Kryptowährungen sind längst im Fokus des Finanzamts angekommen. Viele Krypto-Anleger und -Anlegerinnen fragen sich daher: Wie weit rückwirkend kann das Finanzamt Steuern verlangen – und wie lange kann ein Fehler strafrechtliche Folgen haben? Die Antwort hängt von der sogenannten Verjährung ab. In diesem Beitrag erklären wir, wie die Verjährung von Krypto-Steuern in Österreich geregelt ist und worauf Krypto-Anleger:innen achten sollten.

Entdeckung oder Verjährung von Krypto-Einkünften

Die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt von Krypto-Steuerhinterziehung erfährt, ist aufgrund neuer Ermittlungsschritte und automatischer Meldungen gestiegen. Wir informieren umfassend über aktuelle Entwicklungen im Bereich Krypto-Steuern und teilen regelmäßig wichtige Neuigkeiten in unserem Newsletter. So bleibst du stets auf dem Laufenden und kannst gut informiert die richtigen Schritte – etwa im Hinblick auf Steuerfragen oder eine mögliche Selbstanzeige – setzen.

Wichtig

Beim Thema Verjährung gibt es eine klare Unterscheidung, die in der Praxis oft übersehen wird: Die Verjährung von Steuern und die Verjährung der Strafbarkeit sind zwei unterschiedliche Dinge.

1. Verjährung von Krypto-Steuern: Wie lange darf das Finanzamt Steuern festsetzen?

Das Finanzamt darf Steuern nicht unbegrenzt festsetzen oder ändern. Es gibt feste Fristen, innerhalb derer Steuerbescheide erlassen oder korrigiert werden dürfen.

Grundsätzlich gilt:

  • 5 Jahre, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt
  • 10 Jahre, wenn Steuern hinterzogen wurden (z.B. vorsätzlich nicht erklärte Bitcoin-Gewinne)

Bei der Einkommensteuer beginnt diese Frist immer mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Die Frist kann sich verlängern, wenn das Finanzamt innerhalb dieser Zeit aktiv wird, etwa durch Rückfragen, Prüfungen oder Bescheide. Insgesamt darf die Steuerverjährung aber niemals länger als zehn Jahre dauern.

Ein Anleger erzielt im Jahr 2017 Einkünfte aus dem Handel mit Bitcoin. Diese Einkünfte gelten nicht als hinterzogen. Grundsätzlich dürfte das Finanzamt diese Steuern fünf Jahre lang festsetzen. Ohne weitere Maßnahmen wäre daher Ende 2022 Schluss gewesen. Im Jahr 2022 meldet sich das Finanzamt jedoch mit einer Rückfrage zu den Krypto-Transaktionen. Durch diese Aktivität verlängert sich die Frist automatisch um ein weiteres Jahr. Neues Ende der Frist ist daher der 31.12.2023. Sollte das Finanzamt in den folgenden Jahren erneut tätig werden (z. B. durch weitere Rückfragen oder Prüfungen), kann sich diese Frist schrittweise weiter verlängern.

Wichtig: Egal wie oft das Finanzamt aktiv wird – länger als zehn Jahre insgesamt geht es nicht. Im Beispiel bedeutet das: Spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 dürfen für das Jahr 2017 keine Steuern mehr vorgeschrieben werden.

Achtung

Gelten Krypto-Einkünfte als hinterzogene Abgaben (z. B. bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung), gilt von vornherein eine Zehnjahresfrist. In diesem Fall kann das Finanzamt ohne weitere Verlängerungen bis Ende 2027 Steuern für das Jahr 2017 festsetzen.

Wenn du steuerpflichtige Einkünfte aus Kryptowährungen hast, dann musst du diese in der Steuererklärung des Jahres angeben, in denen die Gewinne und Einkünfte angefallen sind. Welche Gewinne und Einkünfte steuerpflichtig sind, kannst du ganz einfach in unserem aktuellen E-Book nachlesen:

2. Strafverjährung: Wie lange kann ein Fehler bestraft werden?

Auch im Zusammenhang mit der Strafbarkeit spielt die Verjährung von Krypto-Steuern in Österreich eine entscheidende Rolle.

Unabhängig von der Steuerverjährung gibt es die strafrechtliche Verjährung. Hier geht es nicht um die Steuer selbst, sondern um die Frage, wie lange ein steuerliches Fehlverhalten noch bestraft werden darf.

Wer mehrere Jahre hintereinander vorsätzlich Krypto-Einkünfte nicht erklärt, begeht ein fortgesetztes Fehlverhalten. Die Verjährung beginnt in diesem Fall erst mit dem letzten Jahr, in dem Einkünfte nicht erklärt wurden.

Die Verjährungsfristen betragen:

  • 10 Jahre für den Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als EUR 500.000 sowie für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG)
  • 5 Jahre – für alle übrigen Finanzvergehen (z. B. Steuerhinterziehung nach § 33 FinStrG)
  • 1-3 Jahre für Finanzordnungswidrigkeiten.

Ein Krypto-Investor erzielt in den Jahren 2018 bis 2023 jedes Jahr Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen. Er gibt diese Einkünfte bewusst nicht in seinen Steuererklärungen an und handelt damit vorsätzlich. Insgesamt liegt die Steuerverkürzung (= die nicht gezahlte Steuer) unter EUR 150.000. Da dieses Verhalten über mehrere Jahre hinweg immer wieder vorkommt, wird es nicht als einzelne, voneinander getrennte Fehler betrachtet. Stattdessen gilt das gesamte Verhalten als ein zusammenhängender Vorgang. Die strafrechtliche Verjährung beginnt daher erst dann, wenn dieses Verhalten aufhört.

Im Beispiel ist das im Jahr 2023 der Fall, weil in diesem Jahr letztmalig Krypto-Einkünfte nicht erklärt werden. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zu laufen, innerhalb derer das Verhalten noch strafrechtlich verfolgt werden darf. Wenn in dieser Zeit keine finanzstrafrechtliche Maßnahme gesetzt wird, erlischt die Strafbarkeit fünf Jahre später, also mit Ablauf des Jahres 2028. Kommt es hingegen zu finanzstrafrechtlichen Maßnahmen, kann sich dieser Zeitraum verlängern. In diesem Fall gilt jedoch aufgrund der Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde (da der Steuerverkürzungsbetrages unter EUR 150.000 liegt) eine klare Grenze: Spätestens zehn Jahre nach dem Ende des Fehlverhaltens, also mit Ablauf des Jahres 2033, ist eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich.

Dieses Beispiel zeigt, dass auch lange zurückliegende Jahre noch strafrechtlich relevant sein können, wenn ein steuerliches Fehlverhalten über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt wurde.

Finanzstrafbehörde oder Gericht – warum das bei Krypto wichtig ist

Bis zu einer Steuerverkürzung von insgesamt EUR 150.000 ist die Finanzstrafbehörde zuständig. Hier gibt es eine absolute Grenze: Spätestens zehn Jahre nach Beginn der Verjährung ist endgültig Schluss. Jedoch kommt es gerade im Krypto-Bereich immer wieder zu einer Überschreitung der Steuerverkürzung von EUR 150.000, wenn Personen in bestimmten Jahren hohe Einkünfte erzielt haben. Die nicht gezahlte Steuer wird über alle betroffenen Jahre zusammengezählt, wobei ein Verlust in einem Jahr, nicht den Gewinn in einem anderen Jahr ausgleichen kann.

Liegt die Steuerverkürzung in solchen Fällen über EUR 150.000 (oft durch mehrere Jahre zusammen), ist das Strafgericht zuständig. In diesen Fällen kann die Strafverfolgung deutlich länger möglich sein.

Fazit: Bei Krypto-Steuern nicht auf Verjährung verlassen – jetzt aktiv werden

Die Beispiele zeigen deutlich: Auf Verjährung zu hoffen ist riskant. Die Verjährung von Krypto-Steuern in Österreich ist komplex. Sowohl bei der Steuerverjährung als auch bei der strafrechtlichen Verjährung kommt es stark auf den konkreten Einzelfall an. Insbesondere bei mehrjährigen Krypto-Sachverhalten beginnt die Verjährung oft deutlich später, als viele Krypto-Anleger und -Anlegerinnen erwarten.

Hinzu kommt, dass ab 2026 mit DAC8 (EU) und dem internationalen CARF-Standard ein automatischer Informationsaustausch für Krypto-Transaktionen startet. Krypto-Börsen und andere Dienstleister werden dann umfangreiche Daten an die Finanzbehörden in Österreich melden. Die Wahrscheinlichkeit, dass bislang nicht erklärte Krypto-Einkünfte bekannt werden, steigt dadurch erheblich.

Wer in der Vergangenheit Krypto-Einkünfte nicht oder nicht vollständig erklärt hat, sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass „schon alles verjährt ist“, sondern die eigene Situation rechtzeitig prüfen lassen.

In vielen Fällen besteht noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige. Diese kann – bei rechtzeitiger und vollständiger Abgabe sowie Nachzahlung der Steuern – dazu führen, dass keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen drohen. Ob eine Selbstanzeige sinnvoll oder noch möglich ist, hängt jedoch stark vom Einzelfall ab und sollte professionell geprüft werden.

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Natalie Enzinger
Crypto Tax Advisor

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