So musst du Kryptowährung in Österreich versteuern: Österreichs führende Krypto-Steuerberaterin Natalie Enzinger beantwortet euch alle wichtigen Fragen zum korrekten Versteuern von Kryptowährungen 2023 – zum Anschauen im Interview mit CoinTracking oder zum Nachlesen!
Kryptowährung in Österreich richtig versteuern
Im Gespräch mit CoinTracking auf YouTube klärt unsere Krypto-Steuer-Expertin Natalie Enzinger häufige Fragen zum Versteuern von Kryptowährung in Österreich!
Die Steuerexpert:innen von cryptotax haben außerdem einen übersichtlichen, illustrierten, 63-seitigen Guide zusammengestellt, den wir unseren Leser:innen als kostenloses E-Book zur Verfügung stellen: Krypto Steuer Österreich 2023/2024: Kompletter Guide, einfach erklärt!
Krypto-Altvermögen vs. Krypto-Neuvermögen in Österreich versteuern
Krypto-Altvermögen sind jene Kryptowährungen, die vor dem 01. März 2021 angeschafft (gekauft, getauscht) wurden. Solche Kryptowährungen können weiterhin steuerfrei verkauft werden.
Kryptowährungen, die ab dem 01.März 2021 angeschafft wurden, gelten als Krypto-Neuvermögen. Gewinne aus dem Verkauf von Krypto-Neuvermögen werden unabhängig von einer Haltefrist bei Veräußerung in FIAT-Währung (z.B. Euro, US-Dollar, etc.) mit 27,5% besteuert.
Der Tausch von Kryptowährungen untereinander ist kein steuerrelevanter Vorgang.
Welche Neuerungen gibt es im Krypto-Steuerjahr 2023?
Eine der wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2023 ist, dass bei Veräußerungen von Krypto-Neuvermögen ab 01.01.2023 der gleitende Durchschnittspreis als Anschaffungskosten angesetzt werden muss.
Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen versteuern
Fließen Kryptowährungen aus Lending oder Mining zu, so hat eine Umrechnung in Euro bei Zufluss am Wallet oder Account zu erfolgen und es fällt eine Steuer von 27,5% an.
Unter Lending fallen Kryptowährungen, die man für das Überlassen von Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer erhält.
Unter Mining fallen Kryptowährungen, die man für einen Beitrag zum Betrieb eines Netzwerkes bzw. zur Aufrechterhaltung einer Blockchain erhält.
Ausnahmen vom Versteuern als laufende Einkünfte
Kryptowährungen, die aus Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks zufließen unterliegen bei Erhalt am Wallet oder Account keiner Besteuerung. Eine Besteuerung erfolgt erst später im Zuge der Veräußerung in FIAT-Währung.
Unter Staking wird der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess verstanden, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden, diese Leistungen jedoch vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen bestehen.
Unter einem Airdrop werden Kryptowährungen verstanden, die unentgeltlich ohne Gegenleistung zufließen. Es handelt sich dabei meistens um Kryptowährungen, die zu Werbezwecken abgegeben werden.
Kryptowährungen, die lediglich aufgrund einer unwesentlichen Leistung übertragen werden, stellen ebenfalls – analog zu Kryptowährungen aus Staking oder Airdrops – keine laufenden Einkünfte dar. Als unwesentliche Leistung wird eine Tätigkeit verstanden, die lediglich einen Zeitaufwand von wenigen Minuten beansprucht (z.B. das Teilen von Beiträgen in Sozialen Medien etc.).
Kryptowährung in Österreich richtig versteuern: Was ist der gleitende Durchschnittspreis für Neuvermögen?
Wenn man Kryptowährungen in zeitlicher Aufeinanderfolge („in mehrere Tranchen zu unterschiedlichen Anschaffungskosten“) gekauft und auf derselben Kryptowährungs-Adresse verwahrt hat, stellt sich durch Einführung des gleitenden Durchschnittspreises in Österreich die Frage, welche Anschaffungskosten man vom Veräußerungserlös abziehen darf.
Das gleitende Durchschnittspreisverfahren zur Berechnung der Anschaffungskosten gilt für Veräußerungsvorgänge ab dem 01.01.2023 und für Krypto-Neuvermögen.
Was bedeutet das?
Einfach erklärt: Nehmen wir an, mehrere Einheiten einer Kryptowährung liegen auf einer Kryptowährungs-Adresse bzw. einem Wallet.
Diese wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten und unterschiedlichen Kaufpreisen pro Einheit angeschafft.
Als Anschaffungskosten für die Besteuerung gilt nun der Durchschnitt dieser Kaufpreise. Das ist der gleitende Durchschnittspreis.
Im kostenlosen Krypto Steuer Guide erklären wir dir den gleitenden Durchschnittspreis anhand von Beispielen und gehen genauer auf den Mechanismus ein!
Ebenso findest du im gratis Krypto Steuer Guide alle Infos zum richtigen Versteuern von Gewinnen aus DeFi (Lending, Liquidity Mining, etc.)!
Steuern aus Kryptowährungen optimieren – geht das in Österreich?
Zum Jahresende erinnern wir unsere Kund:innen gerne an die Möglichkeit des „Tax Loss Harvesting“!
Mittlerweile können in Österreich nicht nur Gewinne aus Kryptowährungen, sondern auch andere Kapitalerträge (z.B. aus Aktien) mit Verlusten aus Kryptowährungen ausgeglichen werden.
Es empfiehlt sich vor Jahresende sowohl sein Kryptowährungs- als auch sein Aktienportfolio dahingehend zu untersuchen, ob noch Maßnahmen betreffend einer optimalen Verlustverwertung zu setzen sind.
Dahingehend kannst du überlegen, ob du Kryptowährungen in deinem Portfolio hast, die du vor Jahresende noch mit einem Verlust in Euro tauschen kannst.
Das Risiko dabei ist, dass du Kursgewinne der Kryptowährung versäumen könntest, während du die Kryptowährung in Euro und dann möglicherweise wieder zurück tauschst.
KESt-Abzug ab 01.01.2024 für Kryptowährungen in Österreich: Worauf müssen Krypto-Investor:innen achten?
Ab 2024 sind inländische Krypto-Dienstleister (z.B. Bitpanda oder Coinfinity) dazu verpflichtet den KESt-Abzug für ihre Kund:innen durchzuführen.
Dazu müssen diese Dienstleister wissen, wie hoch die Anschaffungskosten der jeweiligen Kryptowährungen waren. Falls diese nicht auf deren Plattform erworben wurden, kann es nötig sein, dass du diese Daten mit dem Dienstleister teilst.
Alle Infos dazu findest du im Krypto Steuer Guide 2023/2024!
Automatischer Informationsaustausch zum Versteuern von Kryptowährungen in der EU: DAC8
Eine neue EU-Richtlinie sieht außerdem vor, dass Krypto-Dienstleister ab dem Jahr 2026 deine Krypto-Einkünfte dem Finanzamt melden.
Lies hier weiter: Ab 2026 werden deine Kryptowährungen automatisch dem Finanzamt gemeldet – DAC 8 Überblick
Krypto-Steuer-Tool für Österreich: Rabattlink zu CoinTracking
Wir von cryptotax empfehlen die Nutzung von Steuersoftware für Krypto-Assets, wir stehen jedoch in keiner wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Krypto-Steuer-Tools.
Solche Krypto-Steuer-Tools können Krypto-Transaktionen für dich darstellen, verknüpfen und in einem Steuerreport deine Einkünfte aus Kryptowährungen für die Steuer berechnen und nach Steuertatbestand klassifizieren.
Das ist sowohl für dich als auch deine Steuerberaterin oder deinen Steuerberater sehr hilfreich.
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Auf crypto-tax.at kannst du Online-Steuerberatungen mit unseren Expert:innen buchen. Auch persönliche Termine bei uns in Graz sind möglich. Wir besprechen mit dir, wie dein individueller Fall gelöst werden kann, damit du dir Steuern und Sorgen sparst.
Außerdem erweitern wir stetig unser Angebot an kostenloser Online-Information. Du findest aktuelle Infos in unserem Blog und auf Facebook, Instagram, und LinkedIn. Auch auf Youtube gibt es unseren cryptotaxat-Kanal, damit du immer top informiert bleibst.
Enzinger Steuerberatung bietet natürlich auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Alle Infos zu unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich kannst du hier nachlesen: Online-Steuerberater in Österreich: Alle Infos zu Kosten und Ablauf
Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Aktualisiert am 01.03.2024
Alles, was du über die Krypto Steuer in Österreich 2023/2024 wissen musst, erklären wir dir in diesem Artikel! Wir zeigen dir die wichtigsten Punkte, damit du deine Kryptowährungen und NFTs richtig und optimal versteuern kannst!
Krypto Steuer Österreich Guide 2023/2024
Erstmals geben wir heuer zusätzlich zu unserem Blog einen umfassenden und illustrierten, 63-seitigen Krypto Steuer Österreich Guide als gratis E-Book zum Download heraus. Damit wollen wir der Krypto-Community in Österreich eine hochwertige, verständliche und kostenlose Informationsbasis bieten.
Wichtige Tipps, praxisnahe Beispiele, Infos zu den unterschiedlichen Einkünften und Steuersätzen, alles zu Selbstanzeigen, Krypto-Steuer-Tools und eine komplette Anleitung zum Eintragen deiner Einkünfte aus Kryptowährungen in die Steuererklärung 2023: das alles findest du im Krypto Steuer Österreich Guide von cryptotax und questr.
Lies weiter, denn auch in diesem Blog-Beitrag haben wir dir die wichtigsten Infos und Tipps zum Versteuern deiner Kryptowährungen und NFTs zusammengefasst:
Krypto Steuern in Österreich: So geht’s!
Folge dieser Schritt-für-Schritt Anleitung für deine Krypto-Steuererklärung in Österreich! Krypto-Steuern fallen in Österreich nicht erst bei Auszahlung an – wir erklären dir hier alles ganz genau!
Cryptotax ist die Informationsplattform von Österreichs führender Steuerberatungskanzlei für Krypto-Assets: Enzinger Steuerberatung. Unsere Expert:innen Natalie Enzinger und Felix Eder-Hofer beantworten dir hier alle Fragen zur Versteuerung von Kryptowährungen in Österreich.
Krypto-Steuer-Schritt 1: Erklärungswechsel zum Versteuern von Kryptowährungen beantragen
Wenn du bisher eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht hast, musst du zum Eintragen deiner Krypto-Einkünfte in die Steuererklärung im FinanzOnline einen sogenannten Erklärungswechsel beantragen.
Im FinanzOnline findest du unter „Weitere Services“ unter „Anträge“ den Punkt „Erklärungswechsel“ zur Auswahl.
Im nächsten Schritt musst du deine Steuernummer eingeben und den Punkt „Wechsel zur Einkommensteuererklärung bzw. Änderung der Tätigkeit“ anklicken.
Es wird dir nun folgendes Formular angezeigt:
Bei „Einkünfte“ im Drop-Down-Menü „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ auswählen.
Bei „Art“ musst du entweder „Einkünfte aus der Überlassung von Kapital“ oder „Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen“ oder „Einkünfte aus Derivate“ auswählen.
Weitere Details zu den einzelnen Schritten des Erklärungswechsels findest du im Krypto Steuer Österreich Guide mit Screenshots der verschiedenen Eingabefelder und einer einfachen Erklärung, was wo genau eingetragen werden muss.
Solltest du zusätzliche Hilfe benötigen, nutze gleich eine Online-Steuerberatung mit unseren Expert:innen.
Krypto-Steuer-Schritt 2: Einkünfte für die Krypto Steuer in Österreich richtig unterscheiden
Für die korrekte Einordnung deiner Einkünfte aus Kryptowährungen oder NFTs für die Steuer musst du diese vier Kategorien unterscheiden.
- Altvermögen vs. Neuvermögen
- Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen
- Laufende Einkünfte
- NFTs
1. Altvermögen vs. Neuvermögen
Um deine Kryptowährungen in Österreich richtig zu versteuern, musst du als ersten Schritt unterscheiden, wann die Kryptowährung, die veräußert wurde, gekauft wurde.
Altbestand (alte Regelung mit Haltefrist: nach 1 Jahr steuerfrei)
Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 erworben wurden, gelten als Krypto-Altvermögen und unterliegen den alten Besteuerungsregeln, d.h. sie können nach wie vor steuerfrei verkauft werden, sofern die Kryptowährung mehr als 1 Jahr gehalten wurde.
Neuvermögen (ab 1. März 2021: Sondersteuersatz 27,5%)
Kryptowährungen, die ab dem 01.03.2021 erworben wurden, gelten als Krypto-Neuvermögen und unterliegen dem neuen Besteuerungsregime (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022).
Das neue Besteuerungsregime ist grundsätzlich mit 01.03.2022 in Kraft getreten. Beachte, dass die neue Besteuerung nur jene Kryptowährungen betrifft, die ab einem bestimmten Stichtag – nämlich ab dem 01.03.2021 – entgeltlich erworben (Kauf, Tausch, etc.) wurden.
Nach der neuen Rechtslage fallen Einkünfte aus Kryptowährungen in das System der Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen – unabhängig von Behaltefrist – grundsätzlich dem Sondersteuersatz von 27,5%. Hier wird zwischen Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen und laufenden Einkünften unterschieden.
2. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen
Im neuen Einkommensteuergesetz wurde ein eigener Paragraf zur Besteuerung von Kryptowährungen eingefügt. Es wird zwischen laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (z.B. Mining, Lending) und Einkünften aus der realisierten Wertsteigerung von Kryptowährungen (z.B. aus dem Verkauf von Kryptowährung gegen Fiat-Währung) unterschieden.
Als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kryptowährungen gelten grundsätzlich alle Gewinne und Verluste aus der Veräußerung gegen FIAT-Währung (z.B. Euro) sowie dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter (z.B. Waren, Dienstleistungen).
Wenn du z.B. deine Bitcoins gegen Euro tauschst, mit Kryptowährung eine Ware oder Dienstleistung kaufst oder mit der Kreditkarte einer Krypto-Börse bezahlst, dann sind dies alles steuerlich relevante Veräußerungsvorgänge.
Ausnahme: Krypto-zu-Krypto Tausch
Explizit ausgenommen von der Besteuerung ist der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung.
In diesem Fall sind die Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung auf die erhaltene Kryptowährung zu übertragen, d.h. die gesamte Wertsteigerung wird dadurch erst bei einer späteren Veräußerung gegen FIAT-Währung oder andere Wirtschaftsgüter (z.B. Waren, Dienstleistungen) berechnet.
Wichtig! Diese „Steuerneutralität“ gilt nur für Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen, die die steuerliche Definition von Kryptowährungen (siehe Punkt zu NFTs) erfüllen. Werden z.B. mit Kryptowährungen NFTs gekauft, so gilt dieser Vorgang bei Verwendung von Krypto-Neuvermögen (ab 01.03.2021 erworben) als steuerpflichtig, da NFTs diese Definition einer Kryptowährung nicht erfüllen.
3. Laufende Einkünfte
Unter die laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen fallen:
- Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen (z.B. „Lending“ oder „Liquidity Providing“)
- Entgelte aus der Transaktionsverarbeitung („Mining“)
Als Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen sind sämtliche Vergütungen (z.B. „Rewards“) für den Gebrauch einer auf Zeit überlassenen Kryptowährung zu verstehen.
Entscheidend ist, dass ein Zuordnungswechsel der Kryptowährung stattfindet, d.h. die Kryptowährung muss anderen Marktteilnehmern (z.B. andere Personen, Unternehmen oder Netzwerken) überlassen werden und dafür muss eine Vergütung an den Überlasser bezahlt werden.
Ob die Vergütung in Form von Krypto-Zinsen, Fiat-Währung oder anderen Wirtschaftsgütern erfolgt, ist für die Einordnung irrelevant.
Entgelte aus der Überlassung können insbesondere auch bei Vorgängen in Zusammenhang mit Decentralized Finance („DeFi“) vorliegen.
Wichtig! Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen sind im Zeitpunkt des Erhalts am Wallet oder am Börsenaccount in Euro umzurechnen – auch wenn sie nicht in Euro getauscht werden. Dieser Euro-Wert wird besteuert!
Tipp: Da eine Besteuerung stattfindet, unabhängig davon, ob du diese Kryptowährungen in Euro wechselst oder nicht, empfehlen wir, dass du zumindest den Steueranteil sofort in Euro wechselst, da du sonst bei Kursverfall der jeweiligen Kryptowährung die Steuer möglicherweise nicht zahlen kannst.
Unter Entgelte aus Transaktionsverarbeitung (z.B. Mining) fallen Kryptowährungen, die für einen Beitrag zum Betrieb eines Netzwerkes bzw. zur Aufrechthaltung einer Blockchain gewährt werden.
Darunter fallen insbesondere Block-Rewards und Transaktionsgebühren, die im Rahmen der Blockerstellung erzielt werden, wobei unerheblich ist, welcher Konsensalgorithmus für diese Vorgänge verwendet wird.
Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung sind Block-Rewards und Transaktionsgebühren, die im Zuge des Proof-of-Work-Algorithmus (z.B. bei Bitcoin) zufließen, soweit nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.
Für Block-Rewards und Transaktionsgebühren, die im Rahmen des Proof-of-Stake-Algorithmus („Staking“) zufließen, besteht eine Ausnahmeregelung!
Entgelte aus Transaktionsverarbeitung sind wie Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen im Zeitpunkt des Erhalts am Wallet in Euro umzurechnen und unterliegen einem Steuersatz von 27,5%.
Im Krypto Steuer Österreich Guide, den du hier kostenlos downloaden kannst, findest du hierzu viele weitere Infos, Tipps und Beispiele!
Ausnahmen von der Besteuerung als laufende Einkünfte (Staking, Airdrops, Bounties, Hardforks)
Bestimmte Einkünfte sind im Zeitpunkt des Erhalts am Wallet oder am Börsenaccount nicht zu besteuern, sondern erst wenn diese in FIAT-Währung oder andere Wirtschaftsgüter (z.B. Waren, Dienstleistungen), ausgenommen Kryptowährungen, getauscht werden.
Diese Ausnahmen gelten für Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks.
Als Anschaffungskosten sind null Euro in Evidenz zu halten.
Wichtig! Unter Staking im steuerlichen Sinn wird der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess verstanden, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden, diese Leistungen jedoch vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen bestehen.
Darunter fallen z.B. Leistungen in Zusammenhang mit der Blockerstellung, bei denen der Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen den wesentlichen Bestandteil der Leistungserbringung darstellt.
Beispiele für Staking im steuerlichen Sinn:
- Delegate Staking wie z.B. bei Cardano, Polkadot, AVAX oder Solana
- Ethereum-Staking
Wichtig! Zu beachten ist, dass nicht alles, was in der Krypto-Community als „Staking“ bezeichnet wird, auch als Staking im steuerlichen Sinn („Konsens-Staking“) eingeordnet werden kann. Der Begriff Staking wird oftmals auch für Lending-Aktivitäten oder andere gewinnbringende Anlageformen im DeFi-Bereich verwendet.
4. NFTs
Non-Fungible Token (NFTs) gelten steuerlich nicht als Kryptowährung. Im neuen Besteuerungsregime wurde eine eigene Definition für Kryptowährungen geschaffen. Um die Definition „Kryptowährung“ zu erfüllen, müssen alle der folgenden Kriterien erfüllt sein:
- Digitale Darstellung eines Wertes: Die Kryptowährung muss digital existieren und einen gewissen Wert haben.
- Die Kryptowährung darf von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle ausgegeben oder garantiert werden.
- Die Kryptowährung ist nicht zwangsläufig (im Sinne von „nicht notwendigerweise“) an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden.
- Die Kryptowährung kann auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden.
- Die Kryptowährung darf nicht den Status einer Währung oder von Geld besitzen, wird aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert.
Die neuen Besteuerungsregeln kommen nur zur Anwendung, wenn die im Gesetz aufgezählten Kriterien erfüllt sind. Liegt auch nur eines dieser Kriterien nicht vor, so handelt es sich nicht um „Kryptowährungen im Sinne des EStG“ und die neu geschaffenen Besteuerungsregeln können in der Regel nicht angewendet werden. In diesem Fall muss im Einzelfall geprüft werden, ob andere Einkünfte nach dem EStG vorliegen.
Jedenfalls von der Definition „Kryptowährung“ umfasst sind:
- Currency Token wie Bitcoin, Ether und andere vergleichbare Kryptowährungen
- Stablecoins wie z.B. USDC oder USDT
Keine Kryptowährungen im Sinne dieser Definition sind Non-Fungible-Token (NFTs), da diese in der Regel nicht als allgemein akzeptiertes Tauschmittel angesehen werden.
Wenn du NFTs mit Kryptowährung kaufst, dann liegt hinsichtlich des Verkaufs der Kryptowährung – gleich wie beim Verkauf gegen Euro – ein steuerlich relevanter Vorgang vor.
Wenn du später die NFTs wieder verkaufst, dann fallen von Gewinnen aus dem Verkauf Steuern (progressiver Einkommensteuersatz) an, wenn du den NFT nicht mehr als ein Jahr gehalten hast.
Solltest du den NFT mehr als ein Jahr gehalten haben, dann ist die Veräußerung steuerfrei.
Beachte! Unter gewissen Voraussetzungen und abhängig vom konkreten Einzelfall können auch betriebliche Einkünfte (Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit) vorliegen. In diesem Fall ist die Veräußerung von NFTs – unabhängig von einer Jahresfrist – stets steuerpflichtig.
