner Krypto-Einkünfte hinzufügen.
Das Feld „Beginn der Tätigkeit“ ist ebenfalls als Pflichtfeld auszufüllen.

In diesem Formularteil ist nur deine Anschrift (Land, PLZ, Ort, Straße und Hausnummer) einzutragen, die restlichen Felder sind nicht auszufüllen.

Im letzten Formularteil sind nur 2 Felder verpflichtend auszufüllen
Voraussichtlicher Gewinn im Eröffnungsjahr: Hier musst du deinen geschätzten steuerpflichtigen Gewinn aus Kryptowährungen eintragen.
Voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr: Hier musst du deinen geschätzten steuerpflichtigen Gewinn aus Krypto-Einkünften für das Folgejahr eintragen.
Diese Information dient dem Finanzamt dazu dir auf Basis der mitgeteilten Werte eine Einkommensteuervorauszahlung vorzuschreiben.
Da die Werte nur Schätzungen darstellen und sich deine Einnahmen aus Kryptowährungen ändern können, kannst du diese Werte auch im Nachhinein durch Antrag deinerseits anpassen. Wie das funktioniert, werden wir in einem weiteren Beitrag erklären – um informiert zu bleiben, folge uns am Besten auf unseren Social Media Kanälen Facebook, Instagram und LinkedIn.
Du kannst den Antrag dann durch Klicken auf „Prüfen und Einbringen“ übermitteln und üblicherweise wird das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ gleich oder spätestens am nächsten Tag freigeschalten.
Wie gibt man Krypto in Österreich in der Steuererklärung 2022 an?
Du findest nun in der Beilage E1kv (Einkünfte aus Kapitalvermögen) im Punkt 1.3.5 „Einkünfte aus Kryptowährungen“ auch Eintragungsfelder für „laufende Einkünfte von Kryptowährungen“, „Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen“ bzw „Verluste aus realisierten Wertsteigerungen“.

Was sind laufende Einkünfte für die Krypto Steuer in Österreich?
Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sind Mining, Lending bzw. Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen.
Solche Krypto-Einkünfte musst du im Zeitpunkt des Zuflusses am Wallet oder Börse/Exchange in Euro umrechnen und diesen Wert in die Kennzahl 171 oder 172 eintragen.
Ob du deine Kryptowährung in Euro oder anderes gesetzliches Zahlungsmittel umgewechselt hast, ist für die Besteuerung irrelevant.
Was sind Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen beim Versteuern von Kryptowährungen in Österreich?
Realisierte Wertsteigerungen von Kryptowährungen sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die ab dem 01.03.2021 erworben wurden.
Unter Veräußerung fällt der Verkauf gegen gesetzliches Zahlungsmittel (z.B. Euro, USD) und der Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter oder Leistungen – z.B. auch der Kauf von NFTs.
Alles zu NFTs und Steuern in Österreich findest du hier.
Explizit keine Veräußerung stellt der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung dar.
Für Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 erworben wurde, gelten allerdings die alten Besteuerungsregeln weiterhin, d.h. sofern die jeweilige Kryptowährung mehr als ein Jahr gehalten wurde, fällt keine Steuer an.
Hattest du inländische oder ausländische Einkünfte aus Kryptowährungen?
Bei der Krypto Steuer in Österreich für das Jahr 2022 ist zu beachten: Weil Kryptowährungen nun wie Kapitalvermögen versteuert werden, wird auch bei Kryptowährungen unterschieden, ob deine Einkünfte aus dem Inland oder aus dem Ausland zugeflossen sind.
Was heißt dies für deine Krypto-Steuererklärung in Österreich?
Im Bild siehst du, dass inländische und ausländische Einkünfte in verschiedene Felder eingetragen werden müssen.

Einfach gefragt: Wo hast du deine Kryptowährungen gegen ein gesetzliches Zahlungsmittel (das sind Euro, Dollar, usw.) getauscht?
Hat diese Plattform, Exchange oder dein Broker ihren Sitz im Inland, sind es inländische Kapitaleinkünfte.
Liegt der Sitz im Ausland, sind deine Gewinne aus Kryptowährungen in der Regel ausländische Kapitaleinkünfte – außer das Unternehmen hat doch einen Sitz im Inland, der die Tauschvorgänge in Fiat für dich abwickelt!
Wie du herausfindest, ob in- oder ausländische Kapitaleinkünfte angefallen sind, zeigen wir dir am Beispiel von Bitpanda und Binance.
Wo liegt der Sitz von Bitpanda? Ist Bitpanda deutsch?
Wer danach googelt, findet die Antworten Österreich und Deutschland. Was stimmt? Suche nach dem Impressum und du findest heraus, dass die Bitpanda GmbH ihren Sitz in Österreich hat. Die Bitpanda Asset Management GmbH hingegen hat ihren Sitz in Deutschland. Daneben gibt es noch weiter Bitpanda-Unternehmen mit Sitz in Österreich.
Du musst somit auf deinem Account nachsehen, mithilfe welcher dieser Firmen du deine Kryptowährungen gegen Euro getauscht hast – und wo deren Firmensitz liegt.
Wo liegt der Sitz von Binance?
Beim Googeln, wo der Firmensitz von Binance liegt, kann man schnell an seine Grenzen stoßen. Die Binance Webseite hat kein „Impressum“, das man befragen könnte. Wer näher hinsieht findet die verschiedensten Firmensitze von Binance.
Binance hat jedoch in Österreich im Jahr 2022 einen Firmensitz gegründet: die Binance Austria GmbH.
Wieder musst du auf deinem Account nachzusehen, welche der Binance-Niederlassungen für deine Tauschgeschäfte zwischen Kryptowährung und gesetzlichem Zahlungsmittel (Euro, Dollar, usw.) verantwortlich ist.
Idealerweise zeigt dein Krypto-Steuer-Tool (wie Blockpit, CoinTracking, Accointing, Koinly, u.ä.) dir diese Unterscheidung zwischen ausländischen und inländischen Kapitaleinkünften an.
Ersetzt ein Steuertool für Kryptowährungen den Steuerberater?
Wir von cryptotax und der Enzinger Steuerberatung sind seit Jahren auf die Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich spezialisiert und haben täglich mit den verschiedensten Fällen und unterschiedlichen Krypto-Steuer-Tools zu tun.
Steuertools sind sehr hilfreich und notwendig, jedoch kann es zu kleinen und großen Fehlern bei der Dokumentation, Zuordnung und damit der Berechnung deiner Krypto-Gewinne kommen.
Bei Krypto-Datenproblemen arbeiten wir außerdem eng mit unserem Partner, den Krypto-Daten-Expert:innen von questr, zusammen, um unseren Klientinnen und Klienten ein volles Service anbieten zu können.
Die spezialisierten Steuer-Expertinnen und -Experten von cryptotax gehen auf deinen konkreten Fall ein, helfen dir bei der Lösung von Problemen und optimieren deine Steuern, damit du nicht zu viel an das Finanzamt zahlst!
Die Kosten für deine Steuerberatung können außerdem steuerlich abgesetzt werden.
Wie viel Steuern auf Kryptowährung in Österreich?
Ab 01.03.2022 wurden die neuen Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen eingeführt, d.h. grundsätzlich fällt ab 01.03.2022 ein Steuersatz von 27,5% auf laufende Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen aus Kryptowährungen an. Was laufende Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen aus Kryptowährungen sind, haben wir oben beschrieben.
Es gelten also im Jahr 2022 zwei verschiedene Steuerregeln für Kryptowährungen.
Damit du aber für das Jahr 2022 keine zwei Rechtslagen (die alte Rechtlage 01.01.-28.02.22 und die neue Rechtslage 01.03.-31.12.22) abbilden bzw. erklären musst, hat der Gesetzgeber eine Optionsmöglichkeit verankert, die besagt, dass Kryptowährungen, die im Zeitraum 01.01.-28.02.2022 steuerpflichtig realisiert wurden, auf Antrag des Steuerpflichtigen, bereits als Einkünfte im Sinne der neuen Regelungen behandelt werden können.
