Was passiert, wenn man das Mining von Bitcoin und anderen Kryptowährungen in den Jahren 2013 und 2014 nicht versteuert hat? In diesem Beitrag zeigen wir euch, wie das Bundesfinanzgericht (BFG) in der Entscheidung RV/7100208/2024 entschieden hat und was das für zukünftige Selbstanzeigen und Verjährungsfristen bedeutet.
Es geht um einen Fall, in dem ein Steuerpflichtiger in den Jahren 2013 und 2014 Bitcoins und Litecoins gemined hatte. Die daraus erzielten Einkünfte hatte er damals nicht in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Erst Jahre später, im Rahmen einer Selbstanzeige, offenbarte er diese Einnahmen dem Finanzamt, gab aber gleichzeitig an, dass er diese Mining-Einnahmen aufgrund der 5-jährigen Verjährungsfrist nicht mehr versteuern würde.
Der Steuerpflichtige argumentierte, dass er das Mining lediglich als Hobby betrieben habe und sich der Steuerpflicht dieser Einkünfte gar nicht bewusst gewesen sei. Damals – so seine Sicht – habe es kaum öffentlich zugängliche Informationen zur steuerlichen Behandlung von Krypto-Mining gegeben. Das Finanzamt hingegen warf ihm Abgabenhinterziehung vor und wollte das Verfahren für 2013 und 2014 wieder aufnehmen, da bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung eine 10-jährige Verjährungsfrist gelte.
Mining nicht versteuert: Wie entschied das BFG?
Das BFG gab dem Steuerpflichtigen Recht. Entscheidend war dabei die Frage: Lag ein vorsätzliches Verhalten vor?
Die Antwort lautete: Nein. Das Gericht stellte fest, dass:
- es im Zeitraum 2013–2014 weder gesetzliche Grundlagen noch eine klare Verwaltungspraxis zur Besteuerung von Kryptowährungen gab,
- öffentlich wahrnehmbare Diskussionen zum Thema frühestens 2015 (etwa in Fachzeitschriften) und ab 2017 (etwa durch erste BMF-Infos) geführt wurden,
- der Steuerpflichtige glaubhaft machen konnte, dass er sich der steuerlichen Relevanz seiner Tätigkeit nicht bewusst war.
Daher lag aus Sicht des BFG kein Vorsatz vor. In der Folge konnte auch keine Abgabenhinterziehung festgestellt werden. Die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben war somit nicht anwendbar. Es galt die fünfjährige Verjährungsfrist – das Verfahren durfte also im Jahr 2023 nicht mehr für die Jahre 2013/2014 wieder aufgenommen werden.
Was bedeutet das nun für Krypto-Selbstanzeigen in der Praxis?
Der Fall zeigt klar: Für Mining-Einkünfte aus den frühen Jahren der Kryptowährungen (insbesondere vor 2015) kann bei fehlendem Steuerwissen und entsprechender Komplexität eine steuerliche Verfehlung durchaus entschuldbar sein. Eine Verjährungsfrist von 5 Jahren konnte im gegenständlichen Fall angenommen werden. Strafrechtlich kann in solchen Fällen also Entwarnung gegeben werden – sofern glaubhaft vermittelt werden kann, dass keine Kenntnis über die Steuerpflicht bestand.
Aber Achtung: ab 2017 sieht die Welt anders aus!
Das BFG betonte, dass sich die Diskussion rund um die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen ab 2017 deutlich intensiviert hat:
- Erste Aussagen des BMF zum Thema Mining und steuerlicher Einordnung datieren auf Juli 2017.
- Fachliteratur, Beiträge in der Tagespresse und steuerrechtliche Diskussionen haben ab diesem Zeitpunkt stark zugenommen.
- Auch das allgemeine öffentliche Interesse an Kryptowährungen (Boomjahr 2017!) war ein Gamechanger.
Was heißt das im Umkehrschluss, wenn du dein Mining nicht versteuert hast?
Wichtig
Wer ab 2017 Kryptowährungen Mining betrieben hat oder Kryptowährungen getauscht hat, muss sich mit steuerlichen Pflichten auseinandersetzen.
Eine Unkenntnis über die Steuerpflicht dürfte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr glaubhaft darstellbar sein. Ab dann kann auch eine Strafbarkeit nach dem Finanzstrafgesetz (z. B. wegen Abgabenhinterziehung) nicht mehr ausgeschlossen werden.
Jetzt aktiv werden: Selbstanzeige schützt vor Strafe!
Das Finanzamt erhält in den nächsten Jahren regelmäßig Meldungen aus der ganzen Welt, zu Personen, die Accounts bei Krypto-Plattformen haben. Gerade im Hinblick auf diese kommenden internationalen Meldepflichten durch DAC 8 und CARF ist es ratsam, sich jetzt mit etwaigen steuerlichen Versäumnissen der letzten Jahre auseinanderzusetzen.
Hier kannst du mehr über DAC 8 nachlesen:
Ab dem Jahr 2027 (für das Jahr 2026) beginnt der grenzüberschreitende automatische Austausch von Kryptodaten durch Plattformen und Börsen. Was bisher unter dem Radar blieb, kann dadurch nachträglich entdeckt werden – auch für Vorjahre, weil
- diese Krypto-Daten auf ältere Aktivitäten auf diesem Account hindeuten können
- diese Datensätze Hinweise auf andere Accounts oder Wallets enthalten können
- historische Blockchain-Daten nicht gelöscht werden können und meist öffentlich einsehbar sind
Tipp
Wer eine steuerlich relevante Krypto-Vergangenheit hat, sollte daher unbedingt prüfen lassen, ob eine Selbstanzeige sinnvoll ist.
Denn: Nur eine rechtzeitig eingebrachte Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) schützt vor Strafe – selbst wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Steuerverkürzung handelt.
Du hast Mining nicht versteuert? Wir begleiten dich bei deiner Krypto-Selbstanzeige
Wir betreuen Krypto-Fälle in ganz Österreich. Falls du dich über deine Möglichkeiten einer Selbstanzeige informieren möchtest, melde dich bei uns. In einem Termin besprechen wir mit dir deine konkreten Möglichkeiten und die weitere Vorgehensweise.
Unser Team aus Steuer- und Datenexpert:innen unterstützt dich beim Aufbereiten deiner Transaktionsdaten und der steuerlichen Zuordnung, damit die Steuer korrekt berechnet werden kann. Falls Teile deiner Transaktionsdaten fehlen, helfen wir dir, diese zu rekonstruieren, um eine fundierte Steuerberechnung zu ermöglichen. Schließlich reichen wir für dich die Selbstanzeige ein und übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt.
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Natalie Enzinger
Crypto Tax Advisor
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.