Wegzugsbesteuerung bei Bitcoin und Co.: Wer mit einem größeren Kryptowährungsvermögen von Österreich ins Ausland übersiedelt, sollte die Änderungen bei der österreichischen Wegzugsbesteuerung genau kennen. Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurde eine neue jährliche Melde- und Nachweispflicht eingeführt, die bei Verstößen zu einer unerwarteten Besteuerung führen kann.
Welche Folgen das für dich genau hat, erklären wir in diesem Beitrag. Besonders relevant sind dabei auch die Fragen, was für den Wegzug vor dem 1. Juli 2026 im Unterschied zu ab dem 1. Juli gilt, und wie der Nachweis bei Bitcoin, Ethereum & Co. in Self-Custody Wallets erbracht werden soll.
Kryptowährung: Wann greift die Wegzugsbesteuerung?
Die Wegzugsbesteuerung soll sicherstellen, dass Österreich die bis zum Wegzug entstandenen Wertsteigerungen bestimmter Vermögenswerte noch besteuern kann. Verlegt eine Person ihren Wohnsitz ins Ausland und verliert Österreich dadurch sein Besteuerungsrecht, wird steuerlich eine fiktive Veräußerung unterstellt und die dabei entstandenen Gewinne werden besteuert – obwohl die Kryptowährungen noch nicht in Euro getauscht wurden.
Beachte: Die Wegzugsbesteuerung betrifft nicht nur Kryptowährungen, sondern auch insbesondere Aktien, GmbH-Anteile und Derivate! Mehr Informationen dazu findest du hier.
In bestimmten Fällen kann die Wegzugsbesteuerung jedoch hinausgezögert werden: Bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat kann auf Antrag das Nichtfestsetzungskonzept zur Anwendung kommen. Das heißt, es wird kein fiktiver Verkauf der Kryptowährung angenommen und die Steuer wird zunächst nicht fällig. Tritt jedoch später ein sogenanntes stundungsschädliches Ereignis ein – z.B. ein späterer Verkauf in Fiat-Währung – muss geprüft werden, ob und in welcher Höhe die Wegzugsbesteuerung greift. Beim Wegzug in ein Drittland (zB USA) gibt es keine Möglichkeit einen Antrag auf Nichtfestsetzung zu stellen.
Wichtig
Wird die Wegzugsbesteuerung aufgeschoben, weil man in ein EU- oder EWR-Land umzieht, ist in bestimmten Fällen eine jährliche Meldung abzugeben – tut man dies nicht, kann dies teure Folgen haben, wie wir in den nächsten Abschnitten erklären!
Unterliegen alle Kryptowährungen der Wegzugsbesteuerung?
Nein. Die Wegzugsbesteuerung bei Kryptowährungen betrifft grundsätzlich nur sogenanntes Krypto-Neuvermögen. Gemeint sind Kryptowährungen, die ab dem 1. März 2021 angeschafft wurden und damit unter das Besteuerungsregime des § 27b EStG fallen.
Wichtig
Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 erworben wurden, sind Krypto-Altvermögen. Sie fallen nicht unter § 27b EStG und damit grundsätzlich auch nicht unter die Wegzugsbesteuerung für Kryptowährungen oder die daran anknüpfende neue Nachweispflicht.
Beachte: Dass gehaltene Kryptowährungen Krypto-Altvermögen sind, muss mit Belegen bzw. anderen Nachweisen dokumentiert werden, um dies gegebenenfalls dem Finanzamt gegenüber nachweisen zu können!
Alle Details zur Unterscheidung zwischen Alt- und Neuvermögen und deinen Dokumentationspflichten findest du auch in unserem jährlichen Krypto Steuer Guide für Österreich:

Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026 bei der Wegzugsbesteuerung?
Der Gesetzgeber hat eine neue jährliche Melde- und Nachweispflicht eingeführt. Sie betrifft Fälle, in denen über die Nichtfestsetzung mit Bescheid ab dem 1. Juli 2026 abgesprochen wird – also Fälle, in denen ein Aufschub der Wegzugsbesteuerung beantragt wurde – und die nicht festgesetzten Einkünfte – sprich die Summe der Wertsteigerungen der Kryptowährungen – mehr als EUR 100.000 betragen.