Kommt es daher im Jänner 2022 oder Februar 2022 zu steuerpflichtigen Einkünften, kann auf diese Einkünfte bereits die Neuregelung hinsichtlich Sondersteuersatz (27,5%) bzw. Verlustausgleich zur Anwendung gelangen.
Das richtige Versteuern von Bitcoin und anderen Kryptowährungen 2022
Laut Ansicht der BMF (Rz 6103k Einkommensteuerrichtlinine) kommt die Tauschausnahme für den Tausch von Kryptowährungen gegen Kryptowährungen – dass also keine Steuer anfällt, wenn du eine Kryptowährung in eine andere Kryptowährung tauscht – auch bei Inanspruchnahme der Option NICHT zur Anwendung.
Die Ansicht, dass in die Bestimmung zur Steuerneutralität des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung nicht hineinoptiert werden kann, ist unseres Erachtens jedoch nicht im Wortlaut der Optionsbestimmung gedeckt und konterkariert auch den Zweck der Übergangsbestimmung.
Sollte dies für deinen Fall relevant sein – eine Beratung hierzu zahlt sich auf alle Fälle aus: Unsere Krypto-Steuer Expertinnen und Experten helfen dir gerne weiter – hier geht’s zur Terminbuchung!
Die Optionsbestimmung für Jänner und Februar 2022
Die Optionsbestimmung hat den Zweck, dass für das gesamte Jahr 2022 einheitlich durch Anwendung der Option die neue Rechtlage angewendet werden kann.
Dies ist im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgehensweise erforderlich, da man ansonsten für die Steuererklärung 2022 zwei verschiedene Rechtslagen berücksichtigen müsste.
Der Aussage in den Einkommensteuerrichtlinien folgend, hätte der Steuerpflichtige für den Zeitraum 01.01. bis 28.02. sämtliche Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen untereinander darzustellen und durch Option mit 27,5% anstatt mit persönlichen Einkommensteuersatz zu besteuern.
Dies ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, da die am Markt zur Verfügung stehenden Krypto-Steuertools für ein und dasselbe Kalenderjahr nicht zwei unterschiedliche Berechnungssystematiken zulassen.
Unser Tipp: Hast du im Zeitraum 01.01. bis 28.02.2022 betraglich relevanten Tauschvorgänge zwischen verschiedenen Kryptowährungen gehabt, kannst du mittels schriftlicher Beilage inkl. Begründung zur Steuererklärung 2022 auf die Steuerneutralität des Tausches zwischen Kryptowährungen bestehen bzw. dies rechtlich im Wege eines Rechtsmittelverfahrens durchsetzen. Wir von cryptotax helfen Dir dabei gerne!
Krypto Steuer Österreich 2022: Die Zusammenfassung
Frist zur Einreichung deiner Steuererklärung auf FinanzOnline: 30.06.2022
Über eine Steuerberatungskanzlei kannst du deine Steuererklärung einige Monate später abgeben.
Einige Schritte und Formulare sind nötig, um deine Krypto-Einkünfte im FinanzOnline selbst eintragen zu können (siehe unsere Schritt-für-Schritt Anleitung oben).
Im Jahr 2022 gelten zwei verschiedene Rechtslagen – im Jänner und Februar gilt die alte Regelung und ab März die neue Regelung.
Es gibt jedoch die Option die neue Regelung auf Jänner und Februar anzuwenden.
Brauchst du zusätzliche Hilfe bei der Eintragung deiner Krypto-Einkünfte in deine Steuererklärung? Willst du mehr zur korrekten Besteuerung deiner Kryptowährungen erfahren?
Buche eine Beratung bei Österreichs führender Steuerberatungskanzlei für Kryptowährungen auf www.crypto-tax.at!
Folge uns auf Facebook, Instagram, und LinkedIn für alles rund um Kryptowährung und Steuern in Österreich!
Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Das BMF hat mit 14.04.2023 den finalen EStR-Wartungserlass 2023 veröffentlicht. Die Finalfassung des endgültigen ESTR-Wartungserlass 2023 findest du hier.
Was sind Einkommensteuerrichtlinien?
Die Einkommensteuerrichtlinien stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. In der Praxis spielen die Einkommensteuerrichtlinien eine große faktische als auch praktische Rolle, da die Finanzämter die darin enthaltenen Aussagen bei der Abgabenbemessung berücksichtigen.
Wir haben für dich hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Abgrenzung Gewerbebetrieb zu Vermögensverwaltung (Krypto-Trading)
Abgrenzung zwischen gewerblicher Transaktionsverarbeitung (Mining) und Vermögensverwaltung
Abgrenzung Krypto-Altvermögen und Krypto-Neuvermögen bzw. Krypto-Tausch
Anschaffung mehrere Tranchen einer Kryptowährung – Verbrauchsreihenfolge
Abzugsverbot von Werbungskosten im Zusammenhang mit Krypto-Einkünften
Kryptowährungbegriff und Definitionen
Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen (Lending, Liquidity Providing)
Entgelte für die Transaktionsverarbeitung
Einkünfteermittlung lfd. Einkünfte
Ausnahme Airdrops, Bounties, Hardforks
Diebstahl, Betrug, Abhandenkommen von Kryptowährungen
Ausnahme für den Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung
Wichtige Infos zum Thema Kryptosteuer in Ö
Im Webinar mit Moritz Nold von CoinTracking bespricht Natalie Enzinger die Besteuerung von Krypto in Österreich. In diesem Video findest du Wissenswertes zum Thema Kryptosteuer 2022 in Österreich. Natalie Enzinger beantwortet die Fragen von Moritz Nold (CoinTracking) zu Themen wie Trading, Staking oder NFTs.
Wie unterscheiden sich Spot-Trading und Future-Trading und was gilt es dabei steuerlich zu beachten?
Ob mit Bitcoin, Ethereum oder Solana – Der Handel und Future-Handel mit Kryptowährungen hat steuerliche Auswirkungen. HIER findest du einige Infos zur Besteuerung in 2022.
Können Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen gegengerechnet werden und welche Möglichkeiten zur Verlustverwertung gibt es?
Möglichkeiten aber auch Tücken der 2022 gültigen Rechtslage zum Thema Verlustverwertung findest du HIER.
Wie werden Zuflüsse aus Mining 2022 in Österreich besteuert?
Die steuerlichen Besonderheiten von Mining zB auf Proof-of-Work Blockchains wie Bitcoin, Dogecoin oder Litecoin werden von Natalie Enzinger hier beschrieben
Worauf muss man bei Liquidity Providing und Lending aus steuerlicher Sicht achtgeben?
Automated Market Makers (AMMs) wie Uniswap und Money Markets wie AAVE sind Grundpfeiler von DeFi (Decentralized Finance). Infos, wie Zuflüsse aus Liquidity Providing aktuell in Österreich zu besteuern sind und worauf dabei zu achten ist, findest du HIER.
Werden Zuflüsse aus Staking gleichbehandelt wie Zuflüsse aus Lending?
HIER erfährst du mehr zur steuerlichen Einordnung von Zuflüssen aus Staking, sei es auf Ethereum, Cosmos (ATOM) oder Cardano (ADA)
Warum haben NFTs seit 2022 aus steuerlicher Sicht eine Sonderstellung und worauf gilt es beim Trading mit NFTs zu achten?
NFTs erfreuen sich steigender Beliebtheit, haben seit 2022 jedoch eine Sonderstellung in Bezug auf deren Besteuerung. Worauf beim Trading mit NFTs zu achten ist, erfährst du HIER.
Airdrops sind zumeist ein Grund zur Freude (solange es kein Scam-Token ist) – doch wie wirken sie sich auf die Steuerpflicht aus und was unterscheidet sie von Bounties?
Airdrops sind ein fester Bestandteil des Crypto-Space. Wie und wann Airdrops wie zum Beispiel im Cosmos Ökosystem besteuert werden, erfährst du HIER.