Krypto-Steuer-Schritt 3: Die Bemessungsgrundlage richtig berechnen
Die Bemessungsgrundlage ist jener Betrag, auf den der Steuersatz angewendet wird.
Als Bemessungsgrundlage für die Steuerermittlung gilt der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten.
Als Veräußerungserlös ist der aus dem Verkauf der Kryptowährung zugeflossene Eurobetrag anzusetzen.
Als Anschaffungskosten ist der seinerzeitige Kaufpreis in Euro, der für den Kauf der Kryptowährung bezahlt wurde, anzusetzen.
Wichtig! Du bist gesetzlich dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über deine Krypto-Einkünfte zu führen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass sich ein sachverständiger Dritter (z.B. Finanzbeamter) innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Krypto-Einkünfte verschaffen kann.
Wichtige Daten bzw. Informationen, die zu dokumentieren sind:
- Zeitpunkt der Anschaffung und Veräußerung
- Anschaffungskosten in Euro
- Veräußerungserlös in Euro
- Menge der jeweiligen gekauften bzw. verkauften Kryptowährungen
- Höhe der Gebühren
- Transaktions-Hash (On-Chain-Transaktionen)
- Transaktionshistorie von Krypto-Börsen/-Plattformen (Off-Chain-Transaktionen)
- Name der Krypto-Börse/Plattformen bzw. des Protokolls (DeFi)
- Zusätzliche relevante Informationen
Gleitender Durchschnittspreis (GLD) für Kryptowährungen
Wenn Kryptowährungen in zeitlicher Aufeinanderfolge („in mehrere Tranchen zu unterschiedlichen Anschaffungskosten“) angeschafft werden und auf derselben Kryptowährungsadresse verwahrt werden, stellt sich die Frage welche Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös abgezogen werden können.
Für Veräußerungsvorgänge ab 01.01.2023 und für Krypto-Neuvermögen (ab 01.03.2021 angeschafft) sind die Anschaffungskosten nach dem gleitenden Durchschnittspreisverfahren zu berechnen.
Vor dem 01.01.2023 konnten die Anschaffungskosten bei Krypto-Neuvermögen (ab 01.03.2021 angeschafft), die in zeitlicher Aufeinanderfolge angeschafft wurden, auch nach anderen Verfahren (z.B. FIFO-Methode) berechnet werden.
Wir haben einen eigenen ausführlichen Beitrag zum gleitenden Durchschnittspreis verfasst, du findest ihn hier: Krypto Steuern berechnen: Gleitender Durchschnittspreis ab 01.01.2023 in Österreich
Du siehst also, für jede einzelne Transaktion müsstest du einiges notieren, um deine Krypto-Gewinne für das Finanzamt oder auch für Banken und Krypto-Börsen bzw. -Plattformen, die einen Mittelherkunftsnachweis fordern können, nachweisen zu können.
Daher wird die Nutzung von Krypto-Steuersoftware empfohlen, die sowohl das Dokumentieren, als auch das Berechnen der korrekten Steuer erleichtert.
Krypto-Steuer-Tools: Blockpit oder CoinTracking für Österreich?
Sogenannte Krypto-Steuer-Tools sind Softwarelösungen für die Berechnung von Krypto-Einkünften.
Sie haben das Ziel, dir diesen gesamten Prozess – von der Dokumentation bis zur Berechnung der Krypto-Einkünfte – abzunehmen.
Mehr dazu: Krypto-Steuer-Tools im Vergleich: Was kann die Steuersoftware?
Die meisten Krypto-Steuer-Tools bieten ihren Nutzer:innen einen jährlichen Steuerreport an, der die Krypto-Einkünfte in übersichtlicher Form darstellt.
Wir empfehlen die Nutzung von Krypto-Steuer-Tools, da ab einem gewissen Transaktionsumfang eine Dokumentation in einem Krypto-Steuer-Tool absolut Sinn macht.
Neben der steuerlichen Dokumentation der Krypto-Einkünfte bieten die meisten Krypto-Steuer-Tools auch die Möglichkeit einen guten Überblick über seine Kryptowährungen zu bewahren.
Tipp: Wenn du dein Krypto-Steuer-Tool regelmäßig und zeitnah befüllst, bietet es dir auch die Möglichkeit vor Jahresende noch Handlungen zur steuerlichen Optimierung (z.B. Verkauf von Kryptowährungen zur Verlustverwertung) zu setzen.
Krypto-Steuer-Schritt 4: Die Krypto-Steuern korrekt berechnen
Für die korrekte Berechnung der Krypto-Gewinne für die Steuer musst du unter anderem wissen:
- Beim Verkauf von Kryptowährungen: Wie hoch die Einkünfte (= Gewinn oder Verlust) waren. Dazu muss einerseits ein Veräußerungserlös in Euro und die Anschaffungskosten in Euro ermittelt werden. Die Anschaffungskosten müssen nach dem gleitenden Durchschnittspreisverfahren ab 01.01.2023 ermittelt werden
- Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (z.B. Mining, Lending): Mit Erhalt der jeweiligen Kryptowährung muss eine Umrechnung in Euro durchgeführt werden.
Dein Krypto-Steuer-Tool kann dich hierbei gut unterstützen, jedoch raten wir vor allem bei großen oder komplexen Krypto-Portfolios zu Vorsicht.
Wir von cryptotax sind wirtschaftlich nicht an den verfügbaren Krypto-Steuer-Tools beteiligt und empfehlen und beraten daher unabhängig, nach unserem Erfahrungs- und Wissensstand.
Unsere Krypto-Steuer-Expertinnen und -Experten bzw. Crypto Data Analysten konnten in den letzten Jahren sehr viel Erfahrung mit den verschiedensten Krypto-Steuer-Tools sammeln und Vor- und Nachteile kennenlernen.
Wir empfehlen das eine oder andere Krypto-Steuer-Tool je nach Umfang und Zusammensetzung des Portfolios, sowie nach betroffenen Steuerjahren – auch weil sich die Krypto-Steuer-Tools immer weiterentwickeln.
Mittlerweile raten wir dazu, sich zuerst von Profis beraten zu lassen, um das passende Krypto-Steuer-Tool auszuwählen. Diese Beratung sollte objektiv (also ohne wirtschaftliche Beteiligung an einem Steuer-Tool) und individuell gestaltet sein, um das beste Steuer-Tool für dich zu finden.
Dadurch kann man sich unserer Erfahrung nach viel Geld und Mühe sparen. Solche unabhängigen Beratungen für Österreich bieten wir hier an.
Zusammenfassend können wir sagen: Zum Glück gibt es Krypto-Steuer-Tools, die uns die Dokumentation von Krypto-Gewinnen erheblich vereinfachen, auch wenn es immer wieder zu Problemen mit diesen Softwarelösungen kommt.
Wichtig! Du kannst die Steuerreports deines Krypto-Steuer-Tools leider nicht für deine Steuererklärung nutzen, wenn sich Fehlermeldungen häufen, Transaktionen falsch klassifiziert werden und/oder eine falsche Steuerlast berechnet wird. Ob der Report wirklich vollständig und korrekt ist, muss daher unbedingt von dir bzw. deinem Steuerberater überprüft werden.
Lies hierzu: Häufige Fehler bei der Nutzung von Krypto-Steuer-Tools in Österreich
Achtung! Die Steuererklärung auf Basis eines falschen Reports einzureichen kann eine Abgabenhinterziehung nach sich ziehen!
Wie bieten in Kooperation mit questr neben Online-Beratungen zu Krypto-Steuer-Tools auch eine Datenaufbereitung an, wo unsere Expert:innen deine Daten kontrollieren, die gesamte Dokumentation von Krypto-Transaktionen für Kund:innen übernehmen, hartnäckige Fehlermeldungen in Steuer-Tools beheben oder durch die korrekte Dokumentation, in Abstimmung mit deinem Steuerberater oder deiner Steuerberaterin, deine Steuern auf Kryptowährungen optimieren können.
In unserem gratis Krypto Steuer Österreich Guide besprechen wir häufige Probleme in Krypto-Steuer-Tools und geben zusätzliche Tipps!
Krypto-Steuer-Schritt 5: Offene Fragen und Optimierungsmöglichkeiten mit deinem Steuerberater oder deiner Steuerberaterin klären
Bei einfacheren Krypto-Portfolios, zum Beispiel wenn du privat Bitcoin gekauft und wenige Transaktionen durchgeführt hast, kann es ausreichen, wenn du unseren Krypto Steuer Österreich Guide durchliest und dir unsere Videos und Blogbeiträge ansiehst. Aber auch hier kann es Optimierungsmöglichkeiten geben! Alle weiteren Fragen beantworten wir dir gerne in einer Online-Steuerberatung und helfen dir eine gute Lösung zu finden.
Wenn du uns mit der Einreichung deiner Steuererklärung beauftragst, dann kümmern wir uns auch um Rückfragen dazu und sprechen für dich mit dem Finanzamt. Außerdem hast du etwas länger Zeit zur Abgabe und kannst dich entspannt zurücklehnen.
Enzinger Steuerberatung bietet natürlich auch ganz normale Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmer:innen an! Auch dieses Angebot kannst du in persönlichen Online-Terminen für ganz Österreich oder in unserer Kanzlei im Zentrum von Graz wahrnehmen.
Um von unserer Erfahrung zu profitieren, musst du aber nicht unbedingt deine komplette Steuererklärung von uns machen lassen. Wir können dir auch nur bei deinen Eintragungen helfen.
Dafür kannst du bequem Online-Steuerberatungen über unsere Webseite buchen.
Wenn du vielleicht auch schon eine Steuerberatung hast, mit der du zufrieden bist, gibt es natürlich auch die Möglichkeit, dass wir deinem Steuerberater oder deiner Steuerberaterin nur die Krypto-Einkünfte zuarbeiten und deine Steuerberaterin bzw. dein Steuerberater die Abgabe der Erklärungen übernimmt.
Krypto-Steuer-Schritt 6: Krypto-Einkünfte eintragen und Steuererklärung fristgerecht einreichen
Kryptowährungen werden in der Steuererklärung in der Beilage E1kv (Einkünfte aus Kapitalvermögen) im Punkt 1.3.5 „Einkünfte aus Kryptowährungen“ eingetragen.
Krypto-Einkünfte eintragen: Kennzahlen in der Steuererklärung
Hier findest du Eintragungsfelder für „laufende Einkünfte von Kryptowährungen“, „Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen“ und „Verluste aus realisierten Wertsteigerungen“.
Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sind z.B. Mining, Lending bzw. Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen (siehe Krypto-Steuer-Schritt 2). Solche Krypto-Einkünfte musst du im Zeitpunkt des Erhalts am Wallet oder Börsenkundenkonto in Euro umrechnen und diesen Wert in die Kennzahl 171 oder 172 eintragen.
Beachte: Ob du deine Kryptowährung in Euro oder ein anderes gesetzliches Zahlungsmittel umgewechselt hast, ist für die Besteuerung irrelevant!
Realisierte Wertsteigerungen von Kryptowährungen sind Gewinne (Kennzahl 173 oder 174) oder Verluste (Kennzahl 175 oder 176) aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die ab dem 01.03.2021 erworben wurden (siehe Krypto-Steuer-Schritt 2).
Unter Veräußerung fällt der Verkauf gegen ein gesetzliches Zahlungsmittel (z.B. Euro, USD) und der Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter oder Leistungen – z.B. auch der Kauf von NFTs.
Explizit keine Veräußerung stellt der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung dar (siehe Krypto-zu-Krypto Tausch).
Für Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 erworben wurde, gelten allerdings die alten Besteuerungsregeln weiterhin (siehe Altvermögen), d.h. sofern die jeweilige Kryptowährung mehr als ein Jahr gehalten wurde, fällt keine Steuer an.
Inländische oder ausländische Einkünfte aus Kryptowährungen
Weil Kryptowährungen wie Kapitalvermögen versteuert werden, wird auch bei Kryptowährungen unterschieden, ob deine Einkünfte aus dem Inland oder aus dem Ausland zugeflossen sind.
Sofern ein Kapitalertragsteuerabzug stattfindet (z.B. Verkauf der Kryptowährung bei inländischer Plattform gegen Euro ab 2024) hat eine Eintragung unter „inländische Kapitaleinkünfte“ zu erfolgen.
Wenn kein KESt-Abzug stattfindet bzw. bei Verwendung von ausländischen Krypto-Börsen und -Plattformen sind die Einkünfte unter „ausländische Kapitaleinkünfte“ einzutragen.
Frist zum Einreichen der Steuererklärung
Grundsätzlich ist die Frist zur Abgabe der Steuererklärung der 30.04. des Folgejahres.
Sofern du deine Erklärung aber online über Finanzonline einbringst, hast du Zeit bis zum 30.06. des Folgejahres.
Wenn du deine Erklärung von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin einbringen lässt, dann hast du sogar noch mindestens bis zum 30.09. Zeit, ohne dass Anspruchszinsen anfallen.
Dein Steuerberater bzw. deine Steuerberaterin kann die Steuererklärung auch noch nach dem 30.09. des Folgejahres bis spätestens 31.03. des zweitfolgenden Jahres einreichen, wobei hier dann aber für Nachzahlungen Anspruchszinsen anfallen.
Um solche Anspruchszinsen zu vermeiden, können Vorauszahlungen geleistet werden. Kontaktiere diesbezüglich unsere Steuerberater:innen.
Abgabenhinterziehung und Finanzstrafen bei Krypto-Einkünften in Österreich
Gibst du keine oder unrichtige Steuererklärungen ab und wurden dadurch Steuern nicht bezahlt, können neben Säumniszuschlägen und Anspruchszinsen auch Strafen verhängt werden. Stark vereinfacht machst du dich wegen Abgabenhinterziehung strafbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Nichteinreichung einer Steuererklärung oder Nicht- bzw. Falschdeklaration von Krypto-Einkünften in der Steuererklärung (=“Verletzung einer Steuererklärungspflicht“)
- Es wurde keine Steuer auf diese Einkünfte bezahlt („Steuerverkürzung“)
- Vorsätzliches Verhalten
Das Delikt der Abgabenhinterziehung setzt eine Steuerverkürzung voraus, wobei diese Steuerverkürzung unter Verletzung der Steuererklärungspflicht (= Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht) bewirkt werden muss. Wird die Steuer nicht gezahlt, aber dem Finanzamt gegenüber alle für die Steuerpflicht bedeutsamen Umstände im Zuge der Einreichung der Steuererklärung offengelegt, z.B. durch ein Begleitschreiben, so kann man sich nicht einer Abgabenhinterziehung strafbar machen.
Tipp: Bei Fällen, in denen die rechtliche Situation nicht eindeutig geklärt ist oder nicht abschätzbar ist, wie das Finanzamt den Sachverhalt würdigen wird, empfehlen wir gemeinsam mit der Steuererklärung ein Begleitschreiben mit Beschreibung des Sachverhalts und der steuerlichen Schlussfolgerungen miteinzureichen. Damit gehst du sicher, dass es zu keiner Bestrafung kommen kann.
Zusätzlich zur „Verletzung einer Steuererklärungspflicht“ und einer „Steuerverkürzung“ muss noch ein vorsätzliches Verhalten deinerseits vorliegen. Vorsätzliches Verhalten liegt vor, wenn du die Steuerverkürzung „ernstlich für möglich haltest und dich damit abfindest“ (sogenannter „bedingter Vorsatz“). Die Erfahrungen zeigen, dass das Finanzamt sehr schnell von einem „vorsätzlichen Verhalten“ ausgeht. Auch die Rechtsprechung zu Abgabenhinterziehungen in Zusammenhang mit Kapitaleinkünften leitet ein „vorsätzliches Verhalten“ (also, dass du wissen musst, dass deine Einkünfte zu versteuern sind) z.B. aus den folgenden Indizien ab:
- Mediale Präsenz des Themas
- Lebenserfahrung, dass Anleger:innen idR vor dem Treffen einer Anlageentscheidung sich auch über den Anfall von Steuern informieren
- Veranlagung von Kapitalvermögen in verschiedenen Ländern
Im Falle einer Abgabenhinterziehung werden zusätzlich zur Nachzahlung der verkürzten Steuern auch Geldstrafen verhängt.
Mehr dazu: Expertin: Was passiert wenn man Kryptowährung nicht versteuert
Die Höhe der Geldstrafe wird aus der Höhe der verkürzten Steuer (= „Verkürzungsbetrag“) errechnet. Die Höchstgrenze, auch „Strafrahmen“ genannt, beläuft sich bei Abgabenhinterziehungen auf das Zweifache des Verkürzungsbetrages. Die Mindeststrafe liegt bei 10% des Strafrahmens.
Im Krypto Steuer Österreich Guide findest du Infos zu Verjährung von Abgabenhinterziehung und ein Beispiel für eine Abgabenhinterziehung bei Krypto-Einkünften!
Woher das Finanzamt von deinen Kryptowährungen weiß
Eine Möglichkeit, wie das Finanzamt von Krypto-Einkünften erfährt, ist die Datenweitergabe von Krypto-Börsen oder Plattformen wie es zum Beispiel bereits in Deutschland (Sammelauskunftsverfahren iZm Bitcoin.de) geschehen ist. In solchen Fällen ist es üblich, dass die Steuerbehörden zusammenarbeiten und die Daten auch der österreichischen Finanzverwaltung weitergegeben werden. Grundsätzlich kann auch die österreichische Finanzverwaltung Daten im Rahmen eines Auskunftsersuchens von österreichischen Plattformen verlangen.
Eine weitere Möglichkeit ist die Meldung von Banken im Rahmen von Kapitalzufluss- bzw. Kapitalabflussmeldungen oder von Vorsichtsmaßnahmen zur Geldwäscheprävention. Das Kapitalabflussgesetz sieht vor, dass Kapitalflüsse von und auf Bankkonten von mindestens EUR 50.000 an das Bundesministerium für Finanzen zur Überprüfung zu melden sind.
Leider kommt es auch immer wieder zu Anzeigen aus dem Bekanntenkreis. Oft sind es deine Nachbarn oder Bekannte, denen dein plötzlicher Krypto-Reichtum etwas zu schön vorkommt.
Eine neue EU-Richtlinie namens DAC 8 sieht außerdem vor, dass Kryptowährungs-Dienstleister ab 2026 die Kryptowerte ihrer Kund:innen an die Steuerbehörden melden. Dein Finanzamt könnte dann bei dir nachfragen, ob du in den Vorjahren auch Krypto-Einkünfte hattest.
Alle Infos zu DAC 8: Ab 2026 werden deine Kryptowährungen automatisch dem Finanzamt gemeldet – DAC 8 Überblick
Beachte: Du musst dem Finanzamt auf Nachfrage deine Wallet-Adressen im Rahmen der Mitwirkungspflicht mitteilen. Wenn das Finanzamt dir deine Wallet-Adresse zuordnen kann, sieht es natürlich welche Bestände du hast, da die Blockchain öffentlich einsehbar ist.
Wann soll man eine Selbstanzeige einreichen?
Wir empfehlen allen Krypto-Anlegern und -Anlegerinnen in Österreich, die ihre Einkünfte bisher nicht versteuert haben, das möglichst rasch nachzuholen. Wenn das Finanzamt bereits über deine Krypto-Einkünfte Bescheid weiß, ist es nämlich meist zu spät um noch ohne Strafe davonzukommen.
Mehr dazu in: Woher weiß das Finanzamt von Kryptowährung? Wie du richtig reagierst.
Wenn du deine Einkünfte in falscher Höhe angegeben hast, kann das unter Umständen auch zu einer Strafe führen. Jedenfalls musst du aber die zu wenig bezahlte Steuer nachbezahlen. Wenn du dir nicht sicher bist, können wir von cryptotax mit dir gemeinsam deinen Fall in einer Online-Steuerberatung besprechen.
Mit einer Selbstanzeige und zugehöriger Offenlegung deiner Transaktionshistorie und Steuerberechnung kannst du, wenn du das ganze rechtzeitig machst, ohne Strafe deine Steuer nachzahlen.
Solange die Finanzbehörde noch keine Kenntnis über eine Abgabenhinterziehung hat, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 29 FinStG eingereicht werden.
Am einfachsten kannst du einem Strafverfahren entgehen, indem du gemeinsam mit uns zuerst die Dokumentation deiner Krypto-Transaktionen korrekt vervollständigst und wir dann im nächsten Schritt eine Selbstanzeige für dich beim Finanzamt einbringen.
Eine Selbstanzeige muss gewisse Informationen enthalten, damit diese von der Finanzbehörde als strafbefreiende Selbstanzeige akzeptiert wird. Im Schreiben an das Finanzamt muss unter anderem die Verfehlung dargelegt und die bedeutsamen Umstände offengelegt werden.
Zusätzlich muss die verkürzte Steuer in der Regel innerhalb eines Monats nachbezahlt werden und die verantwortliche Person oder Personen sind zu nennen. Sollte eine Zahlung innerhalb der Monatsfrist nicht möglich sein, so besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit in der Selbstanzeige einen Antrag auf Ratenzahlung auf maximal 2 Jahre zu stellen.
Beachte: Wenn bereits eine Prüfung eingeleitet oder ein konkreter Verdacht da ist, musst du neben der Nachzahlung deiner Steuer auch mit einer Strafe rechnen. Es ist daher extrem wichtig, bereits rechtzeitig eine Selbstanzeige einzubringen, um Strafen oder Zuschläge zur Nachzahlung zu vermeiden.
