Folgende Eckpunkte charakterisieren den Entwurf:

  • Die Steuerpflicht von Krypto-Assets soll mit 01.03.2022 in Kraft treten und erstmals auf Krypto-Assets anzuwenden sein, die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden. Davor angeschaffte Krypto-Assets unterliegen als Altvermögen nicht dem neuen Besteuerungsregime.
  • Unter Einkünfte aus Krypto-Assets sollen laufende Einkünfte aus Krypto-Assets („Früchte“) und Einkünfte aus realisierter Wertsteigerungen fallen. Einkünfte aus Krypto-Assets sollen dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen.
  • Der Tausch von Krypto-Assets untereinander ist kein Realisierungsvorgang mehr, dh eine Steuerpflicht soll erst dann eintreten, wenn Krypto-Assets in gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel eingetauscht oder für andere Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen verwendet werden.
  • Unter laufende Einkünfte aus Krypto-Assets („Früchte“) sollen einerseits Entgelte für die Überlassung von Krypto-Assets und andererseits der Erwerb von Krypto-Assets durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden (=„Blockerstellung“; unabhängig vom zugrundeliegenden Konsensalgorithmus) erfasst sein. Der Erwerb von Krypto-Assets, bei denen die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Krypto-Assets besteht (zB Delegate Staking) oder Krypto-Assets ohne oder nur gegen eine unwesentliche Gegenleistung (zB Airdrop und Bounty) übertragen werden, sind nicht beim Zufluss am Wallet sondern erst im Zeitpunkt der späteren Realisierung in Euro oder in anderer Fiatwährung steuerbar.
  • Es soll eine Wegzugbesteuerung wie bei anderen Kapitalvermögen eingeführt werden.
  • Für gewisse inländische Dienstleister für virtuelle Währungen soll die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer eingeführt werden (ab 01.01.2023).

Weitere Infos folgen in den nächsten Tagen!