Warum ist die Darstellungsform von Krypto-Transaktionen essenziell und welche Bedeutung haben dabei Crypto Tracking/Tax Tools?
Ohne die Unterstützung von professionellen Crypto Tracking/Tax Tools wie beispielsweise CoinTracking ist die Berechnung der individuellen Krypto-Steuerpflicht aufgrund der hohen Komplexität und Transaktionsanzahl kaum mehr möglich. Worauf bei der Nutzung durch Crypto-User und Steuerberatungskanzleien zu achten ist, erfährst du HIER. Einen Link mit einem Nachlass von 10% auf das gesamte Angebot von CoinTracking, findest du HIER.
Gegen Ende des Webinars mit CoinTracking geht Natalie Enzinger auf weitere Fragen von Zuschauer:innen des Livestreams ein, wie beispielsweise die Unterschiede zwischen Trading mit Hebel (Leverage Trading) und üblichen Trading oder den Einsatz von Altvermögen zum Staken ein. Auch potenzielle weitere Änderungen der Kryptosteuer in Österreich wie zum Beispiel Unterschiede zwischen aktuellen Bewertungsmodellen wie FiFo (First in – First out) und kommenden wie GLD (gleitender Durchschnitt) werden HIER besprochen.
Die gesamte Aufzeichnung des Webinars von Enzinger Steuerberatung und CoinTracking zum Thema Kryptosteuer in Österreich gibt es auf unserem Youtube-Kanal.
Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Vor ein paar Tagen hat das BMF die neuen Formulare für das Jahr 2022 veröffentlicht. Darin findet man in der Beilage E1kv (Einkünfte aus Kapitalvermögen) auch die Eintragungsfelder für laufende Einkünfte (Mining, Lending bzw. Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (Gewinne und Verluste).

Wie bei Kapitalvermögen üblich, ist bei der Eintragung (bei laufenden Einkünften als auch bei den realisierten Wertsteigerungen) in inländische und ausländische Krypto-Einkünfte zu unterscheiden. Als inländische Krypto-Einkünfte sind zB Verkäufe von Neu-Kryptovermögen (ab 01.03.2021 angeschafft) in ein gesetzliches Zahlungsmittel unter Nutzung einer inländischen Plattform oder Broker einzutragen. Werden ausländische Plattformen für den Verkauf von Neu-Kryptovermögen gegen ein gesetzliches Zahlungsmittel verwendet, sind diese Einkünfte unter „ausländische Krypto-Einkünfte“ zu deklarieren.
Es wäre wünschenswert, wenn Krypto-Steuertools die Differenzierung in In- und Ausland in ihren Steuerreports ab 2022 darstellen können.
Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Aus den Top 10 der wertvollsten Krypto-Assets nach Marktkapitalisierung nicht mehr wegzudenken und immer wieder in den News. Die Rede ist von XRP! Du möchtest wissen, wie du deine XRP-Transaktionen in ein Tax Tool einträgst? Dann bist du hier genau richtig.
XRP wurde 2012 gelauncht und steht seitdem für schnelle Transaktionen welche innerhalb von 3 – 5 Sekunden durchgeführt werden und nur den Bruchteil eines Cents kosten!
So ziemlich jedes Tool bietet einen automatischen Blockchain Import für XRP an. Nachdem du deine Adresse eingetragen hast, werden alle bereits getätigten und zukünftigen Transaktionen automatisch eingespielt.
Ein und Auszahlungen werden normalerweise gut dargestellt, lediglich wenn eine DEX verwendet wurde, kann es zu Problemen kommen. Hier kann manuelles Nacharbeiten erforderlich sein.
Falls du damit Probleme hast, unterstützen wir dich gerne!
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Das BMF hat mit 20.10.2022 einen Entwurf der Kryptowährungsverordnung (= KryptowährungsVO) zur Begutachtung veröffentlicht. Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick über die Regelungen im Entwurf geben. Die Begutachtung und die Finalversion der Verordnung bleibt abzuwarten.
Allgemeines
Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde die Besteuerung von Kryptowährungen in die Besteuerung von Kapitalvermögen integriert. Inländische Dienstleister (zB inländische Broker für Kryptowährungen) haben ab 01.01.2024 verpflichtend Kapitalertragsteuer für laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kryptowährungen von Kunden einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Um der Abzugsverpflichtung nachzukommen, muss der Steuerpflichtige Steuerdaten (insbesondere Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten) dem inländischen Dienstleister mitteilen. Die Kryptowährungsverordnung soll nun nähere Vorgaben zur Form der Angabe der Steuerdaten durch den Steuerpflichtigen an den inländischen Dienstleister als Abzugsverpflichteten vorsehen. Zusätzlich sieht die Verordnung nicht nur Regelungen für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs, sondern auch Regelungen für die Besteuerung im Rahmen der Veranlagung vor. So soll zB für Kryptowährungen, die in zeitlicher Aufeinanderfolge erworben werden, der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten angesetzt werden.
Steuerdaten (§ 1 KryptowährungsVO)
Sind dem inländischen Dienstleister als Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. die tatsächlichen Anschaffungszeitpunkte nicht bekannt (weil die Kryptowährung zB auf einem ausländischen Handelsplatz erworben wurde), können diese Informationen vom Kunden wie folgt bekanntgegeben werden:
- Anschaffungsdatum der Kryptowährung oder, wenn der Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge erfolgt ist, der Anschaffungszeitraum
- Anschaffungskosten der betreffenden Kryptowährung unter Anwendung des gleitenden Durchschnittspreises
- Information, ob seit dem Erwerb ein steuerneutraler Tausch im Sinne des § 27b Abs 3 Z 2 zweiter Satz EStG erfolgt ist.
Inhalt und Struktur der Datenübermittlung können vom inländischen Dienstleister vorgegeben werden (zB webbasierte Eingabemaske). Der inländische Dienstleister muss die Angaben des Steuerpflichtigen auf deren Plausibilität prüfen, wobei aber eine standardisierte, automatisationsunterstützte Überprüfung erfolgen kann. Dabei kann ein automatisierter Abgleich mit historischen Anschaffungskursen der jeweiligen Kryptowährungen erfolgen, wobei auch eine angemessene Schwankungsbreite zu berücksichtigen ist. Eine manuelle Einzelfallüberprüfung soll nicht zwingend erforderlich sein. Soweit eine standardisierte Überprüfung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen werden kann, kann der inländische Dienstleister vom Steuerpflichtigen auch weitere Nachweise verlangen. Als Nachweise können zB Kaufbelege von anerkannten Börsen oder eine Bestätigung eines Steuerberaters dienen. Erfolgt keine weitere Überprüfung oder kann auch im Rahmen einer solchen Überprüfung eine Plausibilisierung nicht erfolgen, sind die Anschaffungskosten nach § 93 Abs 4a Z 2 EStG (pauschale Anschaffungskosten in der Höhe des halben Veräußerungserlös) zu bemessen, wobei es dann zu keiner Endbesteuerungswirkung kommt (dh. Kunde muss den Veräußerungserlös abzüglich den „richtigen“ Anschaffungskosten im Rahmen der Steuererklärung angeben).
Gleitender Durchschnittspreis (§ 2 KryptowährungsVO)
§ 2 der Kryptowährungsverordnung sieht vor, dass alle auf einer Kryptowährungsadresse befindlichen Einheiten derselben Kryptowährungen für Zwecke des KESt-Abzuges als auch im Rahmen der Veranlagung bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge mit dem gleitenden Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen sind. Eine Kryptowährungsadresse ist eine eindeutige Kennung, die ein mögliches Ziel für eine Kryptowährungstransaktion darstellt. Im Falle der Verwahrung auf einem Kryptowährungswallet ist der gleitende Durchschnittspreis für alle auf einer Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung anzusetzen, wobei die vom inländischen Dienstleister gewählte Bezugsgröße (Kryptowährungsadresse oder Kryptowährungswallet) auch für die Veranlagung maßgeblich sein soll. Unter einem Kryptowährungswallet wird ein Dienst oder eine Applikation verstanden, die eine oder mehrere Kryptowährungsadressen als Einheit verwaltet, wobei keine standardisierte Auslesungsmöglichkeit der einzelnen Kryptowährungsadressen vorgesehen ist. Anschaffungskosten, die pauschal nach § 93 Abs 4a Z 2 EStG angesetzt wurden bzw. Kryptowährungen, die als Altvermögen zu beurteilen sind, fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis mit ein.