Achtung
Die Grenze von EUR 100.000 bezieht sich auf die nicht festgesetzten Einkünfte und nicht auf die daraus resultierende Steuer. Was das in der Praxis bedeutet, erklären wir im folgenden Beispiel.
Beispiel: Bob hat im Jahr 2022 Kryptowährungen um EUR 100.000 gekauft und mit ihnen Staking betrieben. Zum Zeitpunkt seines Wegzugs nach Italien am 01.08.2026 ist der Wert der erworbenen Kryptowährungen auf EUR 190.000 gestiegen und seine Staking-Rewards haben einen Wert von EUR 15.000. Die Wertsteigerung der erworbenen Kryptowährungen beträgt somit EUR 90.000 und jene der Staking-Rewards EUR 15.000 (da Staking steuerlich gesehen mit Kostenbasis EUR 0 zufließt). In Summe liegt die Wertsteigerung bei EUR 105.000 und fällt – sofern die Nichtfestsetzung beantragt wird – unter die jährliche Melde- und Nachweispflicht weil diese „nicht festgesetzten Einkünfte“ über der Grenze von EUR 100.000 liegen.
Du fragst dich, ob dein Portfolio die Grenze von EUR 100.000 überschreitet? Wir bei cryptotax unterstützen dich mit unserem Full-Service, von der Berechnung deiner Wertsteigerungen und Gewinne, bis hin zur spezialisierten Steuerberatung. Jetzt einfach Termin buchen – in einem praktischen Video-Call kannst du mit unseren Steuerexpert:innen deinen Fall und alle weiteren Schritte besprechen:
Die Meldung ist jährlich schriftlich oder über FinanzOnline zu erstatten. Sie bezieht sich jeweils auf den Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres und ist auch dann weiterhin durchzuführen, wenn der Wert der Kryptowährungen seit dem Wegzug stark gesunken ist. Zu melden und nachzuweisen ist, dass die Kryptowährungen seit dem Wegzug nicht steuerpflichtig veräußert wurden. Was mit einer steuerpflichtigen Veräußerung genau gemeint ist, erklären wir im nächsten Abschnitt.
Was muss dem Finanzamt nachgewiesen werden?
Wenn die genannte Grenze von EUR 100.000 zutrifft, muss der oder die Steuerpflichtige nachweisen, dass bis zum jeweiligen Stichtag kein Ereignis eingetreten ist, das die Festsetzung der bisher nicht festgesetzten Steuer auslöst. Was bedeutet das?
Im österreichischen Steuerrecht sind gewisse Veräußerungen von Kryptowährung steuerpflichtig, und andere nicht. Eine Steuer wird beispielsweise ausgelöst, wenn Kryptowährungen gegen Fiat-Währung (Euro, Dollar, etc.) oder NFTs getauscht werden. Auch wenn mit Kryptowährung Dienstleistungen oder Waren gekauft werden oder eine Kreditkarte mit Kryptowährungen beladen wird, fallen Steuern an – die Festsetzung der bisher nicht festgesetzten Steuer wird ausgelöst. Dies wird auch als „stundungsschädliches Ereignis“ bezeichnet. Bei einem Tausch von einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung wird hingegen keine Steuer ausgelöst. Bei welchen Krypto-Aktivitäten genau Steuern anfallen, kannst du in unserem Krypto Steuer Guide für Österreich im Detail nachlesen.
Es reicht jedoch nicht aus, einfach zu bestätigen, dass keine Steuer ausgelöst wurde. Dafür müssen jedes Jahr neue Nachweise eingereicht werden.
Als Beispiele für solche Nachweise werden vom Gesetzgeber Depotauszüge, Firmenbuchauszüge und vergleichbare Bestätigungen genannt – welche Nachweise für Kryptowährungen erbracht werden können, schauen wir uns noch genauer an.
Wann ist die erste Meldung abzugeben?
