In Randzahl 5432a werden Aussagen zur Abgrenzung zwischen gewerbliches Mining (§ 23 EStG) und Leistung zur Transaktionsverarbeitung im Rahmen der Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 27b Abs 2 Z 2 EStG) eingefügt.

RZ 5432a: Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen führen durch die Eingliederung der Kryptowährungen in die Einkünfte aus Kapitalvermögen durch das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen und sind damit dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Bei den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen iSd § 27b Abs 2 Z 2 EStG (Entgelte für die Transaktionsverarbeitung) gilt dies jedoch nur in jenen Fällen, in denen die Tätigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen noch als Vermögensverwaltung betrachtet werden kann. Sofern nach der Verkehrsauffassung die Tätigkeit nach Art und Umfang über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Folgende demonstrativ angeführten Indizien lassen, neben den bereits in Rz 5428 angeführten (siehe Beitrag Abgrenzung Gewerbebetrieb zu Vermögensverwaltung bei Krypto-Trading), der Verkehrsauffassung nach auf einen Gewerbebetrieb schließen:

  • Kauf teurer (umfangreicher) Spezialhardware (mittels Fremdfinanzierung);
  • Kauf von Kühlgeräten sowie Vornahme von gebäudetechnischen Adaptierungen (zB Elektroinstallationen, Lärmschutz) oder Anmietung von gekühlten Lagerräumen;
  • Anstellung von Personal;
  • Aufstellung der Server zu Heizzwecken bei Dritten gegen Entgelt;
  • Abschluss eines Strombezugsvertrages.

Ob die Tätigkeit im Rahmen eines Solo- oder Poolminings erfolgt, ist laut Wartungserlass für die Einordnung irrelevant.

Du möchtest herausfinden, wie deine Miningaktivität einzuordnen und zu besteuern sind? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!


Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.