Altbestand (§ 3 KryptowährungsVO)
Befinden sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet neben Krypto-Neuvermögen auch Krypto-Altvermögen (vor dem 01.03.2021 angeschafft), kann der Steuerpflichtige wählen, welche Einheiten der Kryptowährung als zuerst veräußert bzw. übertragen werden, oder den Abzugsverpflichteten dazu ermächtigen. Eine im Rahmen des KESt-Abzuges vorgenommene Reihung soll dabei auch für die Veranlagung maßgeblich sein.
Bewertung der laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 4 KryptowährungsVO)
Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (zB Lending nach § 27b Abs 2 EStG) ist der Wert der bezogenen Kryptowährungen im Zuflusszeitpunkt als Einkünfte und zugleich als Anschaffungskosten anzusetzen. Dabei soll die Ermittlung des Wertes der bezogenen Kryptowährungen primär aus einem vorhandenen Kurswert (Börsenkurs) einer Kryptowährungsbörse herangezogen werden. Ist kein Börsenkurs vorhanden, ist der Kurs eines allgemein anerkannten Kryptowährungshändlers anzusetzen. Ist auch ein solcher Kurs nicht vorhanden, ist der Kurs einer allgemein anerkannten und vom Steuerpflichtigen unabhängigen, webbasierten Liste (zB coinmarketcap.com), die aktuelle Kurse für Kryptowährungen abbildet, anzusetzen. Eine im Rahmen des KESt-Abzug vorgenommen Bewertung ist auch für die Veranlagung maßgeblich.
Absatz 2 sieht eine Vereinfachungsvorschrift vor, wenn laufende Einkünfte aus Kryptowährungen öfters als dreimal pro Monat zufließen. In diesem Fall soll die zugeflossenen Kryptowährungen jeweils mit dem Tagesendkurs am Monatsersten des Zuflussmonats angesetzt werden, sofern der inländische Dienstleister nicht eine Bewertung zum tatsächlichen Kurs vornimmt. Eine im Rahmen des KESt-Abzug vorgenommen Bewertung ist auch für die Veranlagung maßgeblich. Die Wahlmöglichkeit soll aus Gründen der Verwaltungsökonomie ausschließlich dem Abzugsverpflichteten zustehen, sofern Einkünfte aus Kryptowährungen keinem KESt-Abzug unterliegen, sind diese daher verpflichtend gemäß § 4 Abs 2 erster Satz (Tagesendkurs am Monatsersten des Zuflussmonats) zu bewerten.
Inkraftreten (§ 7 KryptowährungsVO)
Die Verordnung soll mit 01.01.2023 in Kraft treten, wobei die Bewertung mit dem gleitenden Durchschnittspreis bereits für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2022 zufließen. Für Einkünfte, die davor zufließen, soll davon ausgegangen werden, dass die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert gilt (FIFO-Methode), sofern der Steuerpflichtige keine abweichende Zuordnung nachweist.
Fazit
Die Kryptowährungsverordnung regelt für den inländischen Abzugsverpflichteten, wie die notwendigen Überprüfungshandlungen hinsichtlich der KESt-Abzugspflicht auszuschauen haben. Da bisher nur in Österreich ein KESt-Abzug für Kryptowährungen (ab 2024) eingeführt wurde, ist zu befürchten, dass inländische Dienstleister hier einen Wettbewerbsnachteil erfahren werden, solange andere internationale Meldebestimmungen (Stichwort DAC 8 Richtlinie etc.) auf sich warten lassen.
Hinsichtlich der Einführung des gleitenden Durchschnittspreises, der für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2022 zufließen, bleibt abzuwarten wie die Steuersoftwarehersteller die Berechnungsmethodik des gleitenden Durchschnittspreises in die bestehenden Steuertools integrieren.
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Frage: Das Thema NFTs und Steuern ist ziemlich komplex, was muss ich beachten?
Antwort unserer Steuerexperten:
NFTs repräsentieren ein einzigartiges nicht austauschbares (non fungible) Asset. Non fungible Assets sind nicht direkt von der neuen Steuerreform betroffen. Zusätzlich muss noch zwischen gewerblichem und privatem NFT-Handel unterschieden werden.
Für private NFTs gilt die einjährige Haltefrist, d.h. NFTs die keine 12 Monate gehalten werden, müssen mit dem progressiven Einkommenssteuersatz versteuert werden. Falls die 12 Monate überschritten werden, ist das NFT steuerfrei.
Hier muss beachtet werden, dass ein NFT-Kauf mit Krypto ein steuerpflichtiges Ereignis ist, wenn dabei Altvermögen verkauft wird und die Jahresfrist nicht überschritten wurde. Bei Neuvermögen (angeschafft ab 01.03.2021) handelt es sich beim Kauf immer um einen steuerpflichtigen Vorgang (wird mit 27,5 % versteuert). Wird das NFT dann wieder in eine Kryptowährung zurückgetauscht, gilt wieder die Jahresfrist.
Wenn du mehr Infos bezüglich Einkommenssteuer oder Umsatzsteuer bekommen möchtest, sieh dir unbedingt die dazugehörigen Videos auf unserem YouTube-Kanal an oder buche einen persönlichen Termin.
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Nach Bitcoin die bekannteste Blockchain und jedem in der Krypto-Welt ein Begriff – die Rede ist von Ethereum! Wahrscheinlich hast du mit Ethereum schon einmal interagiert und erste Erfahrungen gesammelt. Doch wie bringst du deine Transaktionen am besten in ein Steuertool?
Ethereum wurde 2015 gelauncht, ist Open-Source und dezentral aufgebaut. Zusätzlich zur eigenen Kryptowährung Ether unterstützt die Blockchain das Erstellen von Token und Smart Contracts.
So ziemlich jedes Tool bietet einen automatischen Blockchain Import für Ethereum an. Nachdem du deine Adresse eingetragen hast, werden alle bereits getätigten und zukünftigen Transaktionen automatisch eingespielt.
Dieser Vorgang funktioniert für normale Ein/Auszahlungen problemlos. Wenn komplexere Dinge wie Trading, Lending/Borrowing oder ähnliches durchgeführt werden, sollten diese Transaktionen nochmal kontrolliert und gegebenen Falls angepasst werden.
Falls du trotzdem noch Probleme hast, unterstützen wir dich gerne!
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Bitcoin ist wohl inzwischen jedem ein Begriff, selbst wenn man nichts mit Krypto zu tun hat. Doch wie bringst du deine Transaktionen am besten in ein Steuertool?
Bitcoin wurde 2009 von einer unbekannten Person oder Gruppe gelauncht, welche als Satoshi Nakamoto bekannt ist. Bitcoin ist ein Peer-to-Peer Zahlungsmittel und auf keinen Intermediär angewiesen. So können Zahlungen durchgeführt werden, ohne einer anderen Person vertrauen zu müssen.
So ziemlich jedes Tool bietet einen automatischen Blockchain Import für Bitcoin an. Manchmal ist der Import allerdings nicht fehlerfrei und erfordert eine manuelle Kontrolle. Besonders durch das UTXO-Model können Fehler auftreten.
Falls du trotzdem noch Probleme hast, unterstützen wir dich gerne!
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Du legst großen Wert auf Sicherheit und bist ein Fan des „Peer-Review“-Prozesses? Dann wirst du von Cardano begeistert sein!
Was macht Cardano besonders und wie pflegt man die Transaktionen in ein Steuertool ein?
Cardano wurde 2017 gelauncht und war eine der ersten Proof-of-Stake Blockchains. Einzigartig ist die akademische Arbeitsweise, hier wird der Code als erstes einem Peer-Review unterzogen, bevor die Blockchain geupdatet wird.