Wird beispielsweise am 1. Oktober 2026 bescheidmäßig über die Nichtfestsetzung für das Jahr 2025 abgesprochen (= die Wegzugsbesteuerung wird aufgeschoben), ist die erste Meldung bis zum 31. Dezember 2026 abzugeben. Dabei ist nachzuweisen, dass bis zum 31. Dezember 2026 kein stundungsschädliches Ereignis (z.B. ein Verkauf in Fiat-Währung) eingetreten ist. In den Folgejahren ist die Meldung jeweils bis zum 31. Dezember für das jeweilige Vorjahr zu wiederholen.
Was passiert, wenn die Meldung bei einem Neufall unterbleibt?
Wird die Meldepflicht bei einem Neufall (Wegzug ab 1. Juli 2026) nicht erfüllt oder kein ausreichender Nachweis erbracht, gilt dies gesetzlich als Veräußerung. Dadurch kann die bisher nicht festgesetzte Wegzugsbesteuerung festgesetzt werden. Dies kann zu einer Steuerzahlung führen, obwohl kein tatsächlicher Verkauf stattgefunden hat.
Vorsicht: Da die Kryptowährungen nicht tatsächlich um den fiktiven Wert verkauft wurden und daher auch nicht der entsprechende Veräußerungserlös erzielt wurde, können Steuerpflichtige im schlimmsten Fall Schwierigkeiten bei der Finanzierung dieser möglicherweise unerwarteten Steuerzahlung haben!
Die Meldung sollte somit auf jeden Fall jährlich erfolgen und es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass ausreichend Dokumentation als Nachweis vorgelegt wird.
Gibt es auch eine Meldepflicht für bestehende Wegzugsfälle?
Ja. Für sogenannte Altfälle wurde eine einmalige Nachweispflicht geschaffen. Betroffen sind aufrechte Nichtfestsetzungen aus dem Zeitraum vom 31. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2026, sofern die nicht festgesetzten Einkünfte zum Zeitpunkt des Wegzugs mehr als EUR 100.000 betrugen. Der Nachweis ist bis spätestens 31. Dezember 2026 zu erbringen. Bei Altfällen führt die unterlassene Meldung aber nicht zu einer Steuerfestsetzung der bisher nicht festgesetzten Wegzugsbesteuerung. Die Nichtabgabe ist jedoch nicht folgenlos: Dadurch kann eine Finanzordnungswidrigkeit verwirklicht werden, welche mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000 bedroht ist Betroffene sollten die einmalige Meldung daher fristgerecht erstatten – falls du zu deinem individuellen Fall Fragen hast, einfach Termin bei uns buchen.
Wie funktioniert der Nachweis bei Self-Custody Wallets?
Self-Custody oder Self-Hosted Wallets sind das, was im üblichen Sprachgebrauch meistens einfach als Wallets bezeichnet wird – sprich wenn man die Verwahrung seiner Kryptowährungen selbst übernimmt und dafür ein eigenes Wallet nutzt, das nicht von einer Plattform oder Exchange betrieben wird. Die vom Gesetzgeber genannten Beispiele wie Depotauszüge oder Firmenbuchauszüge stammen jedoch aus der klassischen Welt von Wertpapierdepots und Beteiligungen. Für Kryptowährungen in Selbstverwahrung, also auf eigenen Wallets, bestehen diese konkreten Unterlagen häufig nicht.
- kein Depotauszug
- keine Bankbestätigung
- kein Intermediär (= keine Plattform oder Exchange)
- keine jährliche Bestandsbestätigung eines Dritten
Die Vorgaben des Gesetzgebers enthalten somit keine speziell auf Kryptowährungen oder Self-Custody Wallets zugeschnittene Nachweisregelung. Sie verlangen allgemein den Nachweis, dass kein Ereignis eingetreten ist, das zur Festsetzung führt.
Damit bleiben insbesondere folgende Fragen offen:
- Reichen Wallet-Screenshots aus?
- Sind Blockchain-Auszüge und die Nennung der Wallet-Adressen erforderlich?
- Wie soll nachgewiesen werden, dass das genannte Wallet tatsächlich dem bzw. der Steuerpflichten gehört?