Cryptotax hilft bei Selbstanzeige oder Strafverfahren
Mit einer rechtzeitigen Selbstanzeige inklusive Offenlegung und Nachzahlung deiner Steuer können wir dir helfen eine Strafe zu vermeiden.
Steuerberaterinnen und Steuerberater können Selbstanzeigen für ihre Kundinnen und Kunden erstellen und begleiten das gesamte Verfahren in Zusammenhang mit der Nachdeklaration.
Aber auch, wenn das Finanzamt dir schon auf den Fersen ist, können wir dir helfen, das Beste daraus zu machen und das Ganze möglichst unbeschadet zu überstehen.
Da wir auf Krypto-Kund:innen spezialisiert sind, stehen wir mit einem erfahrenen Experten-Team hinter dir. In den letzten Jahren konnten wir zahlreiche Kundinnen und Kunden in solchen Fällen erfolgreich begleiten.
In einem persönlichen Gespräch können wir deinen Fall besprechen und dir die weitere Vorgehensweise und mögliche Kosten erklären. Gerne kannst du dafür eine Online-Steuerberatung buchen.
Welche Probleme gibt es beim Auszahlen von Krypto-Gewinnen auf Bankkonten in Österreich?
Banken fordern auf Basis von Geldwäsche-Gesetzen immer wieder einen sogenannten Mittelherkunftsnachweis von Kundinnen und Kunden, die Geld von einer Krypto-Plattform auf ihr Bankkonto überweisen wollen.
Häufig ist dies zum Bezahlen der Steuerschuld jedoch nötig.
Wird der Aufforderung zu einem Mittelherkunftsnachweis nicht ausreichend nachgekommen, kommt es zu einer Meldung an die Behörden und eine Konto-Sperre kann drohen.
Wir beraten dich hier gerne und erstellen in Kooperation mit unserem Partner questr professionelle Mittelherkunftsnachweise – lies hier weiter:
Mittelherkunftsnachweis: Was fordern Banken in Österreich?
Krypto in Euro auszahlen: Kann die Bank mein Konto sperren?
Mein Fall ist kompliziert – was kann ich tun?
Wir von crypto-tax by enzinger und questr können dir weiterhelfen. Wir haben seit 2017 viele komplexe Fälle abgewickelt und zahlreiche Erfahrungen mit Finanzämtern und Banken gesammelt.
Du kannst dich gerne bei uns melden. Enzinger Steuerberatung ist mit ihrer Marke crypto-tax seit Jahren auf Kryptowährungsfälle spezialisiert, bietet aber auch ganz normale Steuerberatung an, denn unsere Kundinnen und Kunden haben oft verschiedenste Einkünfte.
Jeden Tag landen die kompliziertesten Fälle auf unseren Schreibtischen und wir geben unser Bestes, um wirklich gute Lösungen für unsere Kundinnen und Kunden zu finden.
Aufgrund der fehlenden Rechtsprechung im Krypto-Bereich, erstellen wir regelmäßig Begleitschreiben zu Steuererklärungen, in denen wir die für unsere Kunden und Kundinnen optimale und vertretbare Rechtsansicht darstellen.
Auf crypto-tax.at kannst du Online-Steuerberatungen mit unseren Expert:innen buchen. Auch persönliche Termine bei uns in Graz sind möglich. Wir besprechen mit dir, wie dein individueller Fall gelöst werden kann, damit du dir Steuern und Sorgen sparst.
Außerdem erweitern wir stetig unser Angebot an kostenloser Online-Information. Du findest aktuelle Infos in unserem Newsletter und auf Facebook, Instagram, und LinkedIn. Auch auf Youtube gibt es unseren cryptotaxat-Kanal, damit du immer top informiert bleibst.
Unser Partner questr bietet alles an, was du für die optimale Dokumentation deiner Krypto-Daten für die Steuererklärung brauchst und hilft, wenn deine Bank oder deine Krypto-Börse einen Mittelherkunftsnachweis fordert.
Um informiert zu bleiben, folge uns am besten auf unseren Social Media Kanälen Facebook, Instagram und LinkedIn.
Enzinger Steuerberatung bietet natürlich auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Alle Infos zu unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich kannst du hier nachlesen: Online-Steuerberater in Österreich: Alle Infos zu Kosten und Ablauf
Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
2023
Dezember
Natalie im Interview mit CoinTracking
Schenkung von Kryptowährung und NFTs
November
Bitpanda Cash Plus: Das musst du wissen
Krypto-Verluste gegenrechnen: So kannst du deine Steuern optimieren
Mittelherkunftsnachweis: Was fordern Banken in Österreich?
Oktober
Ab 2026 werden deine Kryptowährungen automatisch dem Finanzamt gemeldet – DAC 8 Überblick
September
Natalie Enzinger im Interview mit dem GEWINN
Juli
Krypto-Steuerhinterziehung – Wie kann ich mich vor einer Strafe schützen?
Krypto-Gewinne aus Bitcoin & Co – Wie erfährt das Finanzamt von meinen Daten?
Kryptowährung Steuer umgehen – Ist das möglich?
Juni
Woher weiß das Finanzamt von Kryptowährung?
Krypto-Steuer Österreich 2022: Die Zusammenfassung
Hattest du inländische oder ausländische Einkünfte aus Kryptowährungen?
Wo muss ich meine Krypto-Einkünfte eintragen?
Welche Art von Einkünften muss ich auswählen?
Wie beantrage ich einen Erklärungswechsel?
Steuererklärung 2022 schon erledigt?
Mai
Ausnahme für den Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung
Diebstahl, Betrug, Abhandenkommen von Kryptowährungen
April
Airdrops & Bounties, Hardforks
Leistung zur Transaktionsverarbeitung im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking)
Ausnahmen von der Besteuerung als laufende Einkünfte (Staking, Airdrops, Bounties, Hardforks)
Einkünfteermittlung bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen
Entgelte für die Transaktionsverarbeitung (Blockerstellung)
Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen (Lending, Liquidity Providing)
Kryptowährungsbegriff & Definitionen
Abzugsverbot von Werbungskosten in Zusammenhang mit Krypto-Einkünften
Abgrenzung Krypto-Altvermögen und Krypto-Neuvermögen bzw. Krypto-Tausch
Abgrenzung zwischen gewerblicher Transaktionsverarbeitung (Mining) und Vermögensverwaltung
Abgrenzung Gewerbebetrieb zu Vermögensverwaltung (Krypto-Trading)
EStR-Wartungserlass 2023 – FINALFASSUNG
Februar
Kryptowährung – die neuen Felder im Steuererklärungsformular 2022
Gemäß § 27b Abs. 3 Z 2 zweiter Satz EStG stellt der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung keine Realisierung dar. In diesem Fall sind die Anschaffungskosten der eingetauschten Kryptowährung auf die erhaltene Kryptowährung zu übertragen; die gesamte Wertsteigerung wird dadurch erst im Rahmen einer späteren Realisierung der erhaltenen Kryptowährung erfasst.
Dies gilt jedoch nur, soweit sowohl die hingegebene als auch die erhaltene Kryptowährung die Voraussetzungen des § 27b Abs. 4 EStG (Definition Kryptowährung) erfüllen. Somit führt etwa der Eintausch einer Kryptowährung gegen einen Non Fungible Token (siehe dazu Rz 6178d) oder ein anderes Krypto-Asset, das keine Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG darstellt, zu einer steuerpflichtigen Realisierung.
Rz 6178ac:
§ 27b Abs. 3 Z 2 zweiter Satz EStG kommt auch zur Anwendung, wenn der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung in der internen technischen Abwicklung des Dienstleisters über zwei Transaktionen abgewickelt wird. Voraussetzung für die Anerkennung als Tauschvorgang ist jedoch,
- dass der Steuerpflichtige eindeutig einen Tausch beauftragt,
- keinen Einfluss auf die Art der Abwicklung hat,
- ihm keine Verfügungsmacht über die zwischenzeitlich dargestellten EUR/Fiat-Währungs-Beträge zukommt (und damit kein Zufluss vorliegt) und
- der Vorgang eindeutig dokumentiert ist.
Rz 6178ad:
Fallen bei einem Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung Aufwendungen an (zB tauschbedingte Transaktionskosten), sind diese steuerlich unbeachtlich. Es liegen somit weder Anschaffungsnebenkosten vor, noch stellt die Begleichung dieser Aufwendungen in Form einer Kryptowährung einen steuerpflichtigen Tauschvorgang dar.
Beispiel:
D erwirbt am 1. Dezember 2022 zehn Einheiten der Kryptowährung A-Coin um 1.000 € (Neuvermögen). Am 10. Dezember 2022 tauscht D fünf seiner A-Coins in eine Einheit der Kryptowährung B-Coin (gemeiner Wert eines A-Coins im Tauschzeitpunkt 200). Für den Tausch muss D 0,1 A-Coin als Transaktionsspesen aufwenden (entspricht 20 €). Am 20. Jänner 2023 verkauft D seinen B-Coin um 2.000 €. Am 4. April 2024 verkauft D seine 4,9 A-Coins um 3.000 €.
Lösung:
Der Tausch der A-Coins gegen den B-Coin löst keine Realisierung aus. Die Anschaffungskosten der fünf A-Coins (iHv 500) sind auf den B-Coin zu übertragen. Die Transaktionskosten im Rahmen des Tausches sind steuerlich unbeachtlich (keine Realisierung, keine Anschaffungsnebenkosten). Die Veräußerung des B-Coin am 20. Jänner 2023 führt zu Einkünften gem § 27b Abs. 3 EStG iHv 1.500 € (2.000 € Veräußerungserlös minus 500 € Anschaffungskosten). Die Veräußerung der 4,9 A-Coins am 4. April 2024 führt zu Einkünften gem § 27b Abs. 3 EStG iHv 2.500 € (3.000 € Veräußerungserlös minus 500 € Anschaffungskosten).
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Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.
Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Aktualisiert am 11.01.2024
Ab 01. Jänner 2023 müssen Steuern auf Krypto-Gewinne in Österreich mithilfe des gleitenden Durchschnittspreises berechnet werden.
Daher müssen auch die für Österreich geeigneten Krypto-Steuer-Tools (z.B. Blockpit und CoinTracking) ihre Berechnungsmethoden umstellen und auch wer seine Krypto-Steuer selbst berechnet, muss den gleitenden Durchschnittspreis anwenden.
Besonders wichtig ist das gleitende Durchschnittspreisverfahren auch für Kund:innen von österreichischen Krypto-Plattformen und Krypto-Brokern – beispielsweise von Bitpanda und Coinfinity. Diese österreichischen Krypto-Dienstleister müssen ab 1. Jänner 2024 die KESt für ihre Kund:innen an das Finanzamt abführen.
Um das korrekt umsetzen zu können, müssen viele Kund:innen von Bitpanda und Coinfinity nun ihre Anschaffungskosten, berechnet mit dem gleitenden Durchschnittspreis, bekannt geben!
Automatischer KESt-Abzug bei Bitpanda und Coinfinity
Ab dem 01.01.2024 sind österreichische Krypto-Plattformen und Broker wie Bitpanda oder Coinfinity dazu verpflichtet, beim Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro Kapitalertragsteuer (=KESt) in Höhe von 27,5% einzubehalten.
Aber wie wird der KESt-Abzug berechnet und welche Daten benötigt die Krypto-Plattform bzw. der Krypto-Broker dafür? Das schauen wir uns in diesem Beitrag genau an.
Basis für den KESt-Abzug ist der Veräußerungsgewinn, also die Differenz zwischen Veräußerungserlös in Euro abzüglich der Anschaffungskosten in Euro.
Kryptowährungskäufe und -verwahrung auf Bitpanda
Wenn die Kryptowährungen nur auf einer Plattform (z.B. Bitpanda) gekauft wurden und von dieser verwahrt werden, dann kennt die Plattform deine Anschaffungskosten und somit musst du keine Daten liefern.
Die Plattform kann die KESt berechnen.
Kryptowährungskäufe und -verwahrung auf anderen Plattformen oder unhosted wallets
Wenn du aber die Kryptowährungen auf anderen Plattformen gekauft oder auch auf unhosted wallets verwahrt hast, dann musst du der Plattform die Anschaffungskosten (bei Kaufvorgängen in mehrere Tranchen zum gleitenden Durchschnittspreis – siehe unten) mitteilen, wenn du dort deine Kryptowährung in Euro tauschen möchtest.
Machst du das nicht, dann wird die österreichische Plattform (z.B. Bitpanda oder Coinfinity) eine pauschalen KESt-Abzug durchführen. Dabei werden als Anschaffungskosten fiktiv 50% vom Veräußerungserlös in Euro angesetzt.
Beachte: In diesem Fall entfällt für dich jedoch nicht die Verpflichtung, diese Einkünfte ordnungsgemäß in der Steuererklärung anzugeben.
Dort sind die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen und die durch die Plattform einbehaltene Kapitalertragsteuer wird bei der Steuerberechnung berücksichtigt.
Was ist der gleitende Durchschnittspreis für Kryptowährungen?
Wenn du nur einmal eine Kryptowährung gekauft hast, lassen sich die Anschaffungskosten in Euro problemlos ermitteln.
Wenn du aber Kryptowährungen in Tranchen (z.B. über einen Sparplan) kaufst und diese auf der gleichen Kryptowährungsadresse, Kryptowährungswallet oder Plattform (Bitpanda, Binance, Kraken, Coinbase, uvm.) verwahrst, dann stellt sich die Frage, welche Tranche der Anschaffungskosten du mit dem Veräußerungserlös verrechnen darfst.
Hier kommt der gleitende Durchschnittspreis ins Spiel. Die Verwendung des gleitenden Durchschnittspreises ist gesetzlich in § 27a Abs 4 lit 3a EStG geregelt:
„Bei allen auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung im Sinne des § 27 Abs. 4a ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen.“
Details zum gleitenden Durchschnittspreis sind auch in der Kryptowährungs-Verordnung festgelegt.
Ab wann gilt der gleitende Durchschnittspreis in Österreich?
Der gleitende Durchschnittspreis ist zwingend für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden, die ab dem 01.01.2023 zufließen.
Daher hat zum 01.01.2023 eine Neubewertung für sämtliche sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Kryptowährungsadresse bzw. -wallet oder Plattform befindlichen Kryptowährungen des Neuvermögens derart zu erfolgen, dass sämtliche Anschaffungskosten zu addieren und gleichteilig auf die sich noch auf der Kryptowährungsadresse bzw. -wallet oder Plattform befindlichen Kryptowährungen des Neuvermögens aufzuteilen sind.
Neuvermögen sind Kryptowährungen, die ab dem 01.03.2021 angeschafft wurden.
Auch für Fälle, wo kein verpflichtender KESt-Abzug stattfinden muss (z.B. auf ausländischen Plattformen wie Binance, Kraken, Coinbase, uvm.) sind die Anschaffungskosten zum gleitenden Durchschnittspreis zu ermitteln und im Zuge der Einkünfteermittlung im Rahmen der Steuererklärung vom Veräußerungserlös in Abzug zu bringen.
Krypto: Wofür gilt kein gleitender Durchschnittspreis?
Nicht in den gleitenden Durchschnittspreis miteinzubeziehen ist Altvermögen:
Werden Altvermögen (vor dem 01.03.2021 erworben) und Neuvermögen (ab dem 01.03.2021 erworben) gemeinsam auf einer Kryptowährungsadresse bzw. -wallet oder Plattform verwahrt, ist Altvermögen nicht in die Berechnung des gleitenden Durchschnittspreises miteinzubeziehen.
Beispiel: Gleitender Durchschnittspreis
Alice hat folgende Bitcoins gekauft und auf einer einzigen Bitcoin-Adresse in Verwahrung: AK = Anschaffungskosten
Anschaffungsdatum | Stück | EUR-AK pro Stück | EUR-AK gesamt | Alt-/Neuvermögen |
01.02.2021 | 1 | 40.000,00 | 40.000 | Altvermögen |
01.04.2021 | 1 | 50.000,00 | 50.000 | Neuvermögen |
01.08.2021 | 2 | 32.000,00 | 64.000 | Neuvermögen |
01.02.2022 | 1 | 31.000,00 | 31.000 | Neuvermögen |
01.06.2022 | 3 | 21.666,67 | 65.000 | Neuvermögen |
Summe | 8 | 250.000 |
Insgesamt hat Alice bis zum 01.06.2022 8 Bitcoins um Anschaffungskosten (AK) von insgesamt EUR 250.000 erworben.
Der erste Bitcoin, der am 01.02.2021 gekauft wurde, ist Altvermögen (vor 01.03.2021 gekauft), kann steuerfrei verkauft werden und darf in die Berechnung des gleitenden Durchschnittspreises nicht mit einbezogen werden.
Alle ab 01.03.2021 erworbenen Bitcoins sind Neuvermögen und sind für die Berechnung des gleitenden Durchschnittspreises relevant. Der gleitende Durchschnittspreis pro Bitcoin des Neuvermögens errechnet sich, indem die gesamten Anschaffungskosten des Neuvermögens von EUR 210.000 durch die 7 Bitcoins dividiert werden und beträgt EUR 30.000 pro Bitcoin.
Beispiel: Veräußerung über Bitpanda
Am 01.03.2024 verkauf Alice 2 Bitcoins um EUR 90.000 (Veräußerungserlös pro Bitcoin EUR 45.000) über Bitpanda. Wird auf einer Bitcoinadresse Altvermögen gemeinsam mit Neuvermögen verwahrt, so kann Alice wählen, welche Bitcoins zuerst verkauft werden sollen (§ 3 KryptowährungsVO). Es gibt für Alice nun mehrere Varianten:
Variante A: Alt- und Neuvermögen gemischt verkaufen
Verkauft Alice den Bitcoin aus Altvermögen, ist der Veräußerungsgewinn von EUR 5.000 (EUR 45.000 abzgl. Anschaffungskosten EUR 40.000) steuerfrei.
Der zweite Bitcoin wird aus dem Neuvermögen veräußert:
Vom Veräußerungserlös von EUR 45.000 sind Anschaffungskosten von EUR 30.000 (Anschaffungskosten zum gleitenden Durchschnittspreis, siehe oben) anzusetzen, sodass ein Veräußerungsgewinn von EUR 15.000 dem KESt-Abzug (27,5%) unterliegt.
Alice erhält von Bitpanda einen Betrag von EUR 85.875 (EUR 90.000 abzgl. KESt EUR 4.125) nach KESt-Abzug ausbezahlt.
Was passiert mit dem Rest? Nach der Veräußerung der 2 Bitcoins hat Alice noch 6 Bitcoins (Neuvermögen) mit Anschaffungskosten zum gleitenden Durchschnittspreis von EUR 30.000 pro Bitcoin.
Variante B: Nur Neuvermögen verkaufen
Alice verkauft zwei Bitcoins aus dem Neuvermögen. Das heißt dem Veräußerungserlös von EUR 90.000 (für 2 BTC) sind die Anschaffungskosten zum gleitenden Durchschnittspreis von EUR 60.000 ( 2 BTC x EUR 30.000) in Abzug zu bringen.
Der Veräußerungsgewinn von EUR 30.000 unterliegt dem KESt-Abzug von 27,5%.
Alice erhält von Bitpanda einen Betrag von EUR 81.750 (EUR 90.000 abzgl. KESt. EUR 8.250) nach KESt-Abzug ausbezahlt.
Was passiert mit dem Rest? Nach der Veräußerung der 2 Bitcoins hat Alice noch 1 Bitcoin aus Altbestand mit Anschaffungskosten von EUR 40.000 und 5 Bitcoins (Neuvermögen) mit Anschaffungskosten zum gleitenden Durchschnittspreis von EUR 30.000 pro Bitcoin.
Wichtig! Die gewählte Variante (ob Alt- oder Neuvermögen veräußert wird) ist auch für die Veranlagung bindend. Es ist nicht möglich die einmal für den KESt-Abzug gewählte und der Plattform mitgeteilte Variante im Zuge der Steuererklärung wieder zu ändern.
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
6178w: Der Diebstahl einer Kryptowährung oder deren Abhandenkommen im Rahmen eines Betrugs oder Hackerangriffs stellt wie der Verlust des private keys kein Veräußerungsgeschäft und folglich keine steuerrelevante Realisierung dar. Daher kann eine steuerliche Berücksichtigung der Anschaffungskosten (als Verlust) im außerbetrieblichen Bereich nicht erfolgen. Besteht dem Grunde nach ein zivilrechtlicher Rückerstattungsanspruch (ggf. Schadenersatzpflicht), kommt es zu einer steuerpflichtigen Realisation, wenn eine Ersatzleistung oder ein Schadenersatzanspruch zufließt. Dies führt zu einer Realisierung der stillen Reserven oder stillen Lasten.
6178x: Da die Datenbank einer Blockchain nicht untergehen kann, solange grundsätzlich noch eine Kopie derselben existiert, können Kryptowährungen, selbst wenn keine Transaktionsverarbeitung mehr stattfindet, nicht vernichtet werden. Auch wenn der Wert einer Kryptowährung – mangels Möglichkeit zur Veräußerung – auf null sinkt, stellt dies weder ein Veräußerungsgeschäft noch eine „Liquidation“ gemäß § 27 Abs. 6 Z 3 EStG dar. Eine steuerliche Berücksichtigung der Anschaffungskosten (als Verlust) kann im außerbetrieblichen Bereich nicht erfolgen.