Fast alle gängigen Tools bieten einen Blockchain Import an. Dabei wird die Adresse des Wallets eingegeben und das Steuertool importiert den gesamten Verlauf automatisch. Das ist besonders praktisch, weil auch zukünftige Transaktionen gleich eingespielt werden.
Allerdings ist der Import oft noch nicht fehlerfrei und erfordert eine manuelle Kontrolle. Besonders durch das eUTXO Modell und Staking kommt es häufig zu Fehlern. Hier kann ein Export von https://pooltool.io/ hilfreich sein.
Falls du trotzdem noch Probleme hast, unterstützen wir dich gerne!
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Die wohl bekannteste L2-Solution, unglaublich schnell und trotzdem sehr günstig! Die Rede ist von Polygon. Was macht Polygon besonders und wie pflegt man die Transaktionen in ein Steuertool ein?
Polygon eröffnet für Ethereum jene Möglichkeiten, die ansonsten vollwertigen Multi-Chain-Systemen vorbehalten sind, d.h. die Kommunikation mit anderen Chains wird ermöglicht. Zusätzlich wird das Problem der Skalierbarkeit von Ethereum gelöst.
Fast alle gängigen Tools bieten einen Blockchain Import an. Dabei wird die Adresse des Wallets eingegeben und das Steuertool importiert den gesamten Verlauf automatisch. Das ist besonders praktisch, weil auch zukünftige Transaktionen gleich eingespielt werden.
Grundsätzlich funktioniert der automatische Import gut, wenn allerdings über eine DEX getradet wurde, ist eine manuelle Kontrolle empfehlenswert.
Falls du trotzdem noch Probleme hast, unterstützen wir dich gerne!
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Lending, Liquidity Mining und Tokenisierung von Vermögenswerten sind dir vertraute Begriffe? Dann hast du wahrscheinlich schon von DeFiChain gehört. Zusätzlich zu den umfangreichen Funktionen, lockt die spezielle Konstruktion der Blockchain. DeFiChain ist nämlich ein Bitcoin Fork und wird alle paar Blöcke über einen Merkle-Root mit der Bitcoin Chain verbunden.
Mehr dazu erfährst du heute bei #WieTrageIchEsEin
Wer schon einmal versucht hat, seine DeFiChain Adresse in ein Steuertool zu importieren, hat wahrscheinlich schnell gemerkt, dass das kein leichtes Unterfangen ist. Entweder wird die Blockchain erst gar nicht unterstütz oder die Daten weisen gröbere Mängel auf.
Hier kommt https://dfi.tax/ zum Einsatz, dieses Tool wurde speziell dafür entwickelt, DeFiChain Transaktionen auszulesen.

Der zur Verfügung gestellte Export muss dann nur noch für das jeweilige Steuertool angepasst werden und schon hast du deine Transaktionen importiert. Falls du dabei auf Probleme stoßen solltest, kannst du uns gerne kontaktieren!
DISCLAIMER: Wir stehen in keiner Verbindung mit dfi.tax und können die Richtigkeit der Daten nicht garantieren. Kontrolliere deine Transaktionen daher sorgfältig!
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Frage: Kann ich vor 01.03.2021 gekaufte Coins staken, ohne die Steuerfreiheit zu verlieren?
Antwort unserer Steuerexperten:
Ja, du kannst auch Altvermögen (gekauft vor 01.03.2021) für das Staking nützen, ohne die Steuerfreiheit zu verlieren. Die laufenden Staking-Rewards stellen zwar Neuvermögen dar (erst bei Wechsel in EUR mit 27,5% zu besteuern, sofern es sich um „Konsensstaking“ handelt), das Altvermögen (=“Substanz“) kann aber nach wie vor steuerfrei verkauft werden.
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Wenn du ein Fan von schnellen Transaktionen bist, hast du sicher schon mal von Solana gehört! Was macht Solana besonders und wie pflegt man die Transaktionen in ein Steuertool ein?
Das Solana-Protokoll wurde entwickelt, um die Erstellung von dezentralen Apps (DApp) zu erleichtern. Es zielt darauf ab, die Skalierbarkeit zu verbessern, indem ein Proof-of-History (PoH)-Konsens mit dem zugrunde liegenden Proof-of-Stake-Konsens (PoS) der Blockchain kombiniert wird.
Cointracking und Koinly bieten einen Blockchain Import an. Dabei wird die Adresse des Wallets eingegeben und das Steuertool importiert den gesamten Verlauf automatisch. Das ist besonders praktisch, weil auch zukünftige Transaktionen gleich eingespielt werden.
Um deine Solana Transaktionen in Accointing einzupflegen, musst du auf den zur Verfügung gestellten Excel Import zurückgreifen. Die nötigen Rohdaten, um deine Excel Datei zu befüllen bekommst du auf https://stake.tax. Genaueres zur funktionsweise von Stake.tax erfährst du in einem früheren Post von uns!
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Mit dem sogenannten „Merge“ wechselt Ethereum (ETH) das Konsensverfahren von Proof-of-Work auf Proof-of-Stake. Dieses Upgrade auf ETH 2.0 soll laut aktueller Einschätzung noch im Oktober 2022 vollständig abgeschlossen sein und bietet für Investoren und Krypto-Enthusiasten neue Möglichkeiten, um Krypto-Einkünfte zu erzielen.
In Zusammenarbeit mit Bitfly aka. @etherchain_org, welche mit Ethermine den leistungsstärksten ETH Mining-Pool der Welt betreiben, hat Natalie Enzinger die verschiedenen Arten des ETH 2.0 Stakings für die österreichische Rechtslage steuerlich eingeordnet.
Im nachfolgenden Link werden die Methoden Solo Staking, Staking-as-a-Service (SaaS) und Liquid Pool Staking (rETH) anhand von Rocketpool für dich kompakt in einem PDF-File zusammengefasst.
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die österreichische Finanzverwaltung derzeit oder in Zukunft abweichende Ansichten vertritt bzw. dass sich eine abweichende Judikatur ergibt. Für die steuerliche Einordnung wird davon ausgegangen, dass das ETH-Staking von einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Österreich im Rahmen der Vermögensverwaltung (nicht gewerblich) durchgeführt wird.
Der Zusammenbruch des Terra-Ökosystems ist wohl an niemandem unbemerkt vorbeigegangen. Der Stablecoin UST hat seine Bindung an den US-Dollar verloren und der Luna ist praktisch wertlos geworden.
Natürlich wünscht man sich hohe Gewinne, doch Verluste lassen sich in der Kryptowelt manchmal nicht vermeiden. Um herauszufinden, ob ein Verlust steuerlich verwertbar ist, ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob es sich um LUNA handelt, die vor oder ab dem 01.03.2021 angeschafft wurden. Wurden die LUNA vor dem 01.03.2021 angeschafft, sind die Verluste idR leider (auch bei Konvertierung in Fiatwährung) nicht verwertbar, da im Rahmen der alten Regelung (Einkünfte aus Spekulationsgeschäften § 31 EStG) Verluste außerhalb der Jahresfrist irrelevant sind. Wurden die LUNA hingegen ab dem 01.03.2021 angeschafft, fällt eine steuerpflichtige Realisierung bereits unter die neue Regelung (gültig ab 01.03.2022). Eine steuerpflichtige Realisierung liegt vor, wenn LUNA in eine Fiatwährung getauscht wird (Achtung: Tausch in andere Kryptowährung oder Stablecoin ist kein Realisierungsvorgang!). In diesem Fall können Verluste mit anderen sondersteuersatzfähigen Kapitalvermögen (zB Aktien) im selben Jahr gegenverrechnet werden. Auch eine Verrechnung mit Gewinnen aus der Konvertierung von anderen unter die Neuregelung fallenden Kryptowährungen in Fiatwährung in 2022 kann mit dem Verlust verrechnet werden.