- Sind Reports aus Krypto-Steuertools (z.B. Blockpit oder CoinTracking) ausreichend?
- Kann eine Steuerberaterbestätigung als vergleichbarer Nachweis dienen?
Solange hierzu keine nähere Klarstellung der Finanzverwaltung vorliegt, wird im Einzelfall beurteilt, ob die vorgelegten Unterlagen zur nachvollziehbaren Dokumentation geeignet sind. Daher empfehlen wir generell eine möglichst umfassende Dokumentation der Wallets, Bestände und aller damit zusammenhängenden Krypto-Aktivitäten.
Worauf sollte bereits bei der Beantragung der Nichtfestsetzung (= Aufschub der Wegzugsbesteuerung) geachtet werden?
Gerade bei Kryptowährungen sollten die von der Nichtfestsetzung betroffenen Bestände bereits im Antrag gegenüber der Finanzverwaltung klar und eindeutig dargestellt werden. Während bei Wertpapierdepots eine Zuordnung regelmäßig über Depotnummern und Depotauszüge möglich ist, können bei Kryptowährungen mehrere Wallets, Börsenkonten oder Verwahrungsformen betroffen sein.
Aus unserer Sicht sollte der Antrag insbesondere folgende Angaben enthalten:
- die von der Nichtfestsetzung umfassten Kryptowährungen,
- die jeweiligen Stückzahlen bzw. Bestände,
- die zugehörigen Wallets, öffentlichen Blockchain-Adressen oder Börsenkonten,
- die maßgeblichen Anschaffungszeitpunkte,
- eine nachvollziehbare Bewertung der Wertsteigerung zum maßgeblichen Wegzugszeitpunkt.
Je präziser die betroffenen Bestände bereits bei der Antragstellung dokumentiert und offengelegt werden, desto einfacher kann in den Folgejahren nachgewiesen werden, dass hinsichtlich genau dieser Bestände kein Ereignis eingetreten ist, das eine Steuerfestsetzung auslöst.
Können auch Steuerberaterbestätigungen als Nachweis dienen?
Aus unserer Sicht spricht einiges dafür, dass auch eine entsprechend fundierte Steuerberaterbestätigung als vergleichbare Bestätigung in Betracht kommen kann. Im Bereich der Kapitalvermögensbesteuerung werden Steuerberaterbestätigungen in der Praxis insbesondere zur Dokumentation von Anschaffungskosten herangezogen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, eine Steuerberaterbestätigung auch bei Kryptowährungen als möglichen Nachweis zu berücksichtigen, insbesondere wenn bei Self-Custody keine Bestätigung einer Depotbank oder Kryptobörse verfügbar ist.
Eine solche Bestätigung sollte die betroffenen Bestände eindeutig dem ursprünglichen Antrag bzw. Nichtfestsetzungsbescheid zuordnen und die zugrunde liegenden Unterlagen, Blockchain-Adressen, Bestände und Transaktionsdaten nachvollziehbar dokumentieren.
Wichtig
Eine ausdrückliche Klarstellung der Finanzverwaltung zur Anerkennung von Steuerberaterbestätigungen für diesen Zweck liegt derzeit nicht vor. Es handelt sich daher um eine fachliche Einschätzung. Ob eine Bestätigung im Einzelfall ausreichend ist, hängt insbesondere von ihrem Inhalt und den zugrunde liegenden Nachweisen ab.
Fazit zur Verschärfung der Wegzugsbesteuerung
Die neue Melde- und Nachweispflicht kann für betroffene Krypto-Investor:innen erhebliche steuerliche Folgen haben. Wer bereits ins Ausland gezogen ist oder einen Wegzug plant, sollte die betroffenen Bestände schon bei der Beantragung der Nichtfestsetzung klar abgrenzen und die spätere jährliche Nachweisführung mitdenken.
Unsere Empfehlung: Lass dich bei Fragen frühzeitig beraten, damit deine Krypto-Bestände von Anfang an eindeutig dokumentiert sind, du geeignete Nachweise vorbereitest und keine vermeidbare Steuerfestsetzung riskierst.
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

