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Krypto ist mehr als nur Bitcoin Kaufen und Verkaufen. Aus diesem Grund kann sich der Umgang mit Steuertools manchmal als komplex erweisen. 

Deshalb starten wir die Serie #WieTrageIchEsEin. Von IDOs bis NFTs, wir werden erklären wie es geht.

Heute: Wie trage ich IDOs ein?

IDOs eintragen (Beispiel auf BSC mit BUSD als Handelspaar für IDO)

Lösung: Handel mit „imaginärer“ IDO Börse

1. Neue Wallet für IDO Coin erstellen

2. BSC Wallet: Auszahlung von BUSD (existiert durch Import)

3. IDO Wallet Einzahlung von BUSD eintragen

4. IDO Wallet: Handel von BUSD gegen IDO Token

5. IDO Wallet: Auszahlung von IDO Token

6. BSC Wallet: Einzahlung von IDO Token (existiert durch Import)

(Bei einem Vesting-Plan einfach Ein- und Auszahlung für jeden Unlock hinzufügen.)

Das wars auch schon!

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Nach der alten Rechtslage (bis 28.02.2022) haben wir bereits vor einiger Zeit einen Beitrag zu Airdrops veröffentlicht, den kannst du jederzeit hier nachlesen: Enzinger STB – Besteuerung von Airdrops (crypto-tax.at)

Nach der neuen Rechtslage stellen Airdrops mit Zufluss am Wallet keine laufenden Einkünfte mehr dar, sondern werden erst beim Verkauf in gesetzliches Zahlungsmittel (bzw. Tausch in andere Wirtschaftsgüter außer Kryptowährungen oder Dienstleistungen) versteuert. Die Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Airdrop betragen dabei EUR 0,-. Erhältst du beispielsweise einen Airdrop und verkaufst diesen im Anschluss um EUR 50,- so beträgt dein steuerlicher Gewinn EUR 50,- und du musst davon 27,5% KESt bezahlen.

Schwieriger wird es bei Bounties, da hier nicht ganz klar ist, ab welcher Gegenleistung es sich nicht mehr um eine „unwesentliche“ Gegenleistung handelt. Die Regeln mit der Besteuerung erst beim Verkauf kommen nämlich nur dann zur Anwendung, wenn es sich um eine „unwesentliche“ Gegenleistung handelt. Sollte das nicht der Fall sein, wäre ein Bounty vermutlich bei Verneinen von gewerblichen Einkünften in den meisten Fällen als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG zu versteuern (ähnlich der alten Rechtslage, die du in unserem alten Beitrag nachlesen kannst).

 Wenn du zwischen 01.01.2022 und 28.02.2022 Krypto-Assets aus einem Airdrop erhalten hast, müsste es unseres Erachtens möglich sein, auch für diese Assets in die Neuregelung gem § 124b Z 384 lit c EStG zu optieren (Antrag in der Steuererklärung notwendig) damit solche Airdrops nicht bei Zufluss am Wallet sondern erst bei Tausch in ein gesetzliches Zahlungsmittel, anderes Wirtschaftsgut oder Dienstleistung zu besteuern sind. Airdrops, die ab dem 01.03.2022 bezogen werden, sind erst dann zu besteuern, wenn diese in gesetzliches Zahlungsmittel, andere Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen getauscht werden.

Wenn du weitere Fragen hast oder Steuerexperten für deine Krypto-Assets suchst, kannst du gerne auf unserer Homepage einen Online-Termin buchen: Enzinger STB – Jetzt Termin vereinbaren (crypto-tax.at)

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

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