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Rz 6178t: Zu keinen laufenden Einkünften führen Kryptowährungen, die unentgeltlich oder gegen lediglich unwesentliche sonstige Leistungen im Rahmen sogenannter Airdrops und Bounties übertragen werden. Dabei handelt es sich meist um Kryptowährungen, die zu Werbezwecken gewährt werden. Ein Zusammenhang mit laufenden Einkünften aus Kryptowährungen ist nicht erforderlich.
Als unwesentliche Gegenleistung gelten Tätigkeiten, die lediglich einen Zeitaufwand von wenigen Minuten beanspruchen (zB Teilen von Beiträgen in sozialen Netzwerken, Ausfüllen eines Fragebogens oder Quizzes, Verwendung eines bestimmten Produktes). Erfolgt die Gewährung gegen wesentlichen Arbeitsaufwand, können betriebliche Einkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen.
Hardforks
Rz 6178u: Gehen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zu (Hardfork), führt dieser Zugang ebenso zu keinen laufenden Einkünften. Voraussetzung ist, dass durch die Abspaltung eine neue Blockchain geschaffen wird und somit eine neue Kryptowährung entsteht. Reine Softwareupdates einer bestehenden Kryptowährung (Softforks) fallen nicht unter die Regelung und stellen daher keine Anschaffungsvorgänge dar.
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Rz 6178s: Unter Staking ist der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess zu verstehen, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden, diese Leistungen jedoch vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen bestehen. Es handelt sich daher um eine Ausnahme zu § 27b Abs. 2 Z 2 EStG. Darunter fallen Leistungen im Rahmen der Blockerstellung, bei denen der Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen den wesentlichen Bestandteil der Leistungserbringung darstellt. Dies umfasst somit den Erwerb von Kryptowährungen bei Anwendung des „Proof of Stake“-Algorithmus und des „Delegated Proof of Stake“-Algorithmus (siehe dazu Rz 6178g). Unschädlich ist, wenn neben dem Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen andere Leistungskomponenten erbracht werden, sofern diese wirtschaftlich untergeordnet sind (zB die Validierungsleistung durch einen eigenen Server, die Abspeicherung einer Softwarekopie als Netzwerkknoten „Node“). Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung ist es zudem unschädlich, wenn die zusätzlichen Leistungen treuhändig von einem Dritten (zB einer Handelsplattform oder einem Staking as a service-Provider) für den Steuerpflichtigen erbracht werden und der Steuerpflichtige dafür eine Servicegebühr entrichtet. Ausschlaggebend ist, dass hinsichtlich der eingesetzten Kryptowährungen kein Zuordnungswechsel an einen Dritten stattfindet; in diesem Fall lägen Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen vor (siehe Rz 6178k). Werden die im Zuge des Stakings anfallenden Servicegebühren direkt von den im Rahmen des Stakings erzielten Kryptowährungen („Staking-Rewards“) einbehalten, sind diese steuerlich unbeachtlich und führen folglich weder zu einem steuerlichen Realisationsvorgang noch zu Anschaffungsnebenkosten. Die um die Servicegebühren geminderten Staking-Rewards sind mit Anschaffungskosten in Höhe von null anzusetzen.
Da Staking im Sinne des § 27b Abs. 2 Z 2 EStG einen Beitrag zur Transaktionsverarbeitung fordert und Token im Gegensatz zu Coins in der Regel nicht zum Betreiben der Blockchain beitragen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Token keine Einkünfte aus Staking iSd § 27b Abs. 2 vorletzter Satz EStG vermitteln können.
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Rz 6178r: § 27b Abs. 2 EStG sieht im Schlussteil drei Ausnahmen vor. Zuflüsse stellen daher keine laufenden Einkünfte dar, wenn diese im Rahmen von Staking (Rz 6178s), Airdrops oder Bounties (Rz 6178t) sowie auf Grund eines Hardforks (Rz 6178u) zugehen. Die Ausnahmeregelungen gelten aufgrund des Zusammenspiels von § 27a Abs. 6 EStG 1988 und § 27b Abs. 4 Z 5 EStG auch im betrieblichen Bereich.
Im Rahmen der Ausnahmen des § 27b Abs. 2 Schlussteil EStG erhaltene Kryptowährungen führen zu keinen laufenden Einkünften im Zuflusszeitpunkt. Allerdings führen auch diese Tatbestände zu steuerlichen Anschaffungsvorgängen mit Anschaffungskosten in Höhe von null, weshalb der gesamte Wert dieser Kryptowährungen im Zuge einer späteren Realisierung besteuert wird (§ 27a Abs. 4 Z 5 EStG).
Beispiel:
C erzielt durch „Staking“ fünf Kryptowährungseinheiten, die am 1.4.2022 zufließen (gemeiner Wert zum Zuflusszeitpunkt: 100 Euro). Er verkauft diese fünf Kryptowährungseinheiten am 5.7.2024 um 500 Euro.
Es liegen keine laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen vor. Die Steuerpflicht entsteht erst im Veräußerungszeitpunkt. Der Veräußerungsgewinn beträgt durch den Ansatz der Anschaffungskosten in Höhe von null 500 Euro; daher Steuerpflicht iHv 137,5 Euro (27,5 % von 500 Euro).
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Rz 6178o: Gemäß § 27a Abs. 3 Z 4 lit. a EStG ist bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen der gemeine Wert der bezogenen Kryptowährung bzw. der sonstigen Entgelte im Zuflusszeitpunkt anzusetzen. Für die Ermittlung des Wertes der bezogenen Kryptowährungen ist primär ein vorhandener Kurswert einer Kryptowährungsbörse heranzuziehen. Als „Kryptowährungsbörse“ gilt gemäß § 6 Z 3 KryptowährungsVO ein Dienstleister, der den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel bzw. in andere Kryptowährungen und umgekehrt anbietet, wobei Käufer und Verkäufer der Kryptowährungen unter den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unmittelbar miteinander kontrahieren. Ist kein Börsenkurs vorhanden, ist der Kurswert eines Kryptowährungshändlers anzusetzen. Als „Kryptowährungshändler“ gilt gemäß § 6 Z 4 KryptowährungsVO ein Dienstleister, der den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt bzw. in andere Kryptowährungen anbietet, wobei Käufer und Verkäufer der Kryptowährungen direkt mit der Plattform kontrahieren (zB Kraken, Coinbase und Bitpanda). Ist auch ein solcher Kurs nicht vorhanden, ist der Kurs einer allgemein anerkannten webbasierten Liste (zB https://coinmarketcap.com/de) anzusetzen, wobei diese Liste nicht vom Steuerpflichtigen selbst betrieben werden darf. Bei der Bewertung ist dabei auf das Prinzip der Bewertungsstetigkeit Bedacht zu nehmen. Dieser Wert ist auch als Anschaffungskosten der erhaltenen Kryptowährungen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 KryptowährungsVO); ein darüberhinausgehender Ansatz von laufenden Kosten, wie beispielsweise Stromkosten oder Abschreibungen, als „Anschaffungsnebenkosten“ ist in diesem Fall unzulässig. Eine im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges vorgenommene Bewertung ist dabei auch in diesem Bereich für die Veranlagung stets maßgeblich.
Rz 6178p: Kommt es im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs (zB einem Verleihvorgang) zu Zuflüssen von Entgelten aus den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen, die öfter als dreimal pro Monat erfolgen, ist der Wert der Kryptowährung jeweils mit dem Tagesendkurs am Monatsersten des Zuflussmonats anzusetzen, sofern nicht ein KESt-Abzugsverpflichter eine Bewertung zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt vornimmt. Erfolgt eine solche zeitpunktgenaue Bewertung, ist diese auch stets im Rahmen der Veranlagung bindend (§ 4 Abs. 2 KryptowährungVO). Das Wahlrecht zur zeitpunktgenauen Bewertung steht ausschließlich dem Abzugsverpflichteten zu. Sofern Einkünfte aus Kryptowährungen keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind diese daher ab 1. Jänner 2023 verpflichtend gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz KryptowährungVO zu bewerten. Sofern der Steuerpflichtige keine Bewertung zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt vornimmt, kann die vereinfachte Zuflussbewertung jedoch bereits für Zuflüsse im Jahr 2022 freiwillig angewendet werden (§ 7 KryptowährungVO).
Rz 6178q: Einkünfte aus der Überlassung aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 EStG gelten im Rahmen des § 19 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen als zugeflossen, sobald er die volle Verfügungsmacht über sie erhält. Sofern daher ein Protokoll den Zugriff auf die erworbenen Kryptowährungen erst nach Ablauf einer bestimmten Frist gewährt, findet der steuerliche Zufluss erst statt, sobald der Steuerpflichtige Zugriff auf die Kryptowährungen erhält.
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Rz 6178k: Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 Z 1 EStG sind sämtliche Vergütungen für den Gebrauch einer auf Zeit überlassenen Kryptowährung iSd § 27b Abs. 4 EStG. Unbeachtlich ist die Häufigkeit des Zuflusses (laufende oder nicht laufende Entrichtung). Entscheidend ist hingegen, dass ein Zuordnungswechsel hinsichtlich der Kryptowährung stattfindet. Die Kryptowährung muss dazu vom Steuerpflichtigen an einen anderen Marktteilnehmer (zB an eine private Person, an ein auf Handel mit Kryptowährungen spezialisiertes Unternehmen oder an ein Netzwerk) überlassen werden und von diesem dafür ein Entgelt geleistet werden. Die Überlassung/Leihe einer Kryptowährung führt dabei selbst zu keinem steuerpflichtigen Realisationsvorgang. Deshalb stellen die Kryptowährung und die im Rahmen einer Leihe entstandene Forderung auf Rückzahlung der Kryptowährung ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, das als Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG zu qualifizieren ist.
Primär werden unter § 27b Abs. 2 Z 1 EStG zinsähnliche Gegenleistungen fallen, die insbesondere beim klassischen Verleihen der Kryptowährungen („Lending“) anfallen („Kryptozinsen“). Jedoch ist die Art der Gegenleistung nicht eingeschränkt, sondern kann auch erfolgsabhängige Komponenten sowie Entgelte in Form von Kryptowährungen, Euro, Fremdwährungen oder anderen Wirtschaftsgütern umfassen. § 27b Abs. 2 EStG geht als lex specialis auch § 27 Abs. 2 EStG vor, weshalb auch Zinszahlungen oder Gewinnanteile aus sämtlichen Forderungen (zB auch bei obligationsartigen Genussrechten), bei denen im Rahmen der Tilgung ein Anspruch auf Rückzahlung einer Kryptowährung im Sinne § 27b Abs 4 EStG besteht, zu laufenden Einkünften aus Kryptowährungen führen. Die Veräußerung dieser Forderungen führt in weiterer Folge zu Einkünften gemäß § 27b Abs. 3 EStG.
Die Einstufung als Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen ist unabhängig davon vorzunehmen, für welchen Zweck der Entleiher die überlassenen Kryptowährungen verwendet (zB als eigenen Stake im Rahmen des „Proof of Stake“-Algorithmus; siehe dazu auch Rz 6178g).
Rz 6178l: Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen können insbesondere auch dann vorliegen, wenn Kryptowährungen im Rahmen von „Decentralized-Finance“-Vorgängen („DeFi“) einem Netzwerk für Liquiditäts- bzw. Kreditpools zur Verfügung gestellt werden.
Im Rahmen sogenannter „Decentralized-Finance“-Vorgänge werden Finanzdienstleistungen (zB der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen oder Verleihen von Kryptowährungen) dezentral über ein Netzwerk abgewickelt. Damit das Netzwerk diese Finanzdienstleistungen durchführen kann, muss diesem Liquidität in Form von Kryptowährungen zur Verfügung gestellt werden. Wird für die Zurverfügungstellung von Liquidität vom Netzwerk eine Gegenleistung gezahlt, führt dies in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu Einkünften aus der Überlassung von Kryptowährungen unabhängig davon, ob diese Vorgänge als „Staking“ oder als „(Liquidity) Mining“ bezeichnet werden. Da die Überlassung/Leihe einer Kryptowährung selbst zu keinem steuerpflichtigen Realisationsvorgang führt, stellt die Zurverfügungstellung von Liquidität im Rahmen von „DeFi“-Vorgängen auch dann keinen Tauschvorgang dar, wenn im Gegenzug zur Übertragung der Kryptowährungen sogenannte „LP-Token“ (Liquidity Pool-Token) oder ähnliche Token übertragen werden. Daher gelten die verliehene Kryptowährung und der LP-Token, der den Rückzahlungsanspruch abbildet, als einheitliches Wirtschaftsgut (siehe dazu Rz 6178k).
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Im Wartungserlass werden neben dem Kryptowährungsbegriff auch die Begriffe Blockchain, Coins & Token, Blockerstellung, Konsensalgorithmus und öffentlicher & privater Schlüssel erklärt.
Kryptowährungsbegriff
Rz 6178a: Kryptowährungen im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG sind digitale Darstellungen von Werten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurden oder garantiert werden und nicht zwangsläufig (im Sinne von nicht notwendigerweise) an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden sind und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber von natürlichen und juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können.
Die Voraussetzung der (allgemeinen) Akzeptanz als Tauschmittel soll dabei für Zwecke der Besteuerung ein „öffentliches Angebot“ implizieren, weshalb nicht öffentlich zugängliche Werte auch nicht als Kryptowährungen im ertragsteuerlichen Sinn in Betracht kommen. Beispiele für Kryptowährungen sind Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple.
Die Definition des Kryptowährungsbegriffes ist technologieneutral. Daher kann eine Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG auch vorliegen, wenn diese nicht mittels einer Blockchain (zum Begriff siehe Rz 6178d) übertragen, gespeichert und gehandelt wird.
Rz 6178b: Auch sogenannte „Stablecoins“, bei denen der Wert durch einen Mechanismus vom Wert einer zugrundeliegenden gesetzlichen Währung oder anderen Vermögenswerten abhängen soll, können – bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen – unter den Kryptowährungsbegriff fallen (zB Tether). Dabei ist es für das Vorliegen einer Kryptowährung unschädlich, wenn der Stablecoin auch als E-Geld im Sinne des E-Geldgesetzes 2010 idgF eingestuft werden kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 27b Abs. 4 EStG erfüllt werden.
Rz 6178c: Da die Überlassung einer Kryptowährung zu keinem steuerpflichtigen Realisierungsvorgang führt (siehe Rz 6178k), stellen folglich die im Rahmen einer Leihe entstandene Forderung auf Rückzahlung der Kryptowährung und die überlassene Kryptowährung selbst ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Daher ist auch die Forderung auf eine Kryptowährung als Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG zu qualifizieren.
Coins & Token
Rz 6178d: Während „Coins“ regelmäßig auf einer eigenen Blockchain basieren, nutzen sogenannte „Token“ bereits bestehende Blockchains als Basis. Sowohl Coins als auch Token können – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – unter den Kryptowährungsbegriff des § 27b Abs. 4 EStG fallen.
Insbesondere die folgenden Kategorien von Token lassen sich unterscheiden:
- Currency oder Payment Token sind Token, die als Tauschmittel eingesetzt werden.
- Utility Token vermitteln bestimmte Nutzungsrechte (zB Zugang zu einem gegebenenfalls noch zu schaffenden Netzwerk) oder einen Anspruch darauf, die Token gegen eine bestimmte, gegebenenfalls noch zu schaffende Ware oder Dienstleistung einzutauschen. Utility Token können auch Stimmrechte zur Änderung der Software und damit der Funktionalität der Ware oder der Dienstleistung vermitteln.
- Security Token sind Token, die die Funktionen von Wertpapieren vermitteln.
- Non-Fungible Token (NFT) sind nicht austauschbare/vertretbare Wirtschaftsgüter, die meist einen bestimmten (körperlichen oder unkörperlichen) Gegenstand repräsentieren („digitale Besitzurkunde“).
- Asset-Token oder Asset-backed Token sind an realwirtschaftliche Güter geknüpft; ihnen liegen reale Werte (zB Wertpapiere, Immobilien, Edelmetalle, Rohstoffe) zu Grunde.
Da das Vorliegen einer Kryptowährung deren Akzeptanz als Tauschmittel voraussetzt, kommen grundsätzlich Currency oder Payment Token als Kryptowährungen im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG in Betracht. Allerdings können Token auch Anwendungsfälle aus mehreren Kategorien aufweisen (hybride Token), wodurch auch in jenen Fällen von einer Kryptowährung ausgegangen werden kann, in denen der Coin oder Token – neben den anderen Voraussetzungen – als allgemeines Tauschmittel eingesetzt wird.
Sonstige Token und Krypto-Assets (insb. Security Token, Asset-Token und Asset-backed Token) unterliegen je nach Ausgestaltung – in wirtschaftlicher Betrachtungsweise – den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen (zur steuerlichen Behandlung von NFT siehe Rz 6752).
Blockchain
Rz 6178e: Eine Blockchain ist eine in der Regel keiner zentralen Kontrolle unterliegende Datenbank mit mehreren Beteiligten, die die sogenannte „Distributed Ledger Technologie“ verwendet. Die Distributed Ledger Technologie (Technologie der verteilten Kassenbücher) ist ein Informationsspeicher, der über eine Reihe von Teilnehmern („Knoten“, „Nodes“) gemeinsam genutzt wird und über einen Konsensalgorithmus synchronisiert wird. Viele Kryptowährungen basieren auf der Distributed Ledger Technologie, sodass alle Transaktionen dieser Währung in einer dezentralen und öffentlich einsehbaren Datenbank festgehalten werden. Die Transaktionsdaten werden in Blöcken mit fortzuschreibender Nummerierung zusammengefasst. Jeder Block enthält mit dem sogenannten Hash-Wert eine lange kryptografische Zeichenfolge, die sich aus dem Inhalt seines Vorgängerblocks errechnet. Dadurch fließt auch der Hash-Wert des Vorgängerblocks, der seinerseits aus dem davorliegenden Block errechnet wurde, in die Berechnung des aktuellen Blocks ein. Durch diese Abfolge wird die Manipulationssicherheit der Blockchain gewährleistet.
Verfahren zum Erwerb von Kryptowährungen in Rahmen der Blockerstellung
Rz 6178f: Bei den meisten Blockchains wird für das Zusammenführen von Transaktionen in neue Blöcke und das Anfügen dieser Blöcke an die Blockchain eine Gegenleistung in Form neuer Einheiten der Kryptowährung gewährt („block-reward“). Zudem erhalten die Blockersteller regelmäßig auch Transaktionsgebühren für die in den Block aufgenommenen Transaktionen, die von den Nutzern der Blockchain gezahlt werden.
Rz 6178g: Unterschiedliche Verfahren (Konsensalgorithmen) entscheiden, welcher Teilnehmer den nächsten Block erstellen und damit den block-reward sowie die zugehörigen Transaktionsgebühren vereinnahmen darf. Die derzeit verbreitetsten Verfahren sind der „Proof of Work“-Algorithmus sowie der „(Delegated) Proof of Stake“-Algorithmus.
Im Rahmen des sogenannten „Proof of Work“-Algorithmus ist zur Blockerstellung berechtigt, wer zuerst eine nur durch Ausprobieren zu findende Zufallszahl ermittelt. Dieser Vorgang wird häufig als „Mining“ bezeichnet und erfordert oftmals eine hohe Rechenleistung. Aus diesem Grund schließen sich die als Miner bezeichneten Blockersteller oftmals zu sogenannten „Mining-Pools“ zusammen, um dadurch höhere Erfolgschancen zu haben. Im Gegensatz dazu betreiben sogenannte „Cloud Mining-Dienste“ eigene Serverfarmen, an denen sie Kapazitäten an Personen vermieten oder verkaufen, die diese dann zum Mining nutzen.
Im Rahmen des sogenannten „Proof of Stake“-Algorithmus ist zur Blockerstellung berechtigt, wer im Rahmen einer gewichteten Zufallsauswahl ausgewählt wird. Die Chance ausgewählt zu werden ist umso höher, je mehr wirtschaftliches Interesse an der Erhaltung der Blockchain nachgewiesen werden kann. Der Nachweis erfolgt in den meisten Fällen durch den Einsatz eigener Kryptowährungen („Stake“), die von den Eigentümern für eine gewisse Zeit gesperrt werden, sodass ein Zugriff in der Regel ausgeschlossen ist. Bei Fehlern oder Manipulationen im Rahmen der Blockerstellung kann es zur Einziehung bzw. Löschung des Stakes kommen. Eine Variante bildet der „Delegated Proof of Stake“-Algorithmus, bei dem die Transaktionsverarbeitung von dem Netzwerkteilnehmer vorgenommen wird, der von anderen Netzwerkteilnehmern in einer nach Stake gewichteten Wahl gewählt wird.
Diese Vorgänge werden als „Staking“ bezeichnet und erfordern keine hohe Rechenleistung. Um die Erfolgschancen für die Auswahl zu vergrößern, kommt es auch bei diesem Verfahren zu Zusammenschlüssen zu sogenannten Staking-Pools. Auch einige Handelsplattformbetreiber bieten die Möglichkeit an, sich an einem Staking-Pool zu beteiligen, wobei einige Plattformen die Transaktionsverarbeitung treuhändig für den Eigentümer der Kryptowährungen durchführen.
