Krypto-Steueroptimierung kann in Österreich auf unerwartete Hürden stoßen. Wir erklären euch alles zu Problemen mit der sogenannten Verbrauchsreihenfolge und welche überraschenden Auswirkungen sie auf eure Krypto-Steuern haben kann.

KESt-Abzug bei Kryptowährungen: Warum die Verbrauchsreihenfolge bindend ist

Krypto-Altbestand (vor dem 1. März 2021 erworben) kann in Österreich weiterhin steuerfrei verkauft werden. Viele Anlegerinnen und Anleger halten eine Mischung aus solchem Altvermögen und steuerpflichtigem Neuvermögen.

Wenn sie Kryptowährung in Euro tauschen, haben sie gesetzlich die Wahlmöglichkeit festzulegen, ob aus ihrem Bestand Alt- oder Neuvermögen für diesen Verkauf herangezogen wird – sprich ob ein Verkauf in Euro steuerfrei oder steuerpflichtig sein wird.

Seit Einführung des KESt-Abzuges auf Kryptowährungen, wenn österreichische Plattformen genutzt werden, stellt sich jedoch die entscheidende Frage: Wer übt dieses Wahlrecht tatsächlich aus – der Steuerpflichtige oder die Plattform?

Mit einer aktuellen Anfragebeantwortung des BMF zur Kapitalertragsteuer auf Kryptowährungen und der geplanten Anpassung der Einkommensteuerrichtlinien in Rz 6103l kommt es zu einer wesentlichen Klarstellung, die in der Praxis erhebliche Auswirkungen für Steuerpflichtige hat.

Verbrauchsreihenfolge bei Kryptowährungen auf Plattformen: Das gesetzliche Wahlrecht

Grundsätzlich gilt im österreichischen Steuerrecht:

  • Bei der Veräußerung von Kryptowährungen besteht ein Wahlrecht, welche konkreten Einheiten (Alt- oder Neubestand) als veräußert gelten.
  • Dieses Wahlrecht kann durch eine eindeutige Zuordnung ausgeübt werden.
  • Erfolgt keine eindeutige Zuordnung, kommt eine gesetzliche Verbrauchsreihenfolge (idR FIFO) zur Anwendung.

Plattform-AGB: Das Beispiel Bitpanda

Krypto-Plattformen können in ihren Allgemeinen Auftragsbedingungen ausdrücklich vorsehen, wie die Verbrauchsreihenfolge steuerlich zu erfolgen hat.

Bitpanda verkauft immer zuerst den Altbestand:

  • Bei Veräußerungen von Krypto-Assets durch in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige gelten zuerst jene Einheiten als veräußert, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden (Altbestand).
  • Eine eigenständige Auswahl durch den/die Steuerpflichtige:n ist ausgeschlossen.

Damit wird das steuerliche Wahlrecht faktisch vollständig auf die Plattform verlagert.

Beachte

Der Steuerpflichtige darf auch im Rahmen der Steuererklärung diese Verbrauchsreihenfolge nicht mehr ändern.

Praktisches Beispiel zur Verbrauchsreihenfolge: Verlust des steuerlichen Wahlrechts durch Plattform-AGB

Welche Auswirkungen diese Regelung in der Praxis hat, lässt sich an folgendem Beispiel veranschaulichen:

Bob hält auf seinem Account bei Bitpanda insgesamt 5 BTC. Davon wurden 3 BTC vor dem 1. März 2021 angeschafft (Altbestand), während 2 BTC nach dem 1. März 2021 erworben wurden (Neubestand).

Bob beabsichtigt nun, 1 BTC zu veräußern. Aus steuerlicher Sicht möchte er gezielt einen BTC aus dem Neubestand verkaufen, um die steuerlich begünstigten Altbestände weiterhin zu halten, da er von weiteren Wertsteigerungen ausgeht.

Diese Vorgehensweise ist – ohne weitere Maßnahme – in diesem Fall jedoch nicht möglich. Aufgrund der in den AGB von Bitpanda festgelegten Verbrauchsreihenfolge gelten bei einer Veräußerung zwingend zuerst jene Krypto-Einheiten als veräußert, die dem Altbestand zuzurechnen sind. Ein steuerliches Wahlrecht hinsichtlich der veräußerten Einheiten besteht für Bob daher nicht.

Transfer des Altbestands: Mögliche Lösung innerhalb der AGB-Struktur

Um dennoch Neubestände über Bitpanda veräußern zu können, bleibt nur eine vorgelagerte Maßnahme: Nach den AGB von Bitpanda findet die festgelegte Verbrauchsreihenfolge nicht nur auf Verkäufe, sondern auch auf Auszahlungen Anwendung.

Bob könnte daher vor der geplanten Veräußerung die 3 BTC des Altbestandes auf eine Wallet oder an eine andere Plattform transferieren. In diesem Fall befinden sich nach der Maßnahme auf dem Bitpanda-Account ausschließlich die 2 BTC des Neubestandes. Erfolgt anschließend eine Veräußerung in Fiat, können steuerlich nur mehr diese Neubestände für den KEST-Abzug herangezogen werden.

Wie viel ist Krypto-Altbestand?

Um Klarheit darüber zu bekommen, welche Kryptowährungen Alt- und welche Neubestand sind, raten wir zu einer sauberen Dokumentation und zur Nutzung von Krypto-Steuertools (CoinTracking oder Blockpit) für Österreich. Mit einer sauberen Transaktionshistorie in einem solchen Tool lassen sich diese Fragen klären. Eine genaue Erklärung, worauf bei der Trennung von Alt- und Neubestand zu achten ist und wie dies in der Praxis gelingen kann, findest du in diesem Beitrag unserer Partner bei questr: Altvermögen klar von Neuvermögen trennen – Wallets, Steuertools, Steuererklärung

Steueroptimierung auf steuereinfachen Plattformen – geht das?

Das Bitpanda-Beispiel zeigt deutlich, dass eine steuerlich gewünschte Zuordnung von Kryptowährungen bei KESt-abzugsverpflichteten Plattformen nur noch über eine bewusste vorgelagerte Strukturierung – und nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung – erreicht werden kann.

Mehr über steuerliche Optimierung kannst du hier nachlesen:

Bei cryptotax dreht sich alles um Kryptowährungen – und das schon seit vielen Jahren. Als Spezialist:innen für die steuerliche Behandlung deiner digitalen Assets stehen wir dir bei all deinen Fragen rund um das Thema Krypto-Steuer kompetent zur Seite.

Gemeinsam mit unserem Partnerunternehmen questr.io unterstützen wir dich außerdem dabei, deine Transaktionen sauber in CoinTracking oder Blockpit zu dokumentieren und die relevanten Kennzahlen für deine Steuererklärung korrekt zu ermitteln.

Damit wir Krypto-Anleger:innen in ganz Österreich bestmöglich betreuen können, haben wir unsere Online-Steuerberatung und Krypto-Steuer-Tool Beratung ins Leben gerufen. In einem persönlichen Video-Call klären wir alle offenen Fragen und besprechen die nächsten Schritte – ganz unkompliziert, digital und individuell auf dich abgestimmt.

Natalie Enzinger
Crypto Tax Advisor

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