#WieTrageIchEsEin -> Staking
Die Blockchain sichern, die Weiterentwicklung mitbestimmen und gleichzeitig dafür belohnt werden, klingt fast zu schön, um wahr zu sein? Staking machts möglich! Aber wie wird das richtig Eingetragen und welche Bedingungen sind zu beachten?
Das erfährst du hier:
Um die Klassifizierung „Staking“ zu verwenden, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
- Es handelt sich um eine Proof of Stake Chain (z.B. Cardano, Solana, Avalanche, Polkadot,…).
- Die Coins werden an einen Validator delegiert und zur Transaktionsverarbeitung (Blockerstellung) verwendet.
- Punkt 2. wird von den meisten Non-Costodial Wallets gewährleistet
- Werden die Coins auf einer Exchange „gestaked“, muss im Einzelfall kontrolliert werden, ob Punkt 2. Erfüllt ist
Im Krypto-Tax-Tool deiner Wahl, werden die Staking Rewards wahrscheinlich standardmäßig als Einzahlung dargestellt. Nun gilt es, diese Transaktion zu editieren, nur so kann die richtige Darstellung im Steuerreport sichergestellt werden. In Cointracking würde das wie am folgenden Bild veranschaulicht ablaufen ->


Die betroffenen Einzahlungen werden ausgewählt und mit einem Klick auf die Schaltfläche „Editieren“ wird ein Fenster zum Bearbeiten der Transaktionen geöffnet. Anschließend kann als Typ der Transaktion „Staking“ ausgewählt werden.
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Der Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat in einer Anfrage vom 16.03.2022 das BMF um Klarstellung gebeten, ob die neue Regelung (§ 27b Abs. 3 Z 2 EStG) der Nichtbesteuerung des Tausches von Kryptowährungen auch für im Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen zur Anwendung gelangt.
Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurde neu geregelt, dass der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen im Privatvermögen – in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Fremdwährungsverbindlichkeiten – keinen Realisierungsvorgang mehr darstellt. In Zusammenhang mit der neuen Bestimmung war unklar, ob diese Bestimmung auch für betrieblich gehaltene Kryptowährungen zur Anwendung gelangt.
Das BMF hat die vertretene Rechtansicht des Fachsenates bestätigt, dh. auch für betrieblich gehaltene Kryptowährungen werden durch einen Tausch in andere Kryptowährungen keine Konvertierungsgewinne realisiert. Die Umsetzung in den Einkommensteuerrichtlinien bleibt abzuwarten bzw. Fragen zur unternehmensrechtlichen Bilanzierung bleiben offen.
Du hast Kryptowährungen im Betriebsvermögen und möchtest mehr zu diesem Thema erfahren? Dann kontaktiere uns und buche eine Online-Beratung. Wir sind Steuerexperten für Krypto-Assets und helfen Dir gerne weiter!
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.