Öffentliche & private Schlüssel
Rz 6178h: In der Transaktionsdatenbank der Blockchain werden die Kryptowährungseinheiten pseudonymen „Kryptowährungsadressen“ zugeordnet, sogenannte „Public Keys“ bzw. „öffentliche Schlüssel“. Dadurch kann jeder Kryptowährungsadresse eine bestimmte Anzahl an Kryptowährungseinheiten zugeordnet werden. Um über den Inhalt einer öffentlichen Adresse zu verfügen, benötigt man einen privaten Schlüssel (private Key). Ist man im Besitz eines Public Key, können daher die Kryptowährungen auf eine andere Kryptowährungsadresse übertragen werden. Somit stellt eine Kryptowährungsadresse eine eindeutige Kennung dar, die ein Ziel für eine Kryptowährungstransaktion sein kann (§ 6 Z 1 KryptowährungsVO). Die Aufbewahrung von public und private Keys erfolgt in sogenannten „Wallets“ (elektronischen Geldbörsen). Als „Walletadresse“ gilt dabei ein Dienst oder eine Applikation, die eine oder mehrere Kryptowährungsadressen als Einheit verwaltet, wobei keine standardisierte Auslesungsmöglichkeit der einzelnen Kryptowährungsadressen vorgesehen ist (§ 6 Z 2 KryptowährungsVO).
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Rz 6105: Gemäß § 20 Abs 2 Z 2 EStG dürfen Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, die mit Einkünften im Sinne des § 27 Abs 2 bis 4 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auf die die besonderen Steuersätze gemäß § 27a EStG (27,5%) anwendbar sind. Das Abzugsverbot umfasst somit Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang sowohl mit den Früchten aus der Überlassung von Kapital als auch im Zusammenhang mit Substanzgewinnen und Einkünften aus verbrieften Derivaten. Das Abzugsverbot gilt auch
- bei in einem Betriebsvermögen gehaltenem Kapitalvermögen;
- im Rahmen der Veranlagung;
- bei Aufwendungen für unverbriefte Derivate, bei denen gemäß § 27a Abs. 2 Z 7 EStG eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer einbehalten wird
- wenn die Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs. 5 EStG) ausgeübt wird.
Hingegen dürfen Aufwendungen und Ausgaben, die mit Einkünften aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a EStG) in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur dann nicht abgezogen werden, wenn der besondere Steuersatz tatsächlich angewendet wird. Daher greift das Abzugsverbot nicht, sofern die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird oder der besondere Steuersatz aufgrund von § 27a Abs. 6 EStG 1988 nicht angewendet wird.
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Im Wartungserlass werden auch Aussagen aus der Kryptowährungs-Verordnung aufgenommen.
Rz 6103l: Befinden sich auf einer Kryptowährungs- bzw. Walletadresse (zum Begriff siehe Rz 6178h) Einheiten derselben Kryptowährung, wobei nicht alle nach dem 28. Februar 2021 angeschafft worden sind, kann der Steuerpflichtige gemäß § 3 KryptowährungsVO ab 1. Jänner 2023 wählen, welche Einheiten der Kryptowährung zuerst veräußert bzw. auf eine andere Kryptowährungsadresse oder -wallet übertragen werden. Jedoch kann auch der KESt-Abzugsverpflichtete vom Steuerpflichtigen dazu ermächtigt werden, die Auswahl vorzunehmen.
Wird insbesondere bei Kryptowährungen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen („Altvermögen“), keine Auswahl vorgenommen, soll die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert gelten (FIFO-Verfahren).
Eine im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges vorgenommene Reihung ist, unabhängig davon, ob sie vom Steuerpflichtigen oder vom Abzugsverpflichteten vorgenommen wurde, auch stets für die Veranlagung maßgeblich.
Für Realisationen vor dem 1. Jänner 2023 gilt die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert, sofern der Steuerpflichtige keine abweichende Zuordnung nachweisen kann.
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Der Wartungserlass enthält auch weitere klarstellende Aussagen zur Abgrenzung Alt- bzw. Neuvermögen.
Rz 6103k: Die Besteuerung von Kryptowährungen in der Fassung ÖkoStRefG 2022 Teil I tritt grundsätzlich mit 1. März 2022 in Kraft. Zu beachten ist jedoch, dass die generelle Besteuerung von Substanzgewinnen nur nach einem bestimmten Stichtag entgeltlich erworbenes „Neuvermögen“ betrifft. Die Bestimmung ist erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime. Dabei gilt:
- Werden Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, nach dem 28. Februar 2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 oder zum Erwerb von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 zweiter Satz verwendet, ist bereits § 27b Abs. 2 anzuwenden und die erworbenen Kryptowährungen gelten als nach dem 28. Februar 2021 angeschafft. Die erworbenen Kryptowährungen stellen Neuvermögen dar. Die Altvermögenseigenschaft der bisherigen Kryptowährungen bleibt erhalten.
- Da ab dem 01.03.2022 eine Kryptowährung nicht mehr zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 27 Abs 2 EStG genutzt werden kann, kann die Veräußerung von vor dem 01.03.2021 erworbenen Kryptowährungen („Altvermögen“) ab diesem Zeitpunkt ausschließlich zu Einkünften im Sinne des § 31 EStG führen; eine Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen gem. § 27 Abs 3 EStG ist nicht mehr möglich. Werden im Betriebsvermögen gehaltene, vor dem 01.03.2021 erworbene Kryptowährungen (betriebliches Altvermögen) veräußert, ist der besondere Steuersatz nicht anzuwenden.
- Werden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert (insbesondere durch Veräußerung oder Tausch), können die daraus resultierenden positiven oder negativen Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits als Einkünfte im Sinne des § 27b EStG 1988 behandelt werden. Dadurch soll einerseits der Sondersteuersatz bereits zur Anwendung gelangen und andererseits eine Verrechnung im Rahmen des Verlustausgleichs mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ermöglicht werden, die im Kalenderjahr 2022 erzielt werden. Die Optionsmöglichkeit gilt dabei gleichermaßen für Kryptowährungen des Alt- und des Neuvermögens. Die Frage, ob ein steuerpflichtiger Realisationsvorgang vorliegt, ist jedoch stets nach der alten Rechtslage (§ 31 EStG) zu beurteilen. Kommt es nach der alten Rechtslage im Jänner 2022 oder Februar 2022 zu steuerpflichtigen Einkünften, kann auf diese (nach der alten Rechtslage ermittelten) Einkünfte bereits die Neuregelung hinsichtlich Sondersteuersatz bzw. Verlustausgleich zur Anwendung gelangen. Damit kommt die Tauschausnahme für den Tausch von Kryptowährungen gegen Kryptowährungen auch bei Inanspruchnahme der Option gemäß § 124b Z 384 lit. c EStG nicht zur Anwendung.
Beispiel 1:
A kauft am 1.6.2021 (Neuvermögen) A-Coins um 100. Am 15.1.2022 tauscht A seine A-Coins gegen B-Coins (gemeiner Wert A-Coins: 150). Es wird ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 50 steuerpflichtig realisiert, weil die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist des § 31 EStG erfolgt; in die Bestimmung zur Steuerneutralität des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung kann nicht hineinoptiert werden. Es kommt der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung. Es besteht jedoch die Möglichkeit (Option), die Einkünfte nach § 27b EStG mit dem Sondersteuersatz zu besteuern (27,5% von 50).
- Auch laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sind von der Optionsmöglichkeit des § 124b Z 384 lit c EStG umfasst. Werden daher nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.03.2022 Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen oder Einkünfte aus Leistungen zur Transaktionsverarbeitung (nach der alten Rechtslage) steuerpflichtig realisiert, kann auf die (nach der alten Rechtslage ermittelten) Einkünfte bereits die Neuregelung hinsichtlich Sondersteuersatz bzw. Verlustausgleich zur Anwendung gelangen. Die Ausnahmebestimmungen des § 27b Abs 2 zweiter Satz EStG (Erwerb von Kryptowährungen im Rahmen von Staking, Airdrops oder Bounties bzw. Hardforks) kommt auch bei der Inanspruchnahme der Option gemäß § 124b Z 384 lit c EStG nicht zur Anwendung.
Unsere Anmerkungen:
Die Aussage, dass in die Bestimmung zur Steuerneutralität des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung bzw. in die Ausnahmebestimmung des § 27b Abs 2 zweiter Satz EStG (Erwerb von Kryptowährungen im Rahmen von Staking, Airdrops oder Bounties bzw. Hardforks) nicht hineinoptiert werden kann,ist unseres Erachtens nicht im Wortlaut des § 124b Z 384 lit c EStG gedeckt. § 124b Z 384 lit c EStG lautet „Werden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits als Einkünfte im Sinne des § 27b behandelt werden.“ Die Bestimmung verweist auf § 27b EStG, wo auch der steuerneutrale Kryptowährungstausch in § 27b Abs 4 Z 2 EStG und die Ausnahmebestimmung für Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks in (§ 27b Abs 2 zweiter Satz EStG) enthalten ist. Warum eine Option nur in den begünstigten Steuersatz und nicht in die gesamte Bestimmung möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die geplante Aussage in Rz 6103k widerspricht nicht nur dem klaren Gesetzeswortlaut, sondern konterkariert auch den Zweck der Übergangsbestimmung. Die Optionsbestimmung § 124b Z 384 lit c EStG hat den Zweck, dass für das gesamte Jahr 2022 einheitlich durch Anwendung der Option die neue Rechtlage angewendet werden kann. Dies ist im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgehensweise erforderlich, da der Steuerpflichtige ansonsten für die Steuererklärung 2022 zwei verschiedene Rechtslagen berücksichtigen müsste. Den Ausführungen im Wartungserlass folgend, hätte der Steuerpflichtige für den Zeitraum 01.01. bis 28.02. sämtliche Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen untereinander darzustellen, was mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, da die am Markt zur stehenden Krypto-Steuertools für ein und dasselbe Kalenderjahr nicht zwei unterschiedliche Berechnungssystematiken zulassen.
Unser Tipp:
Die Einkommensteuerrichtlinien sind für den Abgabepflichtigen nicht verbindlich. Vertritt der Abgabepflichtige eine von den Einkommensteuerrichtlinien abweichende Rechtsauffassung, so sollte dieser unbedingt seine abweichende Rechtsmeinung inklusive einer Begründung der Behörde offenlegen.
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In Randzahl 5432a werden Aussagen zur Abgrenzung zwischen gewerbliches Mining (§ 23 EStG) und Leistung zur Transaktionsverarbeitung im Rahmen der Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 27b Abs 2 Z 2 EStG) eingefügt.
RZ 5432a: Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen führen durch die Eingliederung der Kryptowährungen in die Einkünfte aus Kapitalvermögen durch das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen und sind damit dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Bei den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen iSd § 27b Abs 2 Z 2 EStG (Entgelte für die Transaktionsverarbeitung) gilt dies jedoch nur in jenen Fällen, in denen die Tätigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen noch als Vermögensverwaltung betrachtet werden kann. Sofern nach der Verkehrsauffassung die Tätigkeit nach Art und Umfang über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Folgende demonstrativ angeführten Indizien lassen, neben den bereits in Rz 5428 angeführten (siehe Beitrag Abgrenzung Gewerbebetrieb zu Vermögensverwaltung bei Krypto-Trading), der Verkehrsauffassung nach auf einen Gewerbebetrieb schließen:
- Kauf teurer (umfangreicher) Spezialhardware (mittels Fremdfinanzierung);
- Kauf von Kühlgeräten sowie Vornahme von gebäudetechnischen Adaptierungen (zB Elektroinstallationen, Lärmschutz) oder Anmietung von gekühlten Lagerräumen;
- Anstellung von Personal;
- Aufstellung der Server zu Heizzwecken bei Dritten gegen Entgelt;
- Abschluss eines Strombezugsvertrages.
Ob die Tätigkeit im Rahmen eines Solo- oder Poolminings erfolgt, ist laut Wartungserlass für die Einordnung irrelevant.
Du möchtest herausfinden, wie deine Miningaktivität einzuordnen und zu besteuern sind? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!
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Rz 6178m: Der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden, führt gemäß § 27b Abs. 2 Z 2 EStG zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kryptowährungen. Darunter sollen Einkünfte fallen, die für einen Beitrag zum Betrieb des Netzwerks bzw. zur Aufrechthaltung einer Blockchain gewährt werden. Daher fallen unter den Einkünftetatbestand insbesondere block-rewards und Transaktionsgebühren, die im Rahmen der Blockerstellung erzielt werden, unabhängig davon, welcher Konsensalgorithmus zur Anwendung gelangt (siehe dazu Rz 6178g; siehe aber Rz 6178r zur Ausnahmeregelung für den Erwerb im Rahmen des (Delegated) Proof-of-Stake-Algorithmus). Insbesondere sind sämtliche Einkünfte aus einer Mining-Tätigkeit – sowohl aus eigenständigem Mining als auch im Rahmen eines „Mining Pools“ (siehe dazu Rz 6178g) – nach § 27b Abs. 2 Z 2 EStG steuerpflichtig (siehe zur Abgrenzung zum Gewerbebetrieb Rz 5428a). Einkünfte, die im Rahmen von „Cloud Mining“ erzielt werden, können nur dann zu Einkünften nach § 27b Abs. 2 Z 2 EStG 1988 führen, wenn bestimmte abgrenzbare Hardwarekomponenten beim Cloud Mining-Dienst gemietet bzw. gekauft werden. Liegt lediglich eine Beteiligung an einem ideellen Anteil an den Gesamtaufwendungen und Gesamteinkünften des Cloud Mining-Dienstes vor, liegen keine laufenden Einkünfte vor, sondern ein Anschaffungsvorgang.
Rz 6178n: Der Begriff der Transaktionsverarbeitung ist dabei weit zu verstehen und umfasst auch Leistungen wie die Speicherung einer vollständigen Kopie der Blockchain, die Verarbeitung von speziellen Transaktionen sowie die Teilnahme an Entscheidungsprozessen zu den Regelungen für den Aufbau und die Organisation der Blockchain („Governance“). Aus diesem Grund fallen auch Vergütungen für Masternodes grundsätzlich unter § 27b Abs. 2 Z 2 EStG.
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Ab Randzahl 5426ff werden Aussagen zur Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung bei Wertpapieren um Kryptowährungen ergänzt.
Rz 5426: Der wiederholte, auf die Schaffung einer dauernden Erwerbsquelle durch Ausnutzung von Kursschwankungen gerichtete An- und Verkauf von Wertpapieren kann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse einen Gewerbebetrieb darstellen. Dies gilt auch für den An- und Verkauf von Kryptowährungen.
Rz 5427: Bei der Verwaltung von Wertpapierbesitz gehören die Umschichtungen von Wertpapieren, somit Kauf und Verkauf durch Einschaltung von Banken, (grundsätzlich) noch zur privaten Vermögensverwaltung; bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren. Dies gilt ebenso für sonstige derivative Finanzinstrumente. Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet daher die Grenze zur gewerblichen Betätigung nur in besonderen Fällen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung („bankentypische Tätigkeit“) einen Gewerbebetrieb ausmacht. Allein eine sehr hohe Anzahl an Transaktionen wird in der Regel noch keinen Gewerbebetrieb begründen. Ebenso kann eine Fremdfinanzierung ein Indiz für eine Gewerblichkeit darstellen, diesem kommt aber keine maßgebliche Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Verwaltung von Kryptowährungen.
Rz 5428: Folgende demonstrativ angeführten Indizien lassen der Verkehrsauffassung nach – ausgehend vom Kriterium des „Umfanges der Tätigkeit bzw. des Ausmaßes“ -auf einen Gewerbebetrieb schließen:
- Ausüben der Tätigkeit als Hauptberuf (Haupteinnahmequelle),
- Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften sowie die Beschäftigung von Angestellten,
- Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen,
- systematische Ausnutzung von Marktschwankungen durch Verwendung von EDV-gestützten Simulationsmodellen
- Anbieten von Wertpapier- oder Kryptowährungsgeschäften an eine breite Öffentlichkeit,
- Abschluss von Geschäften auf fremde Rechnung,
- Einsatz einschlägiger beruflicher Erfahrungen und Mittel (Branchenkenntnisse, Know-how),
- Geschäftsverbindungen,
- Einflussnahmemöglichkeiten auf Preishöhe und Konditionen,
- Anzahl der getätigten An- und Verkäufe,
- planmäßige und nachhaltige Fremdfinanzierung der Wertpapier- oder Kryptowährungsgeschäfte.
Unsere Anmerkung zu Rz 5428:
In der RZ 5428 wurde eine weiteres „neues“ Indiz für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes aufgenommen: „systematische Ausnutzung von Marktschwankungen durch Verwendung von EDV-gestützten Simulationsmodellen“. Die Formulierung „Verwendung von EDV-gestützten Simulationsmodellen“ ist unbestimmt und missverständlich. Sollte mit der Formulierung das systematische Ausnützen von Marktschwankungen mittels Tradingsoftware gemeint sein, ist auf Folgendes hinzuweisen: Da die Anzahl der Transaktionen für sich allein schon kein geeignetes Kriterium für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs ist, kann die Verwendung von Software, die nur dazu dient, Transaktionen effizient auszuführen, keine Relevanz beigemessen werden. Auch in einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ( FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. 8. 2007 – 3 K 5109/03 B) wurde im Falle eines Daytraders trotz Verwendung von hochleistungsfähigen Computern und entsprechender Tradingsoftware die Gewerblichkeit verneint, da diese Form des Internethandels aufgrund des technischen Fortschritts und der Öffnung der Kapital- und Börsenmärkte nicht nur auf den Kreis der institutionellen Anleger oder anderer an der Börse zum Handel zugelassener Personen beschränkt ist, sondern jedem Anleger gleichermaßen zugänglich ist, der über einen Computer mit Internetzugang verfügt. Da der Daytrader nach der Verkehrsanschauung und dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht wie ein Wertpapierhändler tätig wurde und auch keine sonstigen für einen privaten Anleger ungewöhnliche Verhaltensweisen vorlagen, verneinte der Senat in dieser Entscheidung eine Gewerblichkeit.
Du möchtest herausfinden, wie deine Krypto-Tradingaktivitäten einzuordnen und zu besteuern sind? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!
Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.
Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Aktualisiert am 23.04.2024
Woher weiß das Finanzamt von deinen Kryptowährungen und was kannst du tun, um dich vor einer Strafe zu schützen? Die Expertinnen und Experten von cryptotax erklären dir alles zum Thema Krypto-Steuer umgehen und Selbstanzeige in Österreich: Krypto-Steuerhinterziehung, Selbstanzeigen, Strafverfahren und wo du Hilfe bekommst!
Unsere aktuelle Anleitung zu Krypto Steuern in Österreich findest du hier!
Teilen Krypto-Plattformen Kunden-Daten mit dem Finanzamt?
Im Sommer 2023 häuften sich die Spekulationen zu einem Datenpaket, das die deutschen Finanzbehörden in Nordrhein-Westfalen von einer Krypto-Plattform – bitcoin.de – erhalten hatten.
Darin soll das Finanzamt nach möglichen Steuerschuldnern und -schuldnerinnen gesucht haben, die ihre Kryptowährungen nicht in der Steuererklärung angegeben hatten.
Es ging dabei um Tausende Krypto-Anleger und -Anlegerinnen und ihre Krypto-Gewinne ab dem Jahr 2017.
Es ist üblich, dass die deutschen Finanzbehörden, oder auch anderer Länder, solche Erkenntnisse mit dem österreichischen Finanzamt teilen.
Es ist anzunehmen, dass die Finanzbehörden nun auch Daten-Auskünfte von anderen Krypto-Plattformen fordern werden.
Wie wird das Finanzamt in Zukunft von deinen Krypto-Assets erfahren? Lies hier weiter: Ab 2026 werden deine Kryptowährungen automatisch dem Finanzamt gemeldet – DAC 8 Überblick
Krypto-Steuerhinterziehung: Wie kann ich mich vor einer Strafe schützen?
Wenn du bisher immer alles richtig in deiner Steuererklärung angegeben hast, musst du keine Angst haben.
Wir empfehlen jedoch allen Krypto-Begeisterten in Österreich, die ihre Einkünfte bisher nicht versteuert haben, das möglichst rasch nachzuholen.
Wenn das Finanzamt bereits über deine Krypto-Einkünfte Bescheid weiß, ist es nämlich meist zu spät um noch ohne Strafe davonzukommen!
Du kannst einfach einen Termin bei unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich buchen, um deinen individuellen Fall zu besprechen: gemeinsam finden wir eine gute Lösung!
Ist eine Selbstanzeige nötig?
Mit einer Selbstanzeige und zugehöriger Offenlegung deiner Transaktionshistorie und Steuerberechnung kannst du, wenn du das ganze rechtzeitig machst, ohne Strafe deine Steuer nachzahlen.
Wenn allerdings schon eine Prüfung eingeleitet oder ein konkreter Verdacht da ist, musst du neben der Nachzahlung deiner Steuer auch mit einer Strafe rechnen.
Wie viel Steuer muss ich bei einer Selbstanzeige bezahlen?
Bei Selbstanzeigen gilt es Details in Bezug auf die unterschiedlichen Steuersätze und Steuerregeln zu beachten. Grundsätzlich werden deine nicht versteuerten Krypto-Einkünfte mit jenem Steuersatz und jenen Besteuerungsregeln besteuert, die im jeweils betroffenen Jahr galten.
In Österreich gab es mit den Jahren 2022 und 2023 große Änderungen in der Besteuerung von Kryptowährungen. Je nachdem, welches Jahr von der Selbstanzeige betroffen ist, können ein anderer Steuersatz und auch andere Besteuerungsregeln Anwendung finden!
