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In der Krypto-Welt kommt es immer wieder vor, dass man Privat Keys verliert und auf seine Krypto-Assets nicht mehr zugreifen kann oder man durch Betrug Krypto-Assets verliert. Es stellt sich die Frage ob ein solcher endgültiger Vermögensverlust steuerlich verwertet werden kann.

Für die richtige steuerliche Beurteilung muss zuerst analysiert werden, ob der Vermögensverlust im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen eingetreten ist. Sofern der Verlust dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist (zB Krypto-Broker verliert Privat Key zu einem Wallet), kann der Verlust in Höhe der seinerzeitigen Anschaffungskosten angesetzt werden.

Ist der Verlust in Zusammenhang mit Privatvermögen entstanden (zB Krypto-Assets, die im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung an- und verkauft werden), so sieht die derzeit geltende Rechtslage bzw. Judikatur in der Zerstörung, dem Diebstahl bzw. dem Untergang des Wirtschaftsgutes keinen veräußerungsgleichen Vermögensvorgang sondern eine steuerlich unbeachtliche Vermögensveränderung. Ein Verlust daraus kann weder zum Marktwert im Zeitpunkt des Verlustes noch zu den seinerzeitigen Anschaffungskosten angesetzt werden.

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Von Seiten der Finanzverwaltung gibt es noch keine Aussagen zur Besteuerung von Airdrops.

Bei einem Airdrop werden Kryptowährungseinheiten kostenlos an die
Community verteilt. Die steuerliche Beurteilung hat immer anhand des konkreten Einzelfalles zu erfolgen, dh der jeweilige Airdrop muss analysiert werden. Es können idR zwei Arten von Airdrops unterschieden werden.

Automatisierter Airdrop: Bei sogenannten automatisierten Airdrops kommt es zur unangekündigten Verteilung von Kryptowährungseinheiten an Wallets, die ein Guthaben aufweisen (Snapshots). Dazu muss der Halter der Kryptowährung lediglich die neuen Kryptowährungseinheiten „claimen“ und sonst keine Leistung erbringen.

Manueller Airdrop (oft auch Bounty genannt): Bei einem manuellen Airdrop (Bounty) muss die Person, die Kryptowährungseinheiten erhalten möchte aktiv werden und zB Beiträge in Sozialen Netzen wie Telegram oder Twitter liken, teilen oder einer Telegram-Gruppe beitreten. Dabei steht die Werbewirksamkeit der neuen Kryptowährung im Vordergrund. Deshalb würden wir derzeit davon ausgehen, dass hier eine steuerpflichtige sonstige Leistung vorliegen könnte.

Im Gegensatz dazu würden wir bei einem automatisierten Airdrop von einer steuerfreien Schenkung, analog zum Hardfork, ausgehen. Da beim manuellen Airdrop (Bounty) allerdings eine sonstige Leistung (in Form einer gelegentlichen Werbeleistung) vorliegen könnte, muss der Euro-Marktpreis der erhaltenen Kryptowährungseinheiten in der Steuererklärung als Einnahme angesetzt werden. Die Besteuerung erfolgt bei natürlichen Personen zum Einkommensteuertarif.

Als Beispiel für einen automatisierten Airdrop würden wir den Token Uniswap (https://airdrops.io/uniswap/) sehen, da man hier um 400 Stk UNI zu erhalten nur in der Uniswapp App sein Konto verbinden musste und dann seine Tokens „claimen“.

Sollten die erhaltenen Kryptowährungen dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder verkauft werden, würden wir von Einkünften aus Spekulationsgeschäften ausgehen (siehe unser Beitrag Wie werden Bitcoin & Co im Privatvermögen besteuert)

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

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