Beispiel:
Bob hat am 01.03.2021 1000 LUNA um EUR 88.000 gekauft, welche nach dem Zusammenbruch des Terra-Ökosystem im Mai 2022 keinen Wert mehr haben. Er findet eine Börse, wo die 1000 LUNA in 0,20 Euro getauscht werden können. Bob hat auch ein Aktiendepot bei einer inländischen Depotbank. Aus dem Verkauf von Aktien im März 2022 hat er Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 100.000, wobei die Bank bereits einen KESt-Abzug in der Höhe von EUR 27.500 durchgeführt hat.
Lösung:
Bob hat Glück, er kann seine LUNA Verluste in Höhe von EUR 87.999,80 im Rahmen der Steuererklärung 2022 mit den Aktiengewinnen EUR 100.000 gegenverrechnen und kann so zumindest ein KESt-Gutschrift in Höhe von EUR 24.199,95 (27,5% von EUR 87.999,80) erhalten.
Bedauerlicherweise gibt in Österreich derzeit keine Möglichkeit Krypto-Verluste in den Folgejahren zu verwerten. Unser Nachbar Deutschland hat hier eine bessere Lösung: Dort gibt es Möglichkeiten den Krypto-Verlust im Vorjahr oder im Jahr danach zu verwerten.
Du möchtest mehr Infos dazu oder wissen, ob deine Verluste verwertbar sind? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!
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#WieTrageIchEsEin -> Mining
Die Blockchain sichern, die Weiterentwicklung mitbestimmen und gleichzeitig dafür belohnt werden, kling fast zu schön, um wahr zu sein? Mining machts möglich! Aber wie wird das richtig Eingetragen und welche Bedingungen sind zu beachten?
Um die Klassifizierung „Mining“ zu verwenden, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
- Es muss sich um eine Proof of Work Chain handeln (z.B. Bitcoin, Ethereum, Ergo, Doge,…)
- Es wird Rechenleistung aufgebracht um Blöcke zu minen.
- Man versucht selbst einen Block zu minen oder arbeitet mit anderen Minern über einen Miningpool zusammen.
Im Krypto-Tax-Tool deiner Wahl werden die Mining Rewards wahrscheinlich standardmäßig als Einzahlung dargestellt. Nun gilt es, diese Transaktion zu editieren. Nur so kann die richtige Darstellung im Steuerreport sichergestellt werden. In Cointracking würde das wie am nächsten Bild veranschaulicht ablaufen:

Die betroffenen Einzahlungen werden ausgewählt und mit einem Klick auf die Schaltfläche „Editieren“ wird ein Fenster zum Bearbeiten der Transaktionen geöffnet. Anschließend kann als Typ der Transaktion „Mining“ ausgewählt werden.

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In unserer neuesten Videoreihe geht Natalie Enzinger näher auf die steuerliche Behandlung von NFTs in Österreich ein. Die 4-teilige Serie umfasst die Themengebiete rund um die Definition von NFTs, die Abgrenzung zu Kryptowährungen, die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer.
Über den folgenden Link gelangst du direkt auf Youtube und kannst dir die ganze Reihe als Playlist anhören.
Du möchtest mehr Infos dazu? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!
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Wenn man viel mit NFTs handelt, kann es leicht mal passieren, dass man den Überblick verliert! Hier kann einem die Website NFTbank.ai (https://nftbank.ai/) weiterhelfen.
Die Website kann sich mit vielen Wallets der Ethereum-, Polygon-, Klaytn- und Ronin-Chain verbinden.
Zusätzlich zu nützlichen Infos wie ROI, Revenue und Gesamtwert bietet NFTbank einen Excel Export, welcher von uns in Krypto-Tax-Tools eingepflegt werden kann. So hast du nicht nur alles genau im Blick, sondern kannst des Weiteren sicherstellen, dass steuerlich alles richtig eingetragen ist!

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#WieTrageIchEsEin -> Staking
Die Blockchain sichern, die Weiterentwicklung mitbestimmen und gleichzeitig dafür belohnt werden, klingt fast zu schön, um wahr zu sein? Staking machts möglich! Aber wie wird das richtig Eingetragen und welche Bedingungen sind zu beachten?
Das erfährst du hier:
Um die Klassifizierung „Staking“ zu verwenden, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
- Es handelt sich um eine Proof of Stake Chain (z.B. Cardano, Solana, Avalanche, Polkadot,…).
- Die Coins werden an einen Validator delegiert und zur Transaktionsverarbeitung (Blockerstellung) verwendet.
- Punkt 2. wird von den meisten Non-Costodial Wallets gewährleistet
- Werden die Coins auf einer Exchange „gestaked“, muss im Einzelfall kontrolliert werden, ob Punkt 2. Erfüllt ist
Im Krypto-Tax-Tool deiner Wahl, werden die Staking Rewards wahrscheinlich standardmäßig als Einzahlung dargestellt. Nun gilt es, diese Transaktion zu editieren, nur so kann die richtige Darstellung im Steuerreport sichergestellt werden. In Cointracking würde das wie am folgenden Bild veranschaulicht ablaufen ->


Die betroffenen Einzahlungen werden ausgewählt und mit einem Klick auf die Schaltfläche „Editieren“ wird ein Fenster zum Bearbeiten der Transaktionen geöffnet. Anschließend kann als Typ der Transaktion „Staking“ ausgewählt werden.
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Der Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat in einer Anfrage vom 16.03.2022 das BMF um Klarstellung gebeten, ob die neue Regelung (§ 27b Abs. 3 Z 2 EStG) der Nichtbesteuerung des Tausches von Kryptowährungen auch für im Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen zur Anwendung gelangt.
Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurde neu geregelt, dass der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen im Privatvermögen – in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Fremdwährungsverbindlichkeiten – keinen Realisierungsvorgang mehr darstellt. In Zusammenhang mit der neuen Bestimmung war unklar, ob diese Bestimmung auch für betrieblich gehaltene Kryptowährungen zur Anwendung gelangt.
Das BMF hat die vertretene Rechtansicht des Fachsenates bestätigt, dh. auch für betrieblich gehaltene Kryptowährungen werden durch einen Tausch in andere Kryptowährungen keine Konvertierungsgewinne realisiert. Die Umsetzung in den Einkommensteuerrichtlinien bleibt abzuwarten bzw. Fragen zur unternehmensrechtlichen Bilanzierung bleiben offen.
Du hast Kryptowährungen im Betriebsvermögen und möchtest mehr zu diesem Thema erfahren? Dann kontaktiere uns und buche eine Online-Beratung. Wir sind Steuerexperten für Krypto-Assets und helfen Dir gerne weiter!
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Das Polkadot-Ökosystem steht immer wieder im Fokus der Medien. Doch was ist das eigentlich genau und was bietet Polkadot sonst noch?
Polkadot ist ein Sharded-Multichain-Netzwerk, was bedeutet, dass es viele Transaktionen auf mehreren Chains parallel („Parachains“) verarbeiten kann. Diese parallele Verarbeitungsleistung verbessert die Skalierbarkeit.
Die meisten gängigen Steuertools bieten einen Blockchain Import an. Dabei wird die Adresse des Wallets eingegeben und das Steuertool importiert den gesamten Verlauf automatisch. Das ist besonders praktisch, weil auch zukünftige Transaktionen gleich eingespielt werden. ACHTUNG: Richtig dargestellt werden Einzahlungen, Auszahlungen und Staking. Andere Tätigkeiten müssen manuell erstellt werden!
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Geld machen, ohne einen Finger zu rühren: passives Einkommen ist der Traum für viele in der Krypto-Welt. Doch wie kann eigentlich z.B. Lending korrekt in Steuertools eingetragen werden?
Das zeigen wir euch bei #WieTrageIchEsEin!
Heute: Wie trage ich Lending ein?
Folgend ein Beispiel mit ETH
Ähnlich wie bei der Lösung für IDOs, erstellen wir eine extra Wallet für das Lending.
1. ETH Wallet: Auszahlung von ETH (existiert durch Import)
2. LENDING Wallet: Einzahlung von ETH
3. LENDING Wallet: Lending Belohnungen als Lending Einnahme
Sobald das Lending beendet wird, folgen die nächsten Schritte.
4. LENDING Wallet: Auszahlung von ETH (anfängliches Investment + Lending Belohnungen)
5. ETH Wallet: Einzahlung von ETH (anfängliches Investment + Lending Belohnungen – im Import enthalten)
Das wars auch schon wieder!
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Durch den rasanten Aufstieg zu einer der Top 15 wertvollsten Krypto-Assets hat Avalanche für einiges an Aufregung gesorgt! Erfahre hier was dahinter ist und wie du dein Lieblingssteuertool mit deinen Daten befüllst.
Avalanche versucht, eine Art globale Anlagenbörse zu sein, die es jedem ermöglicht, jegliche Form von Vermögenswerten zu launchen oder damit zu handeln und diese auf dezentrale Weise mithilfe von Smart Contracts und anderen innovativen Technologien zu kontrollieren.
Cointracking und Koinly bieten einen Blockchain Import an. Dabei wird die Adresse des Wallets eingegeben und das Steuertool importiert den gesamten Verlauf automatisch. Das ist besonders praktisch, weil auch zukünftige Transaktionen gleich eingespielt werden. ACHTUNG: Die Daten müssen trotzdem kontrolliert werden!
Um deine Avalanche Transaktionen in Accointing einzupflegen, musst du auf den zur Verfügung gestellten Excel Import zurückgreifen. Die nötigen Rohdaten für die Excel Datei exportierst du am besten direkt aus deinem Avalanche Wallet.
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Krypto ist mehr als nur Bitcoin Kaufen und Verkaufen. Aus diesem Grund kann sich der Umgang mit Steuertools manchmal als komplex erweisen.
Deshalb starten wir die Serie #WieTrageIchEsEin. Von IDOs bis NFTs, wir werden erklären wie es geht.
Heute: Wie trage ich IDOs ein?
IDOs eintragen (Beispiel auf BSC mit BUSD als Handelspaar für IDO)
Lösung: Handel mit „imaginärer“ IDO Börse
1. Neue Wallet für IDO Coin erstellen
2. BSC Wallet: Auszahlung von BUSD (existiert durch Import)
3. IDO Wallet Einzahlung von BUSD eintragen
4. IDO Wallet: Handel von BUSD gegen IDO Token
5. IDO Wallet: Auszahlung von IDO Token
6. BSC Wallet: Einzahlung von IDO Token (existiert durch Import)
(Bei einem Vesting-Plan einfach Ein- und Auszahlung für jeden Unlock hinzufügen.)
Das wars auch schon!
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Nach der alten Rechtslage (bis 28.02.2022) haben wir bereits vor einiger Zeit einen Beitrag zu Airdrops veröffentlicht, den kannst du jederzeit hier nachlesen: Enzinger STB – Besteuerung von Airdrops (crypto-tax.at)
Nach der neuen Rechtslage stellen Airdrops mit Zufluss am Wallet keine laufenden Einkünfte mehr dar, sondern werden erst beim Verkauf in gesetzliches Zahlungsmittel (bzw. Tausch in andere Wirtschaftsgüter außer Kryptowährungen oder Dienstleistungen) versteuert. Die Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Airdrop betragen dabei EUR 0,-. Erhältst du beispielsweise einen Airdrop und verkaufst diesen im Anschluss um EUR 50,- so beträgt dein steuerlicher Gewinn EUR 50,- und du musst davon 27,5% KESt bezahlen.
Schwieriger wird es bei Bounties, da hier nicht ganz klar ist, ab welcher Gegenleistung es sich nicht mehr um eine „unwesentliche“ Gegenleistung handelt. Die Regeln mit der Besteuerung erst beim Verkauf kommen nämlich nur dann zur Anwendung, wenn es sich um eine „unwesentliche“ Gegenleistung handelt. Sollte das nicht der Fall sein, wäre ein Bounty vermutlich bei Verneinen von gewerblichen Einkünften in den meisten Fällen als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG zu versteuern (ähnlich der alten Rechtslage, die du in unserem alten Beitrag nachlesen kannst).
Wenn du zwischen 01.01.2022 und 28.02.2022 Krypto-Assets aus einem Airdrop erhalten hast, müsste es unseres Erachtens möglich sein, auch für diese Assets in die Neuregelung gem § 124b Z 384 lit c EStG zu optieren (Antrag in der Steuererklärung notwendig) damit solche Airdrops nicht bei Zufluss am Wallet sondern erst bei Tausch in ein gesetzliches Zahlungsmittel, anderes Wirtschaftsgut oder Dienstleistung zu besteuern sind. Airdrops, die ab dem 01.03.2022 bezogen werden, sind erst dann zu besteuern, wenn diese in gesetzliches Zahlungsmittel, andere Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen getauscht werden.
Wenn du weitere Fragen hast oder Steuerexperten für deine Krypto-Assets suchst, kannst du gerne auf unserer Homepage einen Online-Termin buchen: Enzinger STB – Jetzt Termin vereinbaren (crypto-tax.at)
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Das Gesetz zur Crypto Tax Steuerreform 2022 in Österreich wurde nun endgültig beschlossen.
Natalie Enzinger spricht in der aktuellen Videoreihe über die Änderungen gegenüber dem Ministerialentwurf vor rund zwei Monaten und geht nochmals auf die zentralen Eckpunkte des neuen Gesetzes ein.
Die Videos sind in folgende Themenschwerpunkte aufgegliedert:
- Definition Kryptowährung
- Übergangsregelung
- Lending
- Mining
- Staking, Airdrop, Bounty & Hardfork
- Kapitalertragsteuerabzug
Hinterlass uns gerne einen Kommentar oder ein kurzes Feedback unter den Videos.
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Die Terra-Blockchain hat in den letzten Wochen mehrmals für Schlagzeilen gesorgt. Was sind die Besonderheiten von Terra und dem LUNA Token?
Die Blockchain steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sog. TerraUSD (UST), einem dezentralen algorithmischen Stablecoin. Bei der Stabilisierung des Wertes von UST kommt der LUNA Token ins Spiel, welcher womöglich gerade wegen dieser Dynamik und der steigenden UST Nachfrage deutlich an Wert zugelegt hat.
Für uns als Steuerexperten besonders interessant ist, wie sich Terra-Transaktionen in das jeweilige Krypto-Steuertool einspielen lassen. CoinTracking bietet hierfür direkt einen Blockchain Import, bei allen übrigen Steuertools ist ein Umweg über https://stake.tax/ notwendig, dessen Funktionsweise wir bereits in einem früheren Post beschrieben haben.
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Das Cosmos Ökosystem ist derzeit „hoch im Kurs“! Die 2019 gestartete Blockchain zieht in den letzten Wochen sehr viel Kapital an.
In den gängigen Krypto-Steuertools gibt es derzeit noch keine Möglichkeit eines automatischen Imports von Cosmos-Transaktionen. Es hat sich somit die Frage ergeben: Wie spielt man Cosmos Tokens (z.B. ATOM, OSMO) in das jeweils bevorzugte Krypto-Steuertool ein?
Unsere erste Anlaufstelle ist zurzeit: https://stake.tax/
Nach dem Eingeben der Cosmos oder Osmo-Adresse muss man sich etwas gedulden. Im Anschluss an das Laden öffnet man mittels Klick auf „Open CSV“ eine Liste sämtlicher Transaktionen auf der Adresse. Zum Herunterladen klickt man auf die „Download CSV“-Schaltfläche und wählt das bevorzugte Steuertool aus. Nun muss diese Datei nur noch eingespielt werden – fertig!
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Am 15.12.2021 wurde die Regierungsvorlage zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I veröffentlicht und an das Parlament zur Beschlussfassung weitergeleitet. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
In Bezug auf die Besteuerung von Kryptowährungen ergeben sich im Vergleich zum Ministerialentwurf folgende Änderungen:
- Die geplante Kapitalertragsteuerabzugspflicht für inländische Dienstleister gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 kann ein freiwilliger KESt-Abzug durchgeführt werden. Im bisherigen Ministerialentwurf war noch vorgesehen, dass die KESt-Abzugspflicht ab 01.01.2023 gilt.
- Keine laufenden Einkünfte stellen auch jene erworbenen Kryptowährungen dar, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockhain zugehen („Hardfork“). Kryptowährungen, die aus einem Hardfork stammen, sind wie Kryptowährungen aus Staking, Airdrops und Bounties erst bei Veräußerung in ein gesetzliches Zahlungsmittel bzw. Tausch gegen Dienstleistung bzw. andere Wirtschaftsgüter steuerbar.
- Die Übergangsbestimmungen wurden neu strukturiert und detaillierter geregelt. Grundsätzlich treten die neuen Bestimmungen mit 01.03.2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden. Zusätzlich wurde in die Übergangsbestimmung folgende Regelungen aufgenommen:
- Werden Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 angeschafft wurden, nach dem 28.02.2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs 2 EStG (Lending, Mining) oder zum Erwerb von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs 2 zweiter Satz EStG verwendet (Staking, Airdrop, Bounties, Hardfork) soll aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vereinfachung bereits § 27b Abs 2 EStG anzuwenden sein. Damit wird klargestellt, dass auch Kryptowährungseinheiten aus Lending, Mining, Staking, Bounties und Hardforks, die auf Basis von Krypto-Altvermögen ab 01.03.2022 lukriert werden, den neuen Regelungen unterliegen.
- Werden Kryptowährungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.03.2022 steuerpflichtig realisiert (insbesondere durch Veräußerung und Tausch), können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereit als Einkünfte im Sinne des § 27b EStG behandelt werden. Dadurch soll einerseits der Sondersteuersatz bereits zur Anwendung gelangen können und andererseits eine Verrechnung im Rahmen des Verlustausgleichs mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ermöglicht werden, die im Kalenderjahr 2022 erzielt werden.
Bemerkenswert ist, dass die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zahlreiche weitere Klarstellungen beinhalten:
- Zum Begriff „Staking“ führen die erläuternden Bemerkungen aus, dass darunter ausschließlich Kryptowährungeinheiten fallen, die im Rahmen des klassischen Stakings – dh durch den Einsatz von Kryptowährungseinheiten im Rahmen des (Delegated) Proof-of-Stake-Algorithmus, um die Bestätigung von Transaktionen zu ermöglichen – fallen. Andere Vorgänge, die in der Praxis „undifferenziert“ als „Staking“ bezeichnet werden, wie zB die Bereitstellung von Kryptowährungen für Liquiditätspools („Liquidity Providing“), stellen kein Staking im Sinne der Ausnahmebestimmung dar und fallen unter die Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen („Lending“).
- Bei der Überlassung von Kryptowährungen („Lending“) muss – wie bisher schon vorgesehen – ein Zuordnungswechsel der Kryptowährung stattfinden, dh die Kryptowährung muss einem anderen Marktteilnehmer überlassen werden. Als andere Markteilnehmer gelten nach den erläuternden Bemerkungen neben andere Personen oder auf Handel mit Kryptowährung spezialisierte Unternehmen auch Netzwerke (!).
- Unter die Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen („Lending“) fallen auch Vorgänge, bei denen Kryptowährungen vom Steuerpflichtigen an einen Dritten überlassen werden und der Dritte die Kryptowährung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur Erzielung laufender Einkünfte (zB zum Staking) nutzt und im Gegenzug dem Steuerpflichtigen eine Vergütung dafür ausbezahlt wird. Werden Kryptowährungen hingegen vom Steuerpflichtigen direkt zur Transaktionsverarbeitung eingesetzt („gestaked“) oder erfolgt dies durch eine Handelsplattformen im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichtigen sollen die dabei erworbenen Kryptowährungseinheiten unter die Ausnahmebestimmung des Stakings (§ 27b Abs 2 letzter Satz) fallen.
- Aufwendungen, wie zB Transaktionsgebühren, die in Zusammenhang mit Tauschvorgängen zwischen Kryptowährungen untereinander anfallen, sollen aus Vereinfachungsgründen ebenfalls steuerlich unbeachtlich sein. Durch diese Vereinfachungsregelung soll einerseits sichergestellt werden, dass die Bezahlung von tauschbedingten Transaktionsgebühren in Kryptowährungen selbst keinen steuerpflichtigen Realisierungsvorgang hinsichtlich der für die Zahlung verwendeten Kryptowährungseinheiten auslöst. Andererseits wird durch diese Regelung auch bewirkt, dass die tauschbedingten Transaktionsgebühren auch keine Werbungskosten oder nachträgliche Anschaffungsnebenkosten für die getauschten Kryptowährungseinheiten darstellen.
- Die erläuternden Bemerkungen stellen klar, dass Non-Fungible-Token (NFTs) als nicht austauschbare Wirtschaftsgüter grundsätzlich mangels ihrer Eigenschaft als Tauschmittel nicht von der Definition Kryptowährung umfasst sind. Auch sogenannte „Asset-Token“, denen reale Werte zugrunde liegen (zB Wertpapiere, Immobilien) fallen nicht unter die Definition Kryptowährung, sondern fallen als Derivat unter den Tatbestand des § 27 Abs 4 EStG. Umfasst von der Definition Kryptowährung sind hingegen Stablecoins, bei denen der Wert durch einen Mechanismus vom Wert einer zugrundeliegenden gesetzlichen Währung oder anderen Vermögenswerten abhängen soll.
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Natalie Enzinger bespricht in sechs kurzen Videos die Eckpunkte zur anstehenden Krypto Assets Steuerreform in Österreich.
Besondere Beachtung finden dabei die folgenden Themen:
- Teil 2: Definition Kryptowährung und NFTs
- Teil 3: Übergangsregelung
- Teil 4: Beispiele zur Übergangsregelung
- Teil 5: Lending
- Teil 6: Mining und Staking
Auch wenn der aktuelle Entwurf DeFi und Liquidity Mining nicht explizit anspricht, versucht Natalie Enzinger in Teil 5 auch dies steuerlich einzuordnen.
Hinterlass uns gerne einen Kommentar oder ein kurzes Feedback unter den Videos.
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Folgende Eckpunkte charakterisieren den Entwurf:
- Die Steuerpflicht von Krypto-Assets soll mit 01.03.2022 in Kraft treten und erstmals auf Krypto-Assets anzuwenden sein, die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden. Davor angeschaffte Krypto-Assets unterliegen als Altvermögen nicht dem neuen Besteuerungsregime.
- Unter Einkünfte aus Krypto-Assets sollen laufende Einkünfte aus Krypto-Assets („Früchte“) und Einkünfte aus realisierter Wertsteigerungen fallen. Einkünfte aus Krypto-Assets sollen dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen.
- Der Tausch von Krypto-Assets untereinander ist kein Realisierungsvorgang mehr, dh eine Steuerpflicht soll erst dann eintreten, wenn Krypto-Assets in gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel eingetauscht oder für andere Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen verwendet werden.
- Unter laufende Einkünfte aus Krypto-Assets („Früchte“) sollen einerseits Entgelte für die Überlassung von Krypto-Assets und andererseits der Erwerb von Krypto-Assets durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden (=„Blockerstellung“; unabhängig vom zugrundeliegenden Konsensalgorithmus) erfasst sein. Der Erwerb von Krypto-Assets, bei denen die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Krypto-Assets besteht (zB Delegate Staking) oder Krypto-Assets ohne oder nur gegen eine unwesentliche Gegenleistung (zB Airdrop und Bounty) übertragen werden, sind nicht beim Zufluss am Wallet sondern erst im Zeitpunkt der späteren Realisierung in Euro oder in anderer Fiatwährung steuerbar.
- Es soll eine Wegzugbesteuerung wie bei anderen Kapitalvermögen eingeführt werden.
- Für gewisse inländische Dienstleister für virtuelle Währungen soll die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer eingeführt werden (ab 01.01.2023).
Weitere Infos folgen in den nächsten Tagen!