Wir haben dir in den nächsten Abschnitten die Eckpunkte nach Jahren zusammengefasst! Für individuelle Beratung buch‘ einfach unsere Online-Steuerberatung – persönlich und flexibel für ganz Österreich.
Krypto-Steuern bis inklusive 2021
Wenn du deine Krypto-Gewinne zum Beispiel von 2015 bis 2021 nicht versteuert hast, dann gelten die alten Besteuerungsregeln:
Bis zum Jahr 2021 sind Krypto-Gewinne mit dem progressiven Steuersatz (zwischen 0% und 55% je nach Einkommen) des betroffenen Jahres zu besteuern. Dies ist derselbe Steuersatz, der z.B. auch für nichtselbstständige Arbeit entrichtet werden muss, und richtet sich nach der Gesamthöhe deines Einkommens in einem Jahr.
Beachte: Auch die Steuerstufen im progressiven Steuersatz wurden in den letzten Jahren immer wieder angepasst.
Bis einschließlich 2021 galt außerdem, dass der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung besteuert wird. Das bedeutet, dass bei jedem Tauschvorgang zwischen Kryptowährungen oder zwischen Kryptowährung und Euro berechnet wurde, wie hoch dein Gewinn oder Verlust im Vergleich zu den Anschaffungskosten war.
Außerdem galt, dass Kryptowährungen, die länger als ein Jahr gehalten wurden, steuerfrei verkauft werden konnten.
Beachte: Mittlerweile zählt nur noch zum Altvermögen, was vor dem 1. März 2021 gekauft wurde und dann länger als ein Jahr gehalten wurde. Diese Kryptowährungen können auch weiterhin steuerfrei verkauft werden.
Bei den Einkünften aus Kryptowährungen gab es die wichtige Unterscheidung zwischen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 31 EStG) und Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG). Einkünfte aus Spekulationsgeschäften sind Gewinne oder Verluste aus Verkäufen von Kryptowährungen. Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG) ergeben sich hingegen üblicherweise, wenn du z.B. Belohnungen (Rewards) für etwas bekommen hast.
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt EUR 440,00 nicht überschreiten. Auch für Einkünfte aus Leistungen muss keine Steuer bezahlt werden, wenn ein Betrag von EUR 220,00 nicht überschritten wird.
Leider können Einkünfte aus Leistungen nicht mit Spekulationsverlusten ausgeglichen werden. Wenn du also in einem Jahr mit dem Verkauf von Kryptowährungen Verluste erlitten hast, kannst du diese bedauerlicherweise nicht verwerten und deine Einkünfte aus Leistungen werden wie vorgesehen besteuert.
Krypto-Steuern im Jahr 2022
Für Einkünfte ab dem 1. März 2022 gelten neue Besteuerungsregeln. Du kannst auch beantragen, dass die neuen Besteuerungsregeln bereits ab dem 1. Jänner 2022 gelten.
Das Wichtigste: Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen werden nicht mehr besteuert. Erst wenn du deine Kryptowährungen in Euro (oder eine andere Fiat-Währung) tauscht, werden Gewinne oder Verluste berechnet und diese müssen versteuert werden.
Ebenso fällt in die Besteuerung, wenn du deine Kryptowährungen in NFTs tauscht, oder mit Kryptowährungen für etwas bezahlst, z.B. Dienstleistungen und Waren. In diesen Fällen wird ebenso berechnet, ob du deine Kryptowährungen mit Gewinn oder Verlust veräußert hast.
Beachte: Ab 2022 zählen Krypto-Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und werden idR wie andere Kapitaleinkünfte mit dem Steuersatz von 27,5% besteuert (nicht mit dem progressiven Steuersatz wie in den Jahren davor).
Ab 2022 ist es, anders als bis 2021, außerdem möglich, laufende Einkünfte (Lending-Rewards u.ä.) mit Verlusten aus Kryptowährungsverkäufen (gegen Fiat-Währung, siehe oben) im gleichen Kalenderjahr gegenzurechnen.
Außerdem können ab 2022 Krypto-Einkünfte mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, sofern sie dem gleichen Steuersatz unterliegen (z.B. Gewinne/Verluste aus Aktien). Das heißt, du kannst hier einen Verlustausgleich durchführen und vielleicht sogar zu viel bezahlte KESt im Wege der Steuererklärung rückerstattet bekommen.
Alles zum Thema Verlustausgleich, haben wir dir hier zusammengefasst: Krypto Verluste gegenrechnen: Steuerliche Optimierung von Krypto-Einkünften in Österreich
Krypto-Steuern im Jahr 2023
Falls du deine Krypto-Einkünfte nicht in deiner Steuererklärung 2023 angibst, gilt bei einer Selbstanzeige in späteren Jahren, dass ab 2023 die Anschaffungskosten mit dem gleitenden Durchschnittspreisverfahren berechnet werden.
Diese Berechnungsmethode haben wir hier erklärt: Krypto Steuern berechnen: Gleitender Durchschnittspreis
Ansonsten gelten im Jahr 2023 die gleichen Steuerregeln, wie im Jahr 2022. Mehr Infos dazu findest du in unserem kostenlosen Krypto Steuer Guide!
Was für alle Jahre gilt
- NFTs können nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden. Für Verkäufe innerhalb der Jahresfrist gilt der progressive Einkommenssteuersatz.
- Verluste aus Kryptowährungen bzw. Kapitalvermögen können nicht ins nächste Jahr mitgenommen werden.
- Altvermögen, das vor dem 1.3.2021 gekauft wurde, kann auch später noch steuerfrei verkauft werden (sofern es länger als ein Jahr gehalten wurde).
- Es fallen sogenannte Anspruchszinsen an, wenn man Steuern zu spät bezahlt, wie es bei einer Selbstanzeige der Fall ist. In manchen Fällen setzt das Finanzamt auch einen Verspätungszuschlag fest.
- Der ausstehende Steuerbetrag muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Einkommensteuerbescheides an das Finanzamt überwiesen werden.
Du hast noch Fragen zu deinem konkreten Fall? Buch‘ einfach eine Online-Steuerberatung mit unseren auf Krypto-Einkünfte spezialisierten Steuerberater:innen!
Kryptowährung Steuer umgehen: Ist das möglich?
Nein, wenn du zum Zeitpunkt deiner Einkünfte in Österreich gelebt hast, dann musst du deine Steuer auch hier bezahlen. Gerade der Fall von bitcoin.de zeigt auch, dass das Finanzamt zwar nicht immer sofort bei dir vor der Türe steht aber auch Jahre später noch anklopfen kann.
Alle Fragen zu Krypto-Steuern in Österreich beantworten wir hier!
Was passiert, wenn man Einkünfte aus Kryptowährungen nicht versteuert?
Wenn du deine Einkünfte wissentlich nicht versteuerst oder dich damit abfindest, dass du womöglich Steuern zahlen müsstest und es nicht tust, dann machst du dich der Abgabenhinterziehung strafbar. Die Höhe der Strafe hängt davon ab:
- wie viele Jahre betroffen sind
- wie hoch der hinterzogene Steuerbetrag war
- ob du schon Mal Steuern hinterzogen hast
- ob du nur grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hast.
Achtung! Vorsatz ist bereits das ernstlich für möglich halten einer Hinterziehung – wenn du also weißt, dass du wahrscheinlich Steuern zahlen müsstest, dich aber damit abfindest es nicht zu tun.
Die Strafe kann bis zum zweifachen des hinterzogenen Steuerbetrags betragen, wobei sie sich auf mindestens 10% davon bemisst.
Zusätzlich ist natürlich die Steuer nachzubezahlen.
Krypto: Was passiert, wenn man keine Steuererklärung macht?
Gibst du keine Steuererklärung ab, obwohl du das eigentlich müsstest, begehst du eine Abgabenhinterziehung.
Wenn du Krypto-Einkünfte gehabt hast, und sich daraus eine Steuer ergibt, musst du grundsätzlich immer eine Steuererklärung abgeben.
Wie erfährt das Finanzamt von Bitcoin und anderen Krypto-Gewinnen?
Das Finanzamt in Österreich kann auf verschiedensten Wegen von deinen Kryptowährungen erfahren, hier sind ein paar Beispiele:
- Eine Möglichkeit ist die Datenweitergabe von Börsen wie bei bitcoin.de in Deutschland.
- Eine weitere Möglichkeit ist die Meldung von Banken im Rahmen von Vorsichtsmaßnahmen zur Geldwäscheprävention.
- Es kann aber auch sein, dass im Rahmen einer anderen Überprüfung Daten von dir gefunden werden, die dann näher untersucht werden.
- Ein Klassiker sind auch Anzeigen aus dem Bekanntenkreis.
Kann das Finanzamt Kryptowährungen einsehen?
Wenn das Finanzamt dir deine Walletadresse(n) zuordnen kann, sieht es natürlich welche Bestände du hast, da die Blockchain öffentlich einsehbar ist.
Wann muss ich Krypto in der Steuererklärung angeben?
Wenn du steuerpflichtige Einkünfte aus Kryptowährungen hast, dann musst du die in der Steuererklärung angeben. Welche Gewinne und Einkünfte steuerpflichtig sind, kannst du ganz einfach auf unserer Website nachlesen.
Wie prüft das Finanzamt Krypto-Gewinne?
Im Rahmen einer Überprüfung musst du alle relevanten Unterlagen offenlegen.
Das heißt, dass du Börsenauszüge, Wallet-Adressen und andere relevante Daten dem Finanzamt zur Überprüfung zur Verfügung stellen musst.
Wie kann mir ein Steuerberater für Kryptowährungen nun helfen?
Enzinger Steuerberatung ist mit der Marke cryptotax bereits seit Jahren spezialisiert in dem Bereich und kann dir natürlich deine Fragen beantworten.
Gemeinsam mit unserem Partnerunternehmen questr.io können wir dir auch dabei helfen deine Krypto-Daten richtig zu dokumentieren und die relevanten Zahlen für deine Steuererklärung zu berechnen.
Ob du dann mit unserer Hilfe selbst deine Erklärung ausfüllst, oder ob wir gleich alles übernehmen sollen, bleibt dann dir überlassen! Zu unseren Leistungen.
Krypto: Kann ich einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung entgehen?
Am einfachsten kannst du einem Strafverfahren entgehen, indem du gemeinsam mit uns zuerst deine Krypto-Assets richtig dokumentierst und wir dann im nächsten Schritt eine Selbstanzeige für dich beim Finanzamt einbringen.
In den letzten Jahren konnten wir zahlreiche Kundinnen und Kunden in solchen Fällen begleiten.
Achtung! Der Zeitpunkt ist hier entscheidend, wenn bereits Ermittlungen gegen dich eingeleitet worden sind, zum Beispiel eine Finanzamtsprüfung oder dem Finanzamt deine Hinterziehung bereits bekannt ist, könnte es schon zu spät für die Straffreiheit sein.
Wir empfehlen die daher nicht zu warten, sondern deine Krypto-Steuer jetzt gemeinsam mit uns in Ordnung zu bringen!
Wenn du Fragen zur korrekten Dokumentation von Kryptowährungen hast, dann vereinbare einen Termin für eine Steuertool-Beratung!
Wenn du weitere Fragen zu Besteuerung, Eintragung in deine Steuererklärung oder zu Strafen bei Steuerhinterziehung hast, dann buch bitte gleich eine Online-Steuerberatung bei unseren Expert:innen!
Auf crypto-tax.at kannst du Online-Steuerberatungen mit unseren Expert:innen buchen. Auch persönliche Termine bei uns in Graz sind möglich. Wir besprechen mit dir, wie dein individueller Fall gelöst werden kann, damit du dir Steuern und Sorgen sparst.
Außerdem erweitern wir stetig unser Angebot an kostenloser Online-Information. Du findest aktuelle Infos in unserem Newsletter und auf Facebook, Instagram, und LinkedIn. Auch auf Youtube gibt es unseren cryptotaxat-Kanal, damit du immer top informiert bleibst.
Enzinger Steuerberatung bietet natürlich auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Alle Infos zu unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich kannst du hier nachlesen: Online-Steuerberater in Österreich: Alle Infos zu Kosten und Ablauf
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Zur aktuellen Anleitung geht’s hier!
In diesem einfachen Schritt-für-Schritt Guide für die Krypto-Steuererklärung 2022 zeigen wir dir, wie du Kryptowährungen selbst in deine Steuererklärung aufnehmen kannst.
Auf crypto-tax teilen unsere Expertinnen und Experten bei der Enzinger Steuerberatung kostenlose Tipps und Infos für die Krypto-Community in Österreich.
Krypto Steuererklärung in Österreich: Wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?
Die Frist zur Abgabe deiner Steuererklärung 2022 in Österreich ist Ende Juni 2023.
Ohne Steuerberater musst du spätestens am 30.06.2023 eine Steuererklärung für deine Krypto-Einkünfte elektronisch über FinanzOnline übermitteln.
Mit Steuerberater kannst du deine Steuererklärung für 2022 jedoch auch einige Monate später noch einreichen – hier geht’s zur Online-Beratung mit den Krypto-Profis in unserer Steuerberatungskanzlei!
Wie muss ich Kryptowährungen in Österreich versteuern?
Österreichs führende Krypto-Steuerberaterin Natalie Enzinger und ihr Experten-Team erklären dir in diesem Beitrag Schritt für Schritt wie du deine Kryptowährungen selbst in deine Steuererklärung eintragen kannst.
Steuererklärung in Österreich – Wie kann man Gewinne aus Kryptowährungen versteuern?
Wir zeigen Dir in diesem Abschnitt, wie du die richtigen Formulare freischalten kannst und wie die neuen Felder für Krypto-Gewinne aussehen!
Wichtig: Da deine Kryptowährungs-Einkünfte ab dem Jahr 2022 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, musst du eine eigene Beilage (Beilage E1kv für Kapitalvermögen) im Zuge einer Meldung an das Finanzamt (sogenannter „Erklärungswechsel“) freischalten lassen.
Wie beantrage ich einen Erklärungswechsel für das Versteuern meiner Kryptowährungen?
Im FinanzOnline findest du unter „Weitere Services“ unter „Anträge“ den Punkt „Erklärungswechsel“ zur Auswahl.
Im nächsten Schritt musst du deine Steuernummer eingeben und den Punkt „Wechsel zur Einkommensteuererklärung bzw. Änderung der Tätigkeit“ anklicken.
Es wird dir nun folgendes Formular angezeigt:
Bei „Einkünfte“ im Drop-Down-Menü „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ auswählen.
Bei „Art“ entweder „Einkünfte aus der Überlassung von Kapital“ oder „Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen“ oder „Einkünfte aus Derivate“ auswählen.
Welche Art Krypto-Einkommen hattest du?
Welche Art du auswählst, hängt davon ab, welche Einkünfte du überwiegend im Jahr 2022 hattest. Leider kann man nur einen Punkt auswählen.
„Einkünfte aus der Überlassung von Kapital“ wäre z.B. Lending und Mining.
„Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen“ ist der Verkauf von Kryptowährungen.
Bei „Genauer Bezeichnung“ musst du eine kurze Beschreibung deiner Krypto-Einkünfte hinzufügen.
Das Feld „Beginn der Tätigkeit“ ist ebenfalls als Pflichtfeld auszufüllen.
In diesem Formularteil ist nur deine Anschrift (Land, PLZ, Ort, Straße und Hausnummer) einzutragen, die restlichen Felder sind nicht auszufüllen.
Im letzten Formularteil sind nur 2 Felder verpflichtend auszufüllen
Voraussichtlicher Gewinn im Eröffnungsjahr: Hier musst du deinen geschätzten steuerpflichtigen Gewinn aus Kryptowährungen eintragen.
Voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr: Hier musst du deinen geschätzten steuerpflichtigen Gewinn aus Krypto-Einkünften für das Folgejahr eintragen.
Diese Information dient dem Finanzamt dazu dir auf Basis der mitgeteilten Werte eine Einkommensteuervorauszahlung vorzuschreiben.
Da die Werte nur Schätzungen darstellen und sich deine Einnahmen aus Kryptowährungen ändern können, kannst du diese Werte auch im Nachhinein durch Antrag deinerseits anpassen. Wie das funktioniert, werden wir in einem weiteren Beitrag erklären – um informiert zu bleiben, folge uns am Besten auf unseren Social Media Kanälen Facebook, Instagram und LinkedIn.
Du kannst den Antrag dann durch Klicken auf „Prüfen und Einbringen“ übermitteln und üblicherweise wird das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ gleich oder spätestens am nächsten Tag freigeschalten.
Wie gibt man Krypto in Österreich in der Steuererklärung 2022 an?
Du findest nun in der Beilage E1kv (Einkünfte aus Kapitalvermögen) im Punkt 1.3.5 „Einkünfte aus Kryptowährungen“ auch Eintragungsfelder für „laufende Einkünfte von Kryptowährungen“, „Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen“ bzw „Verluste aus realisierten Wertsteigerungen“.
Krypto: Was sind laufende Einkünfte in Österreich?
Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sind Mining, Lending bzw. Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen.
Solche Krypto-Einkünfte musst du im Zeitpunkt des Zuflusses am Wallet oder Börse/Exchange in Euro umrechnen und diesen Wert in die Kennzahl 171 oder 172 eintragen.
Ob du deine Kryptowährung in Euro oder anderes gesetzliches Zahlungsmittel umgewechselt hast, ist für die Besteuerung irrelevant.
Was sind Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen beim Versteuern von Kryptowährungen in Österreich?
Realisierte Wertsteigerungen von Kryptowährungen sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die ab dem 01.03.2021 erworben wurden.
Unter Veräußerung fällt der Verkauf gegen gesetzliches Zahlungsmittel (z.B. Euro, USD) und der Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter oder Leistungen – z.B. auch der Kauf von NFTs.
Alles zu NFTs und Steuern in Österreich findest du hier.
Explizit keine Veräußerung stellt der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung dar.
Für Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 erworben wurde, gelten allerdings die alten Besteuerungsregeln weiterhin, d.h. sofern die jeweilige Kryptowährung mehr als ein Jahr gehalten wurde, fällt keine Steuer an.
Hattest du inländische oder ausländische Einkünfte aus Kryptowährungen?
Bei der Krypto Steuer in Österreich für das Jahr 2022 ist zu beachten: Weil Kryptowährungen nun wie Kapitalvermögen versteuert werden, wird auch bei Kryptowährungen unterschieden, ob deine Einkünfte aus dem Inland oder aus dem Ausland zugeflossen sind.
Was heißt dies für deine Krypto-Steuererklärung in Österreich?
Im Bild siehst du, dass inländische und ausländische Einkünfte in verschiedene Felder eingetragen werden müssen.
Einfach gefragt: Wo hast du deine Kryptowährungen gegen ein gesetzliches Zahlungsmittel (das sind Euro, Dollar, usw.) getauscht?
Hat diese Plattform, Exchange oder dein Broker ihren Sitz im Inland, sind es inländische Kapitaleinkünfte.
Liegt der Sitz im Ausland, sind deine Gewinne aus Kryptowährungen in der Regel ausländische Kapitaleinkünfte – außer das Unternehmen hat doch einen Sitz im Inland, der die Tauschvorgänge in Fiat für dich abwickelt!
Wie du herausfindest, ob in- oder ausländische Kapitaleinkünfte angefallen sind, zeigen wir dir am Beispiel von Bitpanda und Binance.
Wo liegt der Sitz von Bitpanda? Ist Bitpanda deutsch?
Wer danach googelt, findet die Antworten Österreich und Deutschland. Was stimmt? Suche nach dem Impressum und du findest heraus, dass die Bitpanda GmbH ihren Sitz in Österreich hat. Die Bitpanda Asset Management GmbH hingegen hat ihren Sitz in Deutschland. Daneben gibt es noch weiter Bitpanda-Unternehmen mit Sitz in Österreich.
Du musst somit auf deinem Account nachsehen, mithilfe welcher dieser Firmen du deine Kryptowährungen gegen Euro getauscht hast – und wo deren Firmensitz liegt.
Wo liegt der Sitz von Binance?
Beim Googeln, wo der Firmensitz von Binance liegt, kann man schnell an seine Grenzen stoßen. Die Binance Webseite hat kein „Impressum“, das man befragen könnte. Wer näher hinsieht findet die verschiedensten Firmensitze von Binance.
Binance hat jedoch in Österreich im Jahr 2022 einen Firmensitz gegründet: die Binance Austria GmbH.
Wieder musst du auf deinem Account nachzusehen, welche der Binance-Niederlassungen für deine Tauschgeschäfte zwischen Kryptowährung und gesetzlichem Zahlungsmittel (Euro, Dollar, usw.) verantwortlich ist.
Idealerweise zeigt dein Krypto-Steuer-Tool (wie Blockpit, CoinTracking, Accointing, Koinly, u.ä.) dir diese Unterscheidung zwischen ausländischen und inländischen Kapitaleinkünften an.
Ersetzt ein Steuertool für Kryptowährungen den Steuerberater?
Wir von cryptotax und der Enzinger Steuerberatung sind seit Jahren auf die Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich spezialisiert und haben täglich mit den verschiedensten Fällen und unterschiedlichen Krypto-Steuer-Tools zu tun.
Steuertools sind sehr hilfreich und notwendig, jedoch kann es zu kleinen und großen Fehlern bei der Dokumentation, Zuordnung und damit der Berechnung deiner Krypto-Gewinne kommen.
Bei Krypto-Datenproblemen arbeiten wir außerdem eng mit unserem Partner, den Krypto-Daten-Expert:innen von questr, zusammen, um unseren Klientinnen und Klienten ein volles Service anbieten zu können.
Die spezialisierten Steuer-Expertinnen und -Experten von cryptotax gehen auf deinen konkreten Fall ein, helfen dir bei der Lösung von Problemen und optimieren deine Steuern, damit du nicht zu viel an das Finanzamt zahlst!
Die Kosten für deine Steuerberatung können außerdem steuerlich abgesetzt werden.
Wie viel Steuern auf Kryptowährung in Österreich?
Ab 01.03.2022 wurden die neuen Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen eingeführt, d.h. grundsätzlich fällt ab 01.03.2022 ein Steuersatz von 27,5% auf laufende Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen aus Kryptowährungen an. Was laufende Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen aus Kryptowährungen sind, haben wir oben beschrieben.
Es gelten also im Jahr 2022 zwei verschiedene Steuerregeln für Kryptowährungen.
Damit du aber für das Jahr 2022 keine zwei Rechtslagen (die alte Rechtlage 01.01.-28.02.22 und die neue Rechtslage 01.03.-31.12.22) abbilden bzw. erklären musst, hat der Gesetzgeber eine Optionsmöglichkeit verankert, die besagt, dass Kryptowährungen, die im Zeitraum 01.01.-28.02.2022 steuerpflichtig realisiert wurden, auf Antrag des Steuerpflichtigen, bereits als Einkünfte im Sinne der neuen Regelungen behandelt werden können.
Kommt es daher im Jänner 2022 oder Februar 2022 zu steuerpflichtigen Einkünften, kann auf diese Einkünfte bereits die Neuregelung hinsichtlich Sondersteuersatz (27,5%) bzw. Verlustausgleich zur Anwendung gelangen.
Das richtige Versteuern von Bitcoin und anderen Kryptowährungen 2022
Laut Ansicht der BMF (Rz 6103k Einkommensteuerrichtlinine) kommt die Tauschausnahme für den Tausch von Kryptowährungen gegen Kryptowährungen – dass also keine Steuer anfällt, wenn du eine Kryptowährung in eine andere Kryptowährung tauscht – auch bei Inanspruchnahme der Option NICHT zur Anwendung.
Die Ansicht, dass in die Bestimmung zur Steuerneutralität des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung nicht hineinoptiert werden kann, ist unseres Erachtens jedoch nicht im Wortlaut der Optionsbestimmung gedeckt und konterkariert auch den Zweck der Übergangsbestimmung.
Sollte dies für deinen Fall relevant sein – eine Beratung hierzu zahlt sich auf alle Fälle aus: Unsere Krypto-Steuer Expertinnen und Experten helfen dir gerne weiter – hier geht’s zur Terminbuchung!
Die Optionsbestimmung für Jänner und Februar 2022
Die Optionsbestimmung hat den Zweck, dass für das gesamte Jahr 2022 einheitlich durch Anwendung der Option die neue Rechtlage angewendet werden kann.
Dies ist im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgehensweise erforderlich, da man ansonsten für die Steuererklärung 2022 zwei verschiedene Rechtslagen berücksichtigen müsste.
Der Aussage in den Einkommensteuerrichtlinien folgend, hätte der Steuerpflichtige für den Zeitraum 01.01. bis 28.02. sämtliche Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen untereinander darzustellen und durch Option mit 27,5% anstatt mit persönlichen Einkommensteuersatz zu besteuern.
Dies ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, da die am Markt zur Verfügung stehenden Krypto-Steuertools für ein und dasselbe Kalenderjahr nicht zwei unterschiedliche Berechnungssystematiken zulassen.
Unser Tipp: Hast du im Zeitraum 01.01. bis 28.02.2022 betraglich relevanten Tauschvorgänge zwischen verschiedenen Kryptowährungen gehabt, kannst du mittels schriftlicher Beilage inkl. Begründung zur Steuererklärung 2022 auf die Steuerneutralität des Tausches zwischen Kryptowährungen bestehen bzw. dies rechtlich im Wege eines Rechtsmittelverfahrens durchsetzen. Wir von cryptotax helfen Dir dabei gerne!
Krypto-Steuererklärung 2022: Die Zusammenfassung
Frist zur Einreichung deiner Steuererklärung auf FinanzOnline: 30.06.2022
Über eine Steuerberatungskanzlei kannst du deine Steuererklärung einige Monate später abgeben.
Einige Schritte und Formulare sind nötig, um deine Krypto-Einkünfte im FinanzOnline selbst eintragen zu können (siehe unsere Schritt-für-Schritt Anleitung oben).
Im Jahr 2022 gelten zwei verschiedene Rechtslagen – im Jänner und Februar gilt die alte Regelung und ab März die neue Regelung.
Es gibt jedoch die Option die neue Regelung auf Jänner und Februar anzuwenden.
Brauchst du zusätzliche Hilfe bei der Eintragung deiner Krypto-Einkünfte in deine Steuererklärung? Willst du mehr zur korrekten Besteuerung deiner Kryptowährungen erfahren?
Buche eine Beratung bei Österreichs führender Steuerberatungskanzlei für Kryptowährungen auf www.crypto-tax.at!
Folge uns auf Facebook, Instagram, und LinkedIn für alles rund um Kryptowährung und Steuern in Österreich!
Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Das BMF hat mit 14.04.2023 den finalen EStR-Wartungserlass 2023 veröffentlicht. Die Finalfassung des endgültigen ESTR-Wartungserlass 2023 findest du hier.
Was sind Einkommensteuerrichtlinien?
Die Einkommensteuerrichtlinien stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. In der Praxis spielen die Einkommensteuerrichtlinien eine große faktische als auch praktische Rolle, da die Finanzämter die darin enthaltenen Aussagen bei der Abgabenbemessung berücksichtigen.
Wir haben für dich hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Abgrenzung Gewerbebetrieb zu Vermögensverwaltung (Krypto-Trading)
Abgrenzung zwischen gewerblicher Transaktionsverarbeitung (Mining) und Vermögensverwaltung
Abgrenzung Krypto-Altvermögen und Krypto-Neuvermögen bzw. Krypto-Tausch
Anschaffung mehrere Tranchen einer Kryptowährung – Verbrauchsreihenfolge
Abzugsverbot von Werbungskosten im Zusammenhang mit Krypto-Einkünften
Kryptowährungbegriff und Definitionen
Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen (Lending, Liquidity Providing)
Entgelte für die Transaktionsverarbeitung
Einkünfteermittlung lfd. Einkünfte
Ausnahme Airdrops, Bounties, Hardforks
Diebstahl, Betrug, Abhandenkommen von Kryptowährungen
Ausnahme für den Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung
Wichtige Infos zum Thema Kryptosteuer in Ö
Im Webinar mit Moritz Nold von CoinTracking bespricht Natalie Enzinger die Besteuerung von Krypto in Österreich. In diesem Video findest du Wissenswertes zum Thema Kryptosteuer 2022 in Österreich. Natalie Enzinger beantwortet die Fragen von Moritz Nold (CoinTracking) zu Themen wie Trading, Staking oder NFTs.
Wie unterscheiden sich Spot-Trading und Future-Trading und was gilt es dabei steuerlich zu beachten?
Ob mit Bitcoin, Ethereum oder Solana – Der Handel und Future-Handel mit Kryptowährungen hat steuerliche Auswirkungen. HIER findest du einige Infos zur Besteuerung in 2022.
Können Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen gegengerechnet werden und welche Möglichkeiten zur Verlustverwertung gibt es?
Möglichkeiten aber auch Tücken der 2022 gültigen Rechtslage zum Thema Verlustverwertung findest du HIER.
Wie werden Zuflüsse aus Mining 2022 in Österreich besteuert?
Die steuerlichen Besonderheiten von Mining zB auf Proof-of-Work Blockchains wie Bitcoin, Dogecoin oder Litecoin werden von Natalie Enzinger hier beschrieben
Worauf muss man bei Liquidity Providing und Lending aus steuerlicher Sicht achtgeben?
Automated Market Makers (AMMs) wie Uniswap und Money Markets wie AAVE sind Grundpfeiler von DeFi (Decentralized Finance). Infos, wie Zuflüsse aus Liquidity Providing aktuell in Österreich zu besteuern sind und worauf dabei zu achten ist, findest du HIER.
Werden Zuflüsse aus Staking gleichbehandelt wie Zuflüsse aus Lending?
HIER erfährst du mehr zur steuerlichen Einordnung von Zuflüssen aus Staking, sei es auf Ethereum, Cosmos (ATOM) oder Cardano (ADA)
Warum haben NFTs seit 2022 aus steuerlicher Sicht eine Sonderstellung und worauf gilt es beim Trading mit NFTs zu achten?
NFTs erfreuen sich steigender Beliebtheit, haben seit 2022 jedoch eine Sonderstellung in Bezug auf deren Besteuerung. Worauf beim Trading mit NFTs zu achten ist, erfährst du HIER.
Airdrops sind zumeist ein Grund zur Freude (solange es kein Scam-Token ist) – doch wie wirken sie sich auf die Steuerpflicht aus und was unterscheidet sie von Bounties?
Airdrops sind ein fester Bestandteil des Crypto-Space. Wie und wann Airdrops wie zum Beispiel im Cosmos Ökosystem besteuert werden, erfährst du HIER.
Warum ist die Darstellungsform von Krypto-Transaktionen essenziell und welche Bedeutung haben dabei Crypto Tracking/Tax Tools?
Ohne die Unterstützung von professionellen Crypto Tracking/Tax Tools wie beispielsweise CoinTracking ist die Berechnung der individuellen Krypto-Steuerpflicht aufgrund der hohen Komplexität und Transaktionsanzahl kaum mehr möglich. Worauf bei der Nutzung durch Crypto-User und Steuerberatungskanzleien zu achten ist, erfährst du HIER. Einen Link mit einem Nachlass von 10% auf das gesamte Angebot von CoinTracking, findest du HIER.
Gegen Ende des Webinars mit CoinTracking geht Natalie Enzinger auf weitere Fragen von Zuschauer:innen des Livestreams ein, wie beispielsweise die Unterschiede zwischen Trading mit Hebel (Leverage Trading) und üblichen Trading oder den Einsatz von Altvermögen zum Staken ein. Auch potenzielle weitere Änderungen der Kryptosteuer in Österreich wie zum Beispiel Unterschiede zwischen aktuellen Bewertungsmodellen wie FiFo (First in – First out) und kommenden wie GLD (gleitender Durchschnitt) werden HIER besprochen.
Die gesamte Aufzeichnung des Webinars von Enzinger Steuerberatung und CoinTracking zum Thema Kryptosteuer in Österreich gibt es auf unserem Youtube-Kanal.
Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Vor ein paar Tagen hat das BMF die neuen Formulare für das Jahr 2022 veröffentlicht. Darin findet man in der Beilage E1kv (Einkünfte aus Kapitalvermögen) auch die Eintragungsfelder für laufende Einkünfte (Mining, Lending bzw. Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (Gewinne und Verluste).
Wie bei Kapitalvermögen üblich, ist bei der Eintragung (bei laufenden Einkünften als auch bei den realisierten Wertsteigerungen) in inländische und ausländische Krypto-Einkünfte zu unterscheiden. Als inländische Krypto-Einkünfte sind zB Verkäufe von Neu-Kryptovermögen (ab 01.03.2021 angeschafft) in ein gesetzliches Zahlungsmittel unter Nutzung einer inländischen Plattform oder Broker einzutragen. Werden ausländische Plattformen für den Verkauf von Neu-Kryptovermögen gegen ein gesetzliches Zahlungsmittel verwendet, sind diese Einkünfte unter „ausländische Krypto-Einkünfte“ zu deklarieren.
Es wäre wünschenswert, wenn Krypto-Steuertools die Differenzierung in In- und Ausland in ihren Steuerreports ab 2022 darstellen können.
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Das BMF hat mit 20.10.2022 einen Entwurf der Kryptowährungsverordnung (= KryptowährungsVO) zur Begutachtung veröffentlicht. Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick über die Regelungen im Entwurf geben. Die Begutachtung und die Finalversion der Verordnung bleibt abzuwarten.
Allgemeines
Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde die Besteuerung von Kryptowährungen in die Besteuerung von Kapitalvermögen integriert. Inländische Dienstleister (zB inländische Broker für Kryptowährungen) haben ab 01.01.2024 verpflichtend Kapitalertragsteuer für laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kryptowährungen von Kunden einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Um der Abzugsverpflichtung nachzukommen, muss der Steuerpflichtige Steuerdaten (insbesondere Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten) dem inländischen Dienstleister mitteilen. Die Kryptowährungsverordnung soll nun nähere Vorgaben zur Form der Angabe der Steuerdaten durch den Steuerpflichtigen an den inländischen Dienstleister als Abzugsverpflichteten vorsehen. Zusätzlich sieht die Verordnung nicht nur Regelungen für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs, sondern auch Regelungen für die Besteuerung im Rahmen der Veranlagung vor. So soll zB für Kryptowährungen, die in zeitlicher Aufeinanderfolge erworben werden, der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten angesetzt werden.
Steuerdaten (§ 1 KryptowährungsVO)
Sind dem inländischen Dienstleister als Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. die tatsächlichen Anschaffungszeitpunkte nicht bekannt (weil die Kryptowährung zB auf einem ausländischen Handelsplatz erworben wurde), können diese Informationen vom Kunden wie folgt bekanntgegeben werden:
- Anschaffungsdatum der Kryptowährung oder, wenn der Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge erfolgt ist, der Anschaffungszeitraum
- Anschaffungskosten der betreffenden Kryptowährung unter Anwendung des gleitenden Durchschnittspreises
- Information, ob seit dem Erwerb ein steuerneutraler Tausch im Sinne des § 27b Abs 3 Z 2 zweiter Satz EStG erfolgt ist.
Inhalt und Struktur der Datenübermittlung können vom inländischen Dienstleister vorgegeben werden (zB webbasierte Eingabemaske). Der inländische Dienstleister muss die Angaben des Steuerpflichtigen auf deren Plausibilität prüfen, wobei aber eine standardisierte, automatisationsunterstützte Überprüfung erfolgen kann. Dabei kann ein automatisierter Abgleich mit historischen Anschaffungskursen der jeweiligen Kryptowährungen erfolgen, wobei auch eine angemessene Schwankungsbreite zu berücksichtigen ist. Eine manuelle Einzelfallüberprüfung soll nicht zwingend erforderlich sein. Soweit eine standardisierte Überprüfung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen werden kann, kann der inländische Dienstleister vom Steuerpflichtigen auch weitere Nachweise verlangen. Als Nachweise können zB Kaufbelege von anerkannten Börsen oder eine Bestätigung eines Steuerberaters dienen. Erfolgt keine weitere Überprüfung oder kann auch im Rahmen einer solchen Überprüfung eine Plausibilisierung nicht erfolgen, sind die Anschaffungskosten nach § 93 Abs 4a Z 2 EStG (pauschale Anschaffungskosten in der Höhe des halben Veräußerungserlös) zu bemessen, wobei es dann zu keiner Endbesteuerungswirkung kommt (dh. Kunde muss den Veräußerungserlös abzüglich den „richtigen“ Anschaffungskosten im Rahmen der Steuererklärung angeben).
Gleitender Durchschnittspreis (§ 2 KryptowährungsVO)
§ 2 der Kryptowährungsverordnung sieht vor, dass alle auf einer Kryptowährungsadresse befindlichen Einheiten derselben Kryptowährungen für Zwecke des KESt-Abzuges als auch im Rahmen der Veranlagung bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge mit dem gleitenden Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen sind. Eine Kryptowährungsadresse ist eine eindeutige Kennung, die ein mögliches Ziel für eine Kryptowährungstransaktion darstellt. Im Falle der Verwahrung auf einem Kryptowährungswallet ist der gleitende Durchschnittspreis für alle auf einer Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung anzusetzen, wobei die vom inländischen Dienstleister gewählte Bezugsgröße (Kryptowährungsadresse oder Kryptowährungswallet) auch für die Veranlagung maßgeblich sein soll. Unter einem Kryptowährungswallet wird ein Dienst oder eine Applikation verstanden, die eine oder mehrere Kryptowährungsadressen als Einheit verwaltet, wobei keine standardisierte Auslesungsmöglichkeit der einzelnen Kryptowährungsadressen vorgesehen ist. Anschaffungskosten, die pauschal nach § 93 Abs 4a Z 2 EStG angesetzt wurden bzw. Kryptowährungen, die als Altvermögen zu beurteilen sind, fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis mit ein.
Altbestand (§ 3 KryptowährungsVO)
Befinden sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet neben Krypto-Neuvermögen auch Krypto-Altvermögen (vor dem 01.03.2021 angeschafft), kann der Steuerpflichtige wählen, welche Einheiten der Kryptowährung als zuerst veräußert bzw. übertragen werden, oder den Abzugsverpflichteten dazu ermächtigen. Eine im Rahmen des KESt-Abzuges vorgenommene Reihung soll dabei auch für die Veranlagung maßgeblich sein.
Bewertung der laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 4 KryptowährungsVO)
Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (zB Lending nach § 27b Abs 2 EStG) ist der Wert der bezogenen Kryptowährungen im Zuflusszeitpunkt als Einkünfte und zugleich als Anschaffungskosten anzusetzen. Dabei soll die Ermittlung des Wertes der bezogenen Kryptowährungen primär aus einem vorhandenen Kurswert (Börsenkurs) einer Kryptowährungsbörse herangezogen werden. Ist kein Börsenkurs vorhanden, ist der Kurs eines allgemein anerkannten Kryptowährungshändlers anzusetzen. Ist auch ein solcher Kurs nicht vorhanden, ist der Kurs einer allgemein anerkannten und vom Steuerpflichtigen unabhängigen, webbasierten Liste (zB coinmarketcap.com), die aktuelle Kurse für Kryptowährungen abbildet, anzusetzen. Eine im Rahmen des KESt-Abzug vorgenommen Bewertung ist auch für die Veranlagung maßgeblich.
Absatz 2 sieht eine Vereinfachungsvorschrift vor, wenn laufende Einkünfte aus Kryptowährungen öfters als dreimal pro Monat zufließen. In diesem Fall soll die zugeflossenen Kryptowährungen jeweils mit dem Tagesendkurs am Monatsersten des Zuflussmonats angesetzt werden, sofern der inländische Dienstleister nicht eine Bewertung zum tatsächlichen Kurs vornimmt. Eine im Rahmen des KESt-Abzug vorgenommen Bewertung ist auch für die Veranlagung maßgeblich. Die Wahlmöglichkeit soll aus Gründen der Verwaltungsökonomie ausschließlich dem Abzugsverpflichteten zustehen, sofern Einkünfte aus Kryptowährungen keinem KESt-Abzug unterliegen, sind diese daher verpflichtend gemäß § 4 Abs 2 erster Satz (Tagesendkurs am Monatsersten des Zuflussmonats) zu bewerten.
Inkraftreten (§ 7 KryptowährungsVO)
Die Verordnung soll mit 01.01.2023 in Kraft treten, wobei die Bewertung mit dem gleitenden Durchschnittspreis bereits für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2022 zufließen. Für Einkünfte, die davor zufließen, soll davon ausgegangen werden, dass die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert gilt (FIFO-Methode), sofern der Steuerpflichtige keine abweichende Zuordnung nachweist.
Fazit
Die Kryptowährungsverordnung regelt für den inländischen Abzugsverpflichteten, wie die notwendigen Überprüfungshandlungen hinsichtlich der KESt-Abzugspflicht auszuschauen haben. Da bisher nur in Österreich ein KESt-Abzug für Kryptowährungen (ab 2024) eingeführt wurde, ist zu befürchten, dass inländische Dienstleister hier einen Wettbewerbsnachteil erfahren werden, solange andere internationale Meldebestimmungen (Stichwort DAC 8 Richtlinie etc.) auf sich warten lassen.
Hinsichtlich der Einführung des gleitenden Durchschnittspreises, der für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2022 zufließen, bleibt abzuwarten wie die Steuersoftwarehersteller die Berechnungsmethodik des gleitenden Durchschnittspreises in die bestehenden Steuertools integrieren.
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Staking mit Altvermögen in Österreich: Was ist steuerlich beim Staking von Kryptowährungs-Altvermögen/Altbestand zu beachten?
Als Krypto-Altvermögen (manchmal auch als Altbestand bezeichnet) gelten Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 gekauft wurden und mindestens ein Jahr gehalten wurden (früher Haltefrist 1 Jahr). Diese können weiterhin steuerfrei verkauft werden.
Seit der Umstellung auf das neue Steuerregime in Österreich, wird Kryptowährung nicht mehr in Alt- und Neuvermögen eingeteilt und auch die Haltefrist von 1 Jahr gilt nicht mehr. Alle Infos zu aktuellen Kryptowährungs-Besteuerung in Österreich findest du in unserem ausführlichen Beitrag: Krypto Steuer Österreich 2023/2024: Vollständige und einfache Anleitung!
Viele halten noch Altvermögen in ihrem Krypto-Portfolio. Kann mit diesem Altvermögen Staking betrieben werden, ohne die Steuerfreiheit auf diese Coins zu verlieren?
Staking mit Altvermögen/Altbestand
Du kannst auch Altvermögen (gekauft vor 01.03.2021) für Staking nützen, ohne die Steuerfreiheit zu verlieren. Die laufenden Staking-Rewards stellen zwar Neuvermögen dar (erst bei Wechsel in EUR mit 27,5% zu besteuern, sofern es sich um echtes „Konsensstaking“ handelt), das Altvermögen (=“Substanz“) kann nach wie vor steuerfrei verkauft werden.
Wie versteuere ich Krypto-Gewinne in Österreich?
Hier findest du eine komplette und leicht verständliche Anleitung zur korrekten Versteuerung deiner Kryptowährungen und NFTs: Krypto Steuer Österreich 2023: Vollständige und einfache Anleitung!
Außerdem haben wir gemeinsam mit den Krypto-Daten-Profs von questr unseren ersten Krypto Steuer Österreich Guide als kostenloses E-Book veröffentlicht:
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Bei uns kannst du Online-Steuerberatungen mit unseren Expert:innen für ganz Österreich buchen.
Auch persönliche Termine bei uns in Graz sind möglich. Wir besprechen mit dir, wie dein individueller Fall gelöst werden kann, damit du dir Steuern und Sorgen sparst.
Außerdem erweitern wir stetig unser Angebot an kostenloser Online-Information. Du findest aktuelle Infos in unserem Newsletter und auf Facebook, Instagram, und LinkedIn. Auch auf Youtube gibt es unseren cryptotaxat-Kanal, damit du immer top informiert bleibst.
Enzinger Steuerberatung bietet natürlich auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Alle Infos zu unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich kannst du hier nachlesen: Online-Steuerberater in Österreich: Alle Infos zu Kosten und Ablauf
Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Mit dem sogenannten „Merge“ wechselt Ethereum (ETH) das Konsensverfahren von Proof-of-Work auf Proof-of-Stake. Dieses Upgrade auf ETH 2.0 soll laut aktueller Einschätzung noch im Oktober 2022 vollständig abgeschlossen sein und bietet für Investoren und Krypto-Enthusiasten neue Möglichkeiten, um Krypto-Einkünfte zu erzielen.
In Zusammenarbeit mit Bitfly aka. @etherchain_org, welche mit Ethermine den leistungsstärksten ETH Mining-Pool der Welt betreiben, hat Natalie Enzinger die verschiedenen Arten des ETH 2.0 Stakings für die österreichische Rechtslage steuerlich eingeordnet.
Im nachfolgenden Link werden die Methoden Solo Staking, Staking-as-a-Service (SaaS) und Liquid Pool Staking (rETH) anhand von Rocketpool für dich kompakt in einem PDF-File zusammengefasst.
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die österreichische Finanzverwaltung derzeit oder in Zukunft abweichende Ansichten vertritt bzw. dass sich eine abweichende Judikatur ergibt. Für die steuerliche Einordnung wird davon ausgegangen, dass das ETH-Staking von einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Österreich im Rahmen der Vermögensverwaltung (nicht gewerblich) durchgeführt wird.
Der Zusammenbruch des Terra-Ökosystems ist wohl an niemandem unbemerkt vorbeigegangen. Der Stablecoin UST hat seine Bindung an den US-Dollar verloren und der Luna ist praktisch wertlos geworden.
Natürlich wünscht man sich hohe Gewinne, doch Verluste lassen sich in der Kryptowelt manchmal nicht vermeiden. Um herauszufinden, ob ein Verlust steuerlich verwertbar ist, ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob es sich um LUNA handelt, die vor oder ab dem 01.03.2021 angeschafft wurden. Wurden die LUNA vor dem 01.03.2021 angeschafft, sind die Verluste idR leider (auch bei Konvertierung in Fiatwährung) nicht verwertbar, da im Rahmen der alten Regelung (Einkünfte aus Spekulationsgeschäften § 31 EStG) Verluste außerhalb der Jahresfrist irrelevant sind. Wurden die LUNA hingegen ab dem 01.03.2021 angeschafft, fällt eine steuerpflichtige Realisierung bereits unter die neue Regelung (gültig ab 01.03.2022). Eine steuerpflichtige Realisierung liegt vor, wenn LUNA in eine Fiatwährung getauscht wird (Achtung: Tausch in andere Kryptowährung oder Stablecoin ist kein Realisierungsvorgang!). In diesem Fall können Verluste mit anderen sondersteuersatzfähigen Kapitalvermögen (zB Aktien) im selben Jahr gegenverrechnet werden. Auch eine Verrechnung mit Gewinnen aus der Konvertierung von anderen unter die Neuregelung fallenden Kryptowährungen in Fiatwährung in 2022 kann mit dem Verlust verrechnet werden.
Beispiel:
Bob hat am 01.03.2021 1000 LUNA um EUR 88.000 gekauft, welche nach dem Zusammenbruch des Terra-Ökosystem im Mai 2022 keinen Wert mehr haben. Er findet eine Börse, wo die 1000 LUNA in 0,20 Euro getauscht werden können. Bob hat auch ein Aktiendepot bei einer inländischen Depotbank. Aus dem Verkauf von Aktien im März 2022 hat er Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 100.000, wobei die Bank bereits einen KESt-Abzug in der Höhe von EUR 27.500 durchgeführt hat.
Lösung:
Bob hat Glück, er kann seine LUNA Verluste in Höhe von EUR 87.999,80 im Rahmen der Steuererklärung 2022 mit den Aktiengewinnen EUR 100.000 gegenverrechnen und kann so zumindest ein KESt-Gutschrift in Höhe von EUR 24.199,95 (27,5% von EUR 87.999,80) erhalten.
Bedauerlicherweise gibt in Österreich derzeit keine Möglichkeit Krypto-Verluste in den Folgejahren zu verwerten. Unser Nachbar Deutschland hat hier eine bessere Lösung: Dort gibt es Möglichkeiten den Krypto-Verlust im Vorjahr oder im Jahr danach zu verwerten.
Du möchtest mehr Infos dazu oder wissen, ob deine Verluste verwertbar sind? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!
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In unserer neuesten Videoreihe geht Natalie Enzinger näher auf die steuerliche Behandlung von NFTs in Österreich ein. Die 4-teilige Serie umfasst die Themengebiete rund um die Definition von NFTs, die Abgrenzung zu Kryptowährungen, die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer.
Über den folgenden Link gelangst du direkt auf Youtube und kannst dir die ganze Reihe als Playlist anhören.
Du möchtest mehr Infos dazu? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!
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Wenn man viel mit NFTs handelt, kann es leicht mal passieren, dass man den Überblick verliert! Hier kann einem die Website NFTbank.ai (https://nftbank.ai/) weiterhelfen.
Die Website kann sich mit vielen Wallets der Ethereum-, Polygon-, Klaytn- und Ronin-Chain verbinden.
Zusätzlich zu nützlichen Infos wie ROI, Revenue und Gesamtwert bietet NFTbank einen Excel Export, welcher von uns in Krypto-Tax-Tools eingepflegt werden kann. So hast du nicht nur alles genau im Blick, sondern kannst des Weiteren sicherstellen, dass steuerlich alles richtig eingetragen ist!
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Der Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat in einer Anfrage vom 16.03.2022 das BMF um Klarstellung gebeten, ob die neue Regelung (§ 27b Abs. 3 Z 2 EStG) der Nichtbesteuerung des Tausches von Kryptowährungen auch für im Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen zur Anwendung gelangt.
Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurde neu geregelt, dass der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen im Privatvermögen – in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Fremdwährungsverbindlichkeiten – keinen Realisierungsvorgang mehr darstellt. In Zusammenhang mit der neuen Bestimmung war unklar, ob diese Bestimmung auch für betrieblich gehaltene Kryptowährungen zur Anwendung gelangt.
Das BMF hat die vertretene Rechtansicht des Fachsenates bestätigt, dh. auch für betrieblich gehaltene Kryptowährungen werden durch einen Tausch in andere Kryptowährungen keine Konvertierungsgewinne realisiert. Die Umsetzung in den Einkommensteuerrichtlinien bleibt abzuwarten bzw. Fragen zur unternehmensrechtlichen Bilanzierung bleiben offen.
Du hast Kryptowährungen im Betriebsvermögen und möchtest mehr zu diesem Thema erfahren? Dann kontaktiere uns und buche eine Online-Beratung. Wir sind Steuerexperten für Krypto-Assets und helfen Dir gerne weiter!
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Nach der alten Rechtslage (bis 28.02.2022) haben wir bereits vor einiger Zeit einen Beitrag zu Airdrops veröffentlicht, den kannst du jederzeit hier nachlesen: Enzinger STB – Besteuerung von Airdrops (crypto-tax.at)
Nach der neuen Rechtslage stellen Airdrops mit Zufluss am Wallet keine laufenden Einkünfte mehr dar, sondern werden erst beim Verkauf in gesetzliches Zahlungsmittel (bzw. Tausch in andere Wirtschaftsgüter außer Kryptowährungen oder Dienstleistungen) versteuert. Die Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Airdrop betragen dabei EUR 0,-. Erhältst du beispielsweise einen Airdrop und verkaufst diesen im Anschluss um EUR 50,- so beträgt dein steuerlicher Gewinn EUR 50,- und du musst davon 27,5% KESt bezahlen.
Schwieriger wird es bei Bounties, da hier nicht ganz klar ist, ab welcher Gegenleistung es sich nicht mehr um eine „unwesentliche“ Gegenleistung handelt. Die Regeln mit der Besteuerung erst beim Verkauf kommen nämlich nur dann zur Anwendung, wenn es sich um eine „unwesentliche“ Gegenleistung handelt. Sollte das nicht der Fall sein, wäre ein Bounty vermutlich bei Verneinen von gewerblichen Einkünften in den meisten Fällen als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG zu versteuern (ähnlich der alten Rechtslage, die du in unserem alten Beitrag nachlesen kannst).
Wenn du zwischen 01.01.2022 und 28.02.2022 Krypto-Assets aus einem Airdrop erhalten hast, müsste es unseres Erachtens möglich sein, auch für diese Assets in die Neuregelung gem § 124b Z 384 lit c EStG zu optieren (Antrag in der Steuererklärung notwendig) damit solche Airdrops nicht bei Zufluss am Wallet sondern erst bei Tausch in ein gesetzliches Zahlungsmittel, anderes Wirtschaftsgut oder Dienstleistung zu besteuern sind. Airdrops, die ab dem 01.03.2022 bezogen werden, sind erst dann zu besteuern, wenn diese in gesetzliches Zahlungsmittel, andere Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen getauscht werden.
Wenn du weitere Fragen hast oder Steuerexperten für deine Krypto-Assets suchst, kannst du gerne auf unserer Homepage einen Online-Termin buchen: Enzinger STB – Jetzt Termin vereinbaren (crypto-tax.at)
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Das Gesetz zur Crypto Tax Steuerreform 2022 in Österreich wurde nun endgültig beschlossen.
Natalie Enzinger spricht in der aktuellen Videoreihe über die Änderungen gegenüber dem Ministerialentwurf vor rund zwei Monaten und geht nochmals auf die zentralen Eckpunkte des neuen Gesetzes ein.
Die Videos sind in folgende Themenschwerpunkte aufgegliedert:
- Definition Kryptowährung
- Übergangsregelung
- Lending
- Mining
- Staking, Airdrop, Bounty & Hardfork
- Kapitalertragsteuerabzug
Hinterlass uns gerne einen Kommentar oder ein kurzes Feedback unter den Videos.
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Die Terra-Blockchain hat in den letzten Wochen mehrmals für Schlagzeilen gesorgt. Was sind die Besonderheiten von Terra und dem LUNA Token?
Die Blockchain steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sog. TerraUSD (UST), einem dezentralen algorithmischen Stablecoin. Bei der Stabilisierung des Wertes von UST kommt der LUNA Token ins Spiel, welcher womöglich gerade wegen dieser Dynamik und der steigenden UST Nachfrage deutlich an Wert zugelegt hat.
Für uns als Steuerexperten besonders interessant ist, wie sich Terra-Transaktionen in das jeweilige Krypto-Steuertool einspielen lassen. CoinTracking bietet hierfür direkt einen Blockchain Import, bei allen übrigen Steuertools ist ein Umweg über https://stake.tax/ notwendig, dessen Funktionsweise wir bereits in einem früheren Post beschrieben haben.
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Das Cosmos Ökosystem ist derzeit „hoch im Kurs“! Die 2019 gestartete Blockchain zieht in den letzten Wochen sehr viel Kapital an.
In den gängigen Krypto-Steuertools gibt es derzeit noch keine Möglichkeit eines automatischen Imports von Cosmos-Transaktionen. Es hat sich somit die Frage ergeben: Wie spielt man Cosmos Tokens (z.B. ATOM, OSMO) in das jeweils bevorzugte Krypto-Steuertool ein?
Unsere erste Anlaufstelle ist zurzeit: https://stake.tax/
Nach dem Eingeben der Cosmos oder Osmo-Adresse muss man sich etwas gedulden. Im Anschluss an das Laden öffnet man mittels Klick auf „Open CSV“ eine Liste sämtlicher Transaktionen auf der Adresse. Zum Herunterladen klickt man auf die „Download CSV“-Schaltfläche und wählt das bevorzugte Steuertool aus. Nun muss diese Datei nur noch eingespielt werden – fertig!
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Am 15.12.2021 wurde die Regierungsvorlage zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I veröffentlicht und an das Parlament zur Beschlussfassung weitergeleitet. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
In Bezug auf die Besteuerung von Kryptowährungen ergeben sich im Vergleich zum Ministerialentwurf folgende Änderungen:
- Die geplante Kapitalertragsteuerabzugspflicht für inländische Dienstleister gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 kann ein freiwilliger KESt-Abzug durchgeführt werden. Im bisherigen Ministerialentwurf war noch vorgesehen, dass die KESt-Abzugspflicht ab 01.01.2023 gilt.
- Keine laufenden Einkünfte stellen auch jene erworbenen Kryptowährungen dar, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockhain zugehen („Hardfork“). Kryptowährungen, die aus einem Hardfork stammen, sind wie Kryptowährungen aus Staking, Airdrops und Bounties erst bei Veräußerung in ein gesetzliches Zahlungsmittel bzw. Tausch gegen Dienstleistung bzw. andere Wirtschaftsgüter steuerbar.
- Die Übergangsbestimmungen wurden neu strukturiert und detaillierter geregelt. Grundsätzlich treten die neuen Bestimmungen mit 01.03.2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden. Zusätzlich wurde in die Übergangsbestimmung folgende Regelungen aufgenommen:
- Werden Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 angeschafft wurden, nach dem 28.02.2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs 2 EStG (Lending, Mining) oder zum Erwerb von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs 2 zweiter Satz EStG verwendet (Staking, Airdrop, Bounties, Hardfork) soll aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vereinfachung bereits § 27b Abs 2 EStG anzuwenden sein. Damit wird klargestellt, dass auch Kryptowährungseinheiten aus Lending, Mining, Staking, Bounties und Hardforks, die auf Basis von Krypto-Altvermögen ab 01.03.2022 lukriert werden, den neuen Regelungen unterliegen.
- Werden Kryptowährungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.03.2022 steuerpflichtig realisiert (insbesondere durch Veräußerung und Tausch), können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereit als Einkünfte im Sinne des § 27b EStG behandelt werden. Dadurch soll einerseits der Sondersteuersatz bereits zur Anwendung gelangen können und andererseits eine Verrechnung im Rahmen des Verlustausgleichs mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ermöglicht werden, die im Kalenderjahr 2022 erzielt werden.
Bemerkenswert ist, dass die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zahlreiche weitere Klarstellungen beinhalten:
- Zum Begriff „Staking“ führen die erläuternden Bemerkungen aus, dass darunter ausschließlich Kryptowährungeinheiten fallen, die im Rahmen des klassischen Stakings – dh durch den Einsatz von Kryptowährungseinheiten im Rahmen des (Delegated) Proof-of-Stake-Algorithmus, um die Bestätigung von Transaktionen zu ermöglichen – fallen. Andere Vorgänge, die in der Praxis „undifferenziert“ als „Staking“ bezeichnet werden, wie zB die Bereitstellung von Kryptowährungen für Liquiditätspools („Liquidity Providing“), stellen kein Staking im Sinne der Ausnahmebestimmung dar und fallen unter die Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen („Lending“).
- Bei der Überlassung von Kryptowährungen („Lending“) muss – wie bisher schon vorgesehen – ein Zuordnungswechsel der Kryptowährung stattfinden, dh die Kryptowährung muss einem anderen Marktteilnehmer überlassen werden. Als andere Markteilnehmer gelten nach den erläuternden Bemerkungen neben andere Personen oder auf Handel mit Kryptowährung spezialisierte Unternehmen auch Netzwerke (!).
- Unter die Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen („Lending“) fallen auch Vorgänge, bei denen Kryptowährungen vom Steuerpflichtigen an einen Dritten überlassen werden und der Dritte die Kryptowährung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur Erzielung laufender Einkünfte (zB zum Staking) nutzt und im Gegenzug dem Steuerpflichtigen eine Vergütung dafür ausbezahlt wird. Werden Kryptowährungen hingegen vom Steuerpflichtigen direkt zur Transaktionsverarbeitung eingesetzt („gestaked“) oder erfolgt dies durch eine Handelsplattformen im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichtigen sollen die dabei erworbenen Kryptowährungseinheiten unter die Ausnahmebestimmung des Stakings (§ 27b Abs 2 letzter Satz) fallen.
- Aufwendungen, wie zB Transaktionsgebühren, die in Zusammenhang mit Tauschvorgängen zwischen Kryptowährungen untereinander anfallen, sollen aus Vereinfachungsgründen ebenfalls steuerlich unbeachtlich sein. Durch diese Vereinfachungsregelung soll einerseits sichergestellt werden, dass die Bezahlung von tauschbedingten Transaktionsgebühren in Kryptowährungen selbst keinen steuerpflichtigen Realisierungsvorgang hinsichtlich der für die Zahlung verwendeten Kryptowährungseinheiten auslöst. Andererseits wird durch diese Regelung auch bewirkt, dass die tauschbedingten Transaktionsgebühren auch keine Werbungskosten oder nachträgliche Anschaffungsnebenkosten für die getauschten Kryptowährungseinheiten darstellen.
- Die erläuternden Bemerkungen stellen klar, dass Non-Fungible-Token (NFTs) als nicht austauschbare Wirtschaftsgüter grundsätzlich mangels ihrer Eigenschaft als Tauschmittel nicht von der Definition Kryptowährung umfasst sind. Auch sogenannte „Asset-Token“, denen reale Werte zugrunde liegen (zB Wertpapiere, Immobilien) fallen nicht unter die Definition Kryptowährung, sondern fallen als Derivat unter den Tatbestand des § 27 Abs 4 EStG. Umfasst von der Definition Kryptowährung sind hingegen Stablecoins, bei denen der Wert durch einen Mechanismus vom Wert einer zugrundeliegenden gesetzlichen Währung oder anderen Vermögenswerten abhängen soll.
Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Natalie Enzinger bespricht in sechs kurzen Videos die Eckpunkte zur anstehenden Krypto Assets Steuerreform in Österreich.
Besondere Beachtung finden dabei die folgenden Themen:
- Teil 2: Definition Kryptowährung und NFTs
- Teil 3: Übergangsregelung
- Teil 4: Beispiele zur Übergangsregelung
- Teil 5: Lending
- Teil 6: Mining und Staking
Auch wenn der aktuelle Entwurf DeFi und Liquidity Mining nicht explizit anspricht, versucht Natalie Enzinger in Teil 5 auch dies steuerlich einzuordnen.
Hinterlass uns gerne einen Kommentar oder ein kurzes Feedback unter den Videos.
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Folgende Eckpunkte charakterisieren den Entwurf:
- Die Steuerpflicht von Krypto-Assets soll mit 01.03.2022 in Kraft treten und erstmals auf Krypto-Assets anzuwenden sein, die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden. Davor angeschaffte Krypto-Assets unterliegen als Altvermögen nicht dem neuen Besteuerungsregime.
- Unter Einkünfte aus Krypto-Assets sollen laufende Einkünfte aus Krypto-Assets („Früchte“) und Einkünfte aus realisierter Wertsteigerungen fallen. Einkünfte aus Krypto-Assets sollen dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen.
- Der Tausch von Krypto-Assets untereinander ist kein Realisierungsvorgang mehr, dh eine Steuerpflicht soll erst dann eintreten, wenn Krypto-Assets in gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel eingetauscht oder für andere Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen verwendet werden.
- Unter laufende Einkünfte aus Krypto-Assets („Früchte“) sollen einerseits Entgelte für die Überlassung von Krypto-Assets und andererseits der Erwerb von Krypto-Assets durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden (=„Blockerstellung“; unabhängig vom zugrundeliegenden Konsensalgorithmus) erfasst sein. Der Erwerb von Krypto-Assets, bei denen die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Krypto-Assets besteht (zB Delegate Staking) oder Krypto-Assets ohne oder nur gegen eine unwesentliche Gegenleistung (zB Airdrop und Bounty) übertragen werden, sind nicht beim Zufluss am Wallet sondern erst im Zeitpunkt der späteren Realisierung in Euro oder in anderer Fiatwährung steuerbar.
- Es soll eine Wegzugbesteuerung wie bei anderen Kapitalvermögen eingeführt werden.
- Für gewisse inländische Dienstleister für virtuelle Währungen soll die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer eingeführt werden (ab 01.01.2023).
Weitere Infos folgen in den nächsten Tagen!