Der Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat in einer Anfrage vom 16.03.2022 das BMF um Klarstellung gebeten, ob die neue Regelung (§ 27b Abs. 3 Z 2 EStG) der Nichtbesteuerung des Tausches von Kryptowährungen auch für im Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen zur Anwendung gelangt.

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurde neu geregelt, dass der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen im Privatvermögen – in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Fremdwährungsverbindlichkeiten – keinen Realisierungsvorgang mehr darstellt. In Zusammenhang mit der neuen Bestimmung war unklar, ob diese Bestimmung auch für betrieblich gehaltene Kryptowährungen zur Anwendung gelangt.

Das BMF hat die vertretene Rechtansicht des Fachsenates bestätigt, dh. auch für betrieblich gehaltene Kryptowährungen werden durch einen Tausch in andere Kryptowährungen keine Konvertierungsgewinne realisiert. Die Umsetzung in den Einkommensteuerrichtlinien bleibt abzuwarten bzw. Fragen zur unternehmensrechtlichen Bilanzierung bleiben offen.

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