Wie sind Rückzahlungen aus dem Insolvenzverfahren von Mt. Gox in Österreich zu versteuern und wie kannst du sie korrekt in dein Krypto-Steuertool eintragen? Das alles besprechen wir in diesem Beitrag.
Mt. Gox und das Insolvenzverfahren
Mt. Gox, einst die weltweit größte Bitcoin-Börse, war eine japanische Plattform, die 2010 gegründet wurde und in den frühen Jahren des Kryptowährungsmarktes eine zentrale Rolle spielte. Im Jahr 2014 erschütterte die Nachricht von einem massiven Hack die Kryptowelt: Mt. Gox meldete, dass über 850.000 Bitcoin (damals rund 450 Millionen US-Dollar wert) aufgrund von Sicherheitslücken gestohlen worden waren.
Zu diesem Zeitpunkt lag der Wert eines Bitcoin bei etwa 450 bis 500 US-Dollar. Dieser Vorfall führte zur Insolvenz von Mt. Gox und hinterließ Tausende von Kundinnen und Kunden, die ihre Bitcoin verloren hatten und um Rückzahlungen kämpften.
Nach Jahren der rechtlichen Auseinandersetzungen und komplexen Insolvenzverfahren wurde ein Plan entwickelt, um die verbleibenden Vermögenswerte von Mt. Gox an die Gläubiger zurückzuzahlen. Im Jahr 2023, fast ein Jahrzehnt nach dem Vorfall, begann die Auszahlung von Bitcoin an berechtigte Kundinnen und Kunden. In diesem Beitrag analysieren wir, wie diese Auszahlungen steuerlich zu behandeln sind und wie sie in einem Krypto-Steuertool erfasst werden sollten.
Steuerliche Einordnung der Mt. Gox Rückzahlungen
Vorab sei gesagt, dass seitens der österreichischen Finanzverwaltung keine spezifischen Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Rückzahlungen aus der Insolvenz von Mt. Gox vorliegen. Es besteht daher eine gewisse Rechtsunsicherheit.
Für die steuerliche Beurteilung muss untersucht werden, wie das Vertragsverhältnis zwischen Mt. Gox und den Kunden gestaltet war. Eine Analyse der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Mt. Gox zeigt, dass die Plattform Bitcoins im Namen und im Auftrag ihrer Kunden verwahrt hat. Dies deutet darauf hin, dass Mt. Gox als Verwahrer auftrat.
Wenn Bitcoins im Namen und im Auftrag des Kunden verwahrt werden, so besteht in der Regel ein sogenanntes Aussonderungsrecht. Dies bedeutet, dass die Bitcoins nicht in die Insolvenzmasse fallen, sondern an ihren rechtmäßigen Eigentümer herausgegeben werden müssen. Die Rückzahlung der Bitcoin von Mt. Gox an den Kunden stellt somit kein steuerliches Ereignis dar, da der Kunde lediglich seine bereits im Eigentum befindlichen Bitcoins zurückerhält. Hinsichtlich der Anschaffungskosten und des Anschaffungszeitpunkts bleibt es beim ursprünglichen Erwerb.
Da der Erwerb der zurückerhaltenen Bitcoins vor dem 01.02.2021 erfolgte, handelt es sich dabei um Krypto-Altvermögen. Solches Krypto-Altvermögen kann steuerfrei verkauft werden, da die Haltefrist von einem Jahr überschritten ist. Der Veräußerungsgewinn ist daher nicht zu besteuern.
Auch bei einem Tausch der Bitcoins in andere Kryptowährungen bleibt die steuerliche Behandlung unverändert: Es handelt sich um die Veräußerung von Krypto-Altvermögen, die nicht besteuert wird. Als Anschaffungskosten der neuen Kryptowährung wird der Marktwert der hingegebenen Bitcoins im Zeitpunkt des Tauschvorgangs angesetzt.
Um die Eigenschaft als Krypto-Altvermögen nachzuweisen – auch im Rahmen von Mittelherkunftsüberprüfungen – ist es wichtig, dass der ursprüngliche Anschaffungsvorgang durch Belege oder Transaktionsverläufe dokumentiert wird.
Eintragung der Mt. Gox Rückzahlungen in ein Krypto-Steuertool
Du kannst in deinem Steuertool (z.B. CoinTracking oder Blockpit) ein eigenes Wallet für deine Mt. Gox Transaktionen inklusive Ein- und Auszahlungen anlegen. Damit die Altvermögens-Eigenschaft erhalten bleibt, müssen die dort verwahrten BTC mit dem damaligen Anschaffungszeitpunkt eingetragen werden. Von diesem erstellen Mt. Gox-Wallet aus trägst du dann die BTC-Auszahlung ein, wenn die BTC an ein anderes deiner Wallets transferiert werden. Dort sollte dann eine Einzahlung aufscheinen.
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Staking mit Altvermögen in Österreich: Was ist steuerlich beim Staking von Kryptowährungs-Altvermögen/Altbestand zu beachten?
Als Krypto-Altvermögen (manchmal auch als Altbestand bezeichnet) gelten Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 gekauft wurden und mindestens ein Jahr gehalten wurden (früher Haltefrist 1 Jahr). Diese können weiterhin steuerfrei verkauft werden.
Seit der Umstellung auf das neue Steuerregime in Österreich, wird Kryptowährung nicht mehr in Alt- und Neuvermögen eingeteilt und auch die Haltefrist von 1 Jahr gilt nicht mehr. Alle Infos zu aktuellen Kryptowährungs-Besteuerung in Österreich findest du in unserem ausführlichen Beitrag: Krypto Steuer Österreich 2023/2024: Vollständige und einfache Anleitung!
Viele halten noch Altvermögen in ihrem Krypto-Portfolio. Kann mit diesem Altvermögen Staking betrieben werden, ohne die Steuerfreiheit auf diese Coins zu verlieren?
Staking mit Altvermögen/Altbestand
Du kannst auch Altvermögen (gekauft vor 01.03.2021) für Staking nützen, ohne die Steuerfreiheit zu verlieren. Die laufenden Staking-Rewards stellen zwar Neuvermögen dar (erst bei Wechsel in EUR mit 27,5% zu besteuern, sofern es sich um echtes „Konsensstaking“ handelt), das Altvermögen (=“Substanz“) kann nach wie vor steuerfrei verkauft werden.
Wie versteuere ich Krypto-Gewinne in Österreich?
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In der Krypto-Welt kommt es immer wieder vor, dass man Privat Keys verliert und auf seine Krypto-Assets nicht mehr zugreifen kann oder man durch Betrug Krypto-Assets verliert. Es stellt sich die Frage ob ein solcher endgültiger Vermögensverlust steuerlich verwertet werden kann.
Für die richtige steuerliche Beurteilung muss zuerst analysiert werden, ob der Vermögensverlust im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen eingetreten ist. Sofern der Verlust dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist (zB Krypto-Broker verliert Privat Key zu einem Wallet), kann der Verlust in Höhe der seinerzeitigen Anschaffungskosten angesetzt werden.
Ist der Verlust in Zusammenhang mit Privatvermögen entstanden (zB Krypto-Assets, die im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung an- und verkauft werden), so sieht die derzeit geltende Rechtslage bzw. Judikatur in der Zerstörung, dem Diebstahl bzw. dem Untergang des Wirtschaftsgutes keinen veräußerungsgleichen Vermögensvorgang sondern eine steuerlich unbeachtliche Vermögensveränderung. Ein Verlust daraus kann weder zum Marktwert im Zeitpunkt des Verlustes noch zu den seinerzeitigen Anschaffungskosten angesetzt werden.
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Von Seiten der Finanzverwaltung gibt es noch keine Aussagen zur Besteuerung von Airdrops.
Bei einem Airdrop werden Kryptowährungseinheiten kostenlos an die
Community verteilt. Die steuerliche Beurteilung hat immer anhand des konkreten Einzelfalles zu erfolgen, dh der jeweilige Airdrop muss analysiert werden. Es können idR zwei Arten von Airdrops unterschieden werden.
Automatisierter Airdrop: Bei sogenannten automatisierten Airdrops kommt es zur unangekündigten Verteilung von Kryptowährungseinheiten an Wallets, die ein Guthaben aufweisen (Snapshots). Dazu muss der Halter der Kryptowährung lediglich die neuen Kryptowährungseinheiten „claimen“ und sonst keine Leistung erbringen.
Manueller Airdrop (oft auch Bounty genannt): Bei einem manuellen Airdrop (Bounty) muss die Person, die Kryptowährungseinheiten erhalten möchte aktiv werden und zB Beiträge in Sozialen Netzen wie Telegram oder Twitter liken, teilen oder einer Telegram-Gruppe beitreten. Dabei steht die Werbewirksamkeit der neuen Kryptowährung im Vordergrund. Deshalb würden wir derzeit davon ausgehen, dass hier eine steuerpflichtige sonstige Leistung vorliegen könnte.
Im Gegensatz dazu würden wir bei einem automatisierten Airdrop von einer steuerfreien Schenkung, analog zum Hardfork, ausgehen. Da beim manuellen Airdrop (Bounty) allerdings eine sonstige Leistung (in Form einer gelegentlichen Werbeleistung) vorliegen könnte, muss der Euro-Marktpreis der erhaltenen Kryptowährungseinheiten in der Steuererklärung als Einnahme angesetzt werden. Die Besteuerung erfolgt bei natürlichen Personen zum Einkommensteuertarif.
Als Beispiel für einen automatisierten Airdrop würden wir den Token Uniswap (https://airdrops.io/uniswap/) sehen, da man hier um 400 Stk UNI zu erhalten nur in der Uniswapp App sein Konto verbinden musste und dann seine Tokens „claimen“.
Sollten die erhaltenen Kryptowährungen dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder verkauft werden, würden wir von Einkünften aus Spekulationsgeschäften ausgehen (siehe unser Beitrag Wie werden Bitcoin & Co im Privatvermögen besteuert)
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.