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Aktualisiert am 22.07.2024
Wie viel Steuer fällt in Österreich auf NFTs und Bitcoin Ordinals an? NFTs und Bitcoin Ordinals sind spezielle Krypto-Assets, die sich von dem unterscheiden, was in Österreich steuerlich als Kryptowährung gilt. Welche speziellen Steuerregeln hier gelten können, besprechen wir in diesem Artikel.

Warum werden NFTs anders besteuert als Kryptowährungen?

NFTs (Non-Fungible-Tokens) sind Krypto-Assets, die nicht fungibel, also nicht beliebig austauschbar sind. NFTs sind also einzigartige Krypto-Assets.

NFTs gelten für die Steuer in Österreich nicht als Kryptowährungen, da sie kein allgemein akzeptiertes Tauschmittel sind. Diese Tauscheigenschaft trifft auf Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und andere Currency Tokens zu, ebenso wie auf Stablecoins.

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Wie werden NFTs in Österreich besteuert?

NFTs repräsentieren „nicht-fungible“ bzw. „nicht-vertretbare“ Sachen, bei denen es nach allgemeiner Verkehrsauffassung auf die besondere Eigenschaft des einzelnen Stücks ankommt. NFTs dienen in der Praxis in der Regel als Echtheitszertifikate bzw. als digitale Besitznachweise von immateriellen Gütern (z.B. digitalen Kunstwerken).

Durch die Übertragung des NFTs wird in der Regel das Eigentumsrecht an jener nicht-vertretbaren Sache übertragen, die durch den NFT repräsentiert wird. Auch wenn NFTs getauscht werden können, haben sie nicht die Funktion eines „Tauschmittels“ und fallen somit nicht unter den steuerlichen Begriff der Kryptowährung.

Es muss zwischen Kauf- und Verkauf von NFTs im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung („NFT-Investor“) und dem gewerblichem NFT-Handel unterschieden werden.

Kauf und Verkauf von NFTs im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung: Steuern für „NFT-Investoren“

Wird ein NFT länger als 1 Jahr gehalten fällt keine Steuer an. Wird ein NFT vor Ablauf eines Jahres wieder verkauft, muss der Gewinn aus diesem Verkauf mit dem progressiven Einkommenssteuersatz (Tarifsteuersatz zwischen 0% und 55%) versteuert werden. Solche Gewinne sind in der Kennzahl 801 in der Einkommensteuererklärung einzutragen.

Um diesen Gewinn zu berechnen, kann man NFTs in ein Krypto-Steuertool wie CoinTracking oder Blockpit eintragen. Im jeweiligen Steuerbericht wird dann ausgewiesen, wie hoch jener Gewinn ist, der mit dem progressiven Einkommenssteuersatz zu versteuern ist.

Wenn du bei der Auswahl oder Bedienung eines Krypto-Steuertools Hilfe brauchst, melde dich einfach bei unserer Krypto-Steuertool-Beratung für ganz Österreich:

Es muss auch beachtet werden, dass ein NFT-Kauf mit Kryptowährung üblicherweise ein steuerpflichtiges Ereignis ist. Beim NFT-Kauf mit Kryptowährungs-Altvermögen (vor dem 01.03.2021 gekauft und über 1 Jahr gehalten), fällt keine Steuer auf die Wertsteigerung der hingegebenen Kryptowährung an.

Bei Kryptowährungs-Neuvermögen (angeschafft ab 01.03.2021) handelt es sich bei NFT-Käufen immer um einen steuerpflichtigen Vorgang in Bezug auf die Kryptowährung: die Wertsteigerung der hingegebenen Kryptowährung wird mit 27,5 % versteuert.

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen für den Kauf von NFTs sind in der Steuererklärung in der Kennzahl 174 in der Beilage für Kapitalvermögen einzutragen. Sollte es zu Verlusten kommen, sind diese in KZ 176 einzutragen.

Alles zum richtigen Eintragen von Krypto-Gewinnen in die Steuererklärung findest du hier und in unserem kostenlosen E-Book: Krypto Steuer Österreich: Kompletter Guide, einfach erklärt!

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Wird das NFT dann wieder in eine Kryptowährung zurückgetauscht, fällt je nachdem, ob das NFT kürzer oder länger als ein Jahr gehalten wurde, Einkommenssteuer bzw. keine Steuer an.

Steuern bei gewerblichem NFT-Handel

Ein gewerblicher NFT-Handel kann vorliegen, wenn jemand NFTs nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig und planmäßig kauft und verkauft, mit der Absicht, Gewinne zu erzielen.

Es reicht unseres Erachtens jedoch nicht aus, nur häufig NFTs zu handeln. Es müssen zusätzliche Merkmale wie das Anbieten der NFTs an die breite Öffentlichkeit oder Tätigkeiten im fremden Namen hinzukommen.

Ein typischer privater NFT-Investor, der lediglich sein eigenes Vermögen verwaltet, wird normalerweise nicht als Gewerbetreibender eingestuft, selbst wenn er viele Transaktionen durchführt. Entscheidend ist das Gesamtbild und ob die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung einem Gewerbebetrieb ähnelt. Es ist immer anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob ein gewerblicher NFT-Handel vorliegt.

Sollte ein gewerblicher NFT-Handel vorliegen, dann sind Gewinne aus der Veräußerung von NFTs als Betriebseinnahmen in der Einkommensteuererklärung zu erfassen und unterliegen im Rahmen der Gewinnermittlung bei einem Einzelunternehmer dem progressiven Einkommenssteuersatz (Tarifsteuersatz zwischen 0% und 55%). Neben der Einkommensteuer ist beim gewerblichen NFT-Handel auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

Falls du Fragen zum gewerblichen NFT-Handel hast, melde dich einfach bei unserer Online-Steuerberatung für Krypto-Assets!

Was sind Bitcoin Ordinals?

Mit Ordinals können digitale Inhalte (z.B. digitale Sammelbilder) auf der Bitcoin Blockchain festgeschrieben werden. Das funktioniert, indem diese Inhalte in ein bestimmtes Satoshi (der kleinsten Bitcoin-Einheit) eingebettet werden. Dieses Satoshi kann prinzipiell weiterhin als kleinster Teil eines Bitcoins gehandelt oder zum Bezahlen von Gebühren genutzt werden.

Im Unterschied zu NFTs auf Ethereum werden Ordinals direkt in der Bitcoin-Blockchain gespeichert und sind somit Teil der normalen Bitcoin-Transaktionen. Ob ein Satoshi eine Ordinal enthält, kann mit speziellen Blockchain-Explorern festgestellt werden. Beim Kauf und Verkauf von Bitcoins werden Ordinals automatisch mit den Sathosis übertragen. Es ist also möglich, dass man unwissentlich Satoshis mit Ordinals erwirbt oder verkauft.

Der Handel von Ordinals funktioniert über Marktplätze wie z.B. Magic Eden, OKX, Unisat oder Gamma. Verkäufer bieten dort ihre Ordinals zum Verkauf an. Wenn sich Verkäufer und Käufer auf einen Preis in Bitcoin für den Ordinal einigen, so sendet der Käufer den vereinbarten Preis in Bitcoin (normale Bitcoin-Transaktion). Sobald der Verkäufer den vereinbarten Preis in Bitcoin erhalten hat, überträgt er den Satoshi mit dem angehefteten Ordinal an den Käufer. Dies geschieht ebenfalls durch eine normale Bitcoin-Transaktion, bei der der spezifische Satoshi mit dem Ordinal an die Wallet-Adresse des Käufers gesendet wird.

Steuer auf Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin Ordinals

Die österreichische Finanzverwaltung hat sich noch nicht zu Bitcoin Ordinals geäußert. Eine Einordnung von Bitcoin Ordinals als Kryptowährungen im Sinne des EStG scheidet unseres Erachtens, ähnlich wie bei NFTs, mangels Akzeptanz als Tauschmittel aus. Auch wenn sich Bitcoin Ordinals technisch von NFTs auf Ethereum unterscheiden, können sie unseres Erachtens steuerlich wie NFTs behandelt werden.

Sowohl NFTs als auch Bitcoin Ordinals repräsentieren „nicht-fungible“ bzw. „nicht-vertretbare“ Wirtschaftsgüter, bei denen es nach allgemeiner Verkehrsauffassung auf die besondere Eigenschaft des einzelnen Stücks ankommt.

So wie bei einem NFT muss auch bei Bitcoin Ordinals in wirtschaftlicher Betrachtungsweise analysiert werden, welcher Werte durch den „Satoshi“ repräsentiert wird. Durch die Übertragung des Satoshis, der die Bitcoin Ordinal beinhaltet, wird idR das Eigentumsrecht an jenem nicht-vertretbaren Wirtschaftsgut übertragen. Dass der Satoshi eine fungible bzw. vertretbare Sache ist, spielt bei der steuerlichen Beurteilung keine Rolle, da er nur als „Übertragungsmedium“ dient; wirtschaftlich ist auf das durch den Satoshi repräsentierte Wirtschaftsgut abzustellen.  

Die oben zu den NFTs steuerlich getätigten Aussagen können daher unseres Erachtens auch auf Bitcoin Ordinals angewendet werden. Wird daher ein Bitcoin Ordinal mit Bitcoin erworben, so liegt eine Veräußerung der Kryptowährung Bitcoin und eine Anschaffung von Bitcoin Ordinal vor. Allfällige Wertsteigerungen der hingegebenen Bitcoins (sofern nach dem 01.03.2021 erworben) sind mit Sondersteuersatz von 27,5% zu besteuern. Als Anschaffungskosten für den Bitcoin Ordinal ist der Eurowert der hingegebenen Bitcoins anzusetzen.

Werden Bitcoin-Ordinals innerhalb der Jahresfrist gem § 31 EStG mit Wertsteigerung veräußert, so unterliegen die Gewinne als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 31 EStG) dem progressiven Einkommensteuertarif (Tarifsteuersatz 0%-55%). Bei Veräußerung außerhalb der Jahresfrist fällt keine Steuer an.

Die Aussagen zum gewerblichen NFT-Handel oben gelten sinngemäß auch für einen Handel mit Bitcoin Ordinals.

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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

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