Schenkungen im Bereich von Krypto-Assets unterscheiden sich grundsätzlich kaum von anderen Schenkungen wie beispielsweise einer Schenkung von Bargeld oder Goldmünzen. Da es in Österreich seit mehreren Jahren keine Schenkungssteuer mehr gibt, löst eine Schenkung weder für Geschenkgeber noch Beschenkten eine Steuerpflicht aus.. Die Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, dass es keine Gegenleistung für die Übertragung der Krypto-Assets gibt. Das heißt, wenn jemand beispielsweise jemandem zu Weihnachten Bitcoin schenken möchte, dann führt das weder bei ihm noch beim Beschenkten zur Besteuerung. Sollte man aber auf die Idee kommen sich gegenseitig Schenkungen zu machen, um damit eine eventuelle Gewinnrealisierung zu umgehen, handelt es sich in der Regel um einen steuerpflichtigen Tauschvorgang. Beispielweise liegt keine Schenkung vor, wenn man jemandem Bitcoin schenkt und dafür Ethereum zurückgeschenkt bekommt.
Meldeverpflichtung
Auch wenn es keine Schenkungssteuer mehr gibt, so besteht trotzdem eine Meldeverpflichtung gem. § 121a BAO wenn der Geschenkgeber oder Beschenkte im Zeitpunkt der Schenkung in Österreich ansässig ist:
- Unter Fremden gilt grundsätzlich eine Grenze von EUR 15.000,- pro Schenkung bis zu der keine Meldung durchgeführt werden muss.
- ACHTUNG: Wenn innerhalb von 5 Jahren mehrere Schenkungen an dieselbe Person durchgeführt werden, die in Summe mehr als EUR 15.000,- betragen, ist ebenfalls eine Meldung zu machen.
- Unter Familienangehörigen beträgt die Grenze EUR 50.000,- pro Schenkung.
- ACHTUNG: Wenn innerhalb eines Jahres mehr als EUR 50.000,- an dieselbe Person geschenkt wird, ist eine Meldung zu machen.
- Für die Wertgrenze ist der Wert der Krypto-Assets zum Zeitpunkt der Schenkung relevant, nicht der bei der Anschaffung!
Eine Schenkungsmeldung ist binnen 3 Monaten ab Erwerb (= Übertragung der Krypto-Assets) beim Finanzamt zu erstatten. Die Meldung kann über FinanzOnline durchgeführt werden. Bei vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet wird.
Dokumentation der Schenkung
Um aus steuerlicher Sicht keine Fehler zu machen, empfehlen wir folgende Dokumentation:
- Generell empfehlen wir immer einen schriftlichen Schenkungsvertrag aufzusetzen, um den Vorgang zu dokumentieren. Der Vertrag sollte folgende Punkte beinhalten:
- Name und Anschrift des Geschenkgebers und des Beschenkten
- den genauen Zeitpunkt der Schenkung
- die Menge der übertragenen Krypto-Assets (also z.B. 3,458189 BTC)
- den Wert der Kryptos zum Zeitpunkt der Schenkung
- die ursprünglichen Anschaffungskosten inkl. Herkunftsnachweis der geschenkten Kryptos (zB Rechnung oder Screenshot, die den seinerzeitigen Kauf des Geschenkgebers belegen)
- das Datum der ursprünglichen Anschaffung
- die involvierten Wallet Adressen
- die Transaktion als Screenshot oder Verlinkung auf Transaktions-Hash im jeweiligen Blockchain-Explorer
- Das Datum des Vertrags,Ort und Unterschrift der beteiligten Personen
Generell ist es wichtig alle Vorgänge im Zusammenhang mit Krypto-Assets genau zu dokumentieren, da auch Banken Euro-Auszahlungen aus dem Verkauf von Krypto-Assets verweigern können, wenn man nicht genau nachweisen kann, woher die Kryptos stammen. Häufig werden auch Nachweise über die korrekte Besteuerung verlangt um sicherzustellen, dass keine Steuern hinterzogen wurden.
Folgen beim späteren Verkauf geschenkter Krypto-Assets
Werden geschenkte Krypto-Assets später vom Beschenkten verkauft, dann sind für die Ermittlung der Behaltefrist und des Veräußerungsgewinns die ursprünglichen Anschaffungskosten des Geschenkgebers relevant. Hat der Beschenkte beispielsweise Bitcoins im Jahr 2020 geschenkt bekommen, die der Geschenkgeber im Jahr 2015 für EUR 100,- angeschafft hat und veräußert der Beschenkte diese Bitcoins in weiterer Folge im Jahr 2020 für EUR 1.000,-, dann ist der Verkauf steuerfrei, da die Kryptos ursprünglich bereits vor mehr als einem Jahr angeschafft worden sind. Wenn die in 2020 geschenkten Kryptos aber vom Geschenkgeber erst am Beginn des Jahres 2020 für EUR 200,- angeschafft worden wären und dann noch in 2020 vom Beschenkten für EUR 1.000,- verkauft werden, so ist der Gesamtgewinn von EUR 800,- für den Beschenkten nach Tarif steuerpflichtig, da die Behaltefrist in Summe weniger als ein Jahr betragen hat.
Wie wirkt sich die Reform der Besteuerung von Krypto-Assets auf Schenkungen aus?
Auf die Meldevorschriften und die Grenzen für die Anzeigepflicht von Schenkungen hat die Änderung gar keine Auswirkungen. Es ist dafür auch weiterhin der aktuelle Wert der Krypto-Assets zum Zeitpunkt der Schenkung relevant. Für den Geschenkgeber und den Beschenkten fallen auch weiterhin keine Steuern im Rahmen der Schenkung an. Da es allerdings keine Spekulationsfrist für nach dem 28.02.2021 angeschaffte Kryptos mehr gibt, fällt beim Verkauf von solchen Krypto-Assets immer Kapitalertragsteuer an. Damit der Gewinn richtig berechnet werden kann, ist es auch weiterhin wichtig, dass der Geschenkgeber dem Beschenkten die korrekten Anschaffungskosten mitteilt. Generell empfehlen wir auch weiterhin alle in der Dokumentation genannten Punkte in einen Schenkungsvertrag aufzunehmen. Wenn der Geschenkgeber Ende 2021 Bitcoin um EUR 500,- kauft, die er dann in weiterer Folge an jemanden verschenkt, und der Beschenkte diese Bitcoin dann in 2023 um EUR 1.000,- verkauft, so hat der Beschenkte im Jahr 2023 einen steuerpflichtigen Gewinn von EUR 500,-, der mit 27,5% Kapitalertragsteuer versteuert werden muss. Werden aber Krypto-Assets verkauft, die ursprünglich vom Geschenkgeber bereits vor dem 28.02.2021 angeschafft worden sind und die vom Geschenkgeber oder Beschenkten insgesamt mehr als 1 Jahr gehalten wurden, ist der Verkauf auch weiterhin steuerfrei möglich.
Du hast weitere Fragen zur Schenkung von Krypto-Assets? Dann buche deine Online-beratung direkt über unsere